Entschädigung für einget. Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Antworten
Petra1313
Beiträge: 13
Registriert: 22.07.2014, 12:25

Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Petra1313 » 23.07.2014, 10:49

Hallo,

es gibt folgendes Problem. Eigentümer A hat ein hinter Lieger Haus ohne eingetragenes Wegerecht gekauft (vor 3 Monaten). Daraufhin verschließt Eigentümer B den Weg mit einem Anhänger. Nun geht Eigentümer A zu Gericht und bekommt ein Notwegerecht zugesprochen, zum gehen und befahren des Weges. Es benutzt Eigentümer B das Grundstück um sein hinter Lieger Feld zu erreichen und zusätzlich gibt es noch einen Eigentümer C der den Weg ebenfalls benutzt.
Das Haus von Eigentümer A wurde 1968 gebaut, damals gab es noch kein Wegerecht und der Weg war schon immer als Weg vorhanden. Eigentümer B hat den Weg vor 3 Jahren für 600 € gekauft (Schotterweg ca. 120 m²).
Nun gibt es dieses gerichtliche Urteil, (Notwegerecht) das A erwirkt hat und Eigentümer B hat diesem ohne Einschränkung zugestimmt. Nun fordert Eigentümer B 36.000 € für ein eingetragenes Wegerecht. Dieser Wert würde durch die Wertminderung unseres Hauses mit und ohne Wegerecht entstehen.
Auch legte Eigentümer B, eine Kostennote von 2000 € für Anwaltskosten und die Gutachterkosten dazu. Dies mit dem Hinweis auf sofortige Bezahlung. Eigentümer B ist 78 Jahre alt und besteht auf diese 36.000 €, alles verhandeln und eine gütliche Einigung sind gescheitert. Da Eigentümer A das Notwegerecht besitzt hat er B eine Rente von 100 € im Jahr angeboten , da ja 3 Parteien den Weg benutzen. Benötigt Eigentümer A überhaupt noch das Wegerecht und kann B vor Gericht diese 36.000 € einklagen? mfg Vielen Dank



Artikel lesen
Brennbare Wärmedämmung muss weg

Nach Meinung des Gerichts stellt die Dämmung der Außenfassaden der Hochhäuser mit brennbarem Polystyrol eine erheblichen Gefahr dar. Zudem sei dadurch im Brandfall die Nutzung der Rettungswege nicht nutzbar.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von mehreren Hochhäu.....

mehr Infos



Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Klaus » 23.07.2014, 11:39

Benötigt Eigentümer A überhaupt noch das Wegerecht und kann B vor Gericht diese 36.000 € einklagen?
Wenn bereits ein Notwegerecht besteht wäre das doppelt gemoppelt.

Es hat Anspruch auf eine Rente, mehr nicht. 100 Euro im Jahr erscheinen recht wenig. Ich würde dem diese Rente nicht zu "anbieten" sondern sogleich zukommen lassen.

Warum der Richter ein Fahrrecht angeordnet hat verwundert mich etwas.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Petra1313
Beiträge: 13
Registriert: 22.07.2014, 12:25

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Petra1313 » 23.07.2014, 13:00

Hallo,

Eigentümer A hat das Fahrrecht bekommen, da das Haus mit Öl betankt werden muss und der Anschluss am Ende des Weges liegt ca. 50 m entfernt.
Zudem ist das Grundstück über 100 m. lang und muss bewirtschaftet werden. Wenn es brennt oder Eigentümer A würde einen Herzinfarkt bekommen, wären eine Wegstrecke von über 100 m zu viel für Kranken und Feuerwehrtransporter zu Fuß.

Diese Summe von 100 € hat der Gutachter vom Eigentümer B zur Bewirtschaftung des Weges vorgegeben. Außerdem hat der Eigentümer B auf den Anspruch der Notwegerente verzichtet, da er die 36.000 € haben möchte.

Eigentümer A hätte nie gedacht, das das so endet, für 36.000 kann man ja eine Seilbahn bauen. Eigentümer A hat auch gedacht, das bei einem Grundstückswert von 600 € für den Weg, eine Einmalzahlung von 3000 oder 4000 € OK wäre. Damit würde ja der Weg 7 Fach bezahlt. Die Frage ist auch
warum hat Eigentümer B das Geld nicht schon vom Vorbesitzer A gefordert hat, er ist ja schon 3 Jahre im Besitz des Weges. Eigentümer A findet die Summe
von 36.000 € also den 60 Fachen Wert einfach Wucher. Es ist doch schon eine unverhältnismäßige Bereicherung.

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Klaus » 23.07.2014, 13:11

Außerdem hat der Eigentümer B auf den Anspruch der Notwegerente verzichtet, da er die 36.000 € haben möchte.
Hat er schriftlich, eindeutig geschrieben und unmissverständlich erklärt - das er verzichtet.
Dann ist das doch toll.
Wobei ich die 100 Euro einfach per Scheck an den Nachbar schicken, jedes Jahr, per Einschreiben.

Den Rest kann er in der Pfeife rauchen.
Es ist doch schon eine unverhältnismäßige Bereicherung.
Quatsch, das ist einfach nur ein Vorschlag. Für ne Million verkaufe ich A meinen Blumenkasten -)

Ich würde die Briefe des Gegners einfach unbeantwortet ablegen.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Klaus » 23.07.2014, 13:40

Eigentümer A hat das Fahrrecht bekommen, da das Haus mit Öl betankt werden muss und der Anschluss am Ende des Weges liegt ca. 50 m entfernt.
Zudem ist das Grundstück über 100 m. lang und muss bewirtschaftet werden. Wenn es brennt oder Eigentümer A würde einen Herzinfarkt bekommen, wären eine Wegstrecke von über 100 m zu viel für Kranken und Feuerwehrtransporter zu Fuß.
Das sind keine Gründe für ein Notfahrrecht. Da hat A wirklich Glück das B nicht in die nächste Instanz ging.

Und Feuerwehr und Krankenwagen retten auch im 30 Stock eines Hochhaus ohne hochfahren zu müssen
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Petra1313
Beiträge: 13
Registriert: 22.07.2014, 12:25

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Petra1313 » 15.09.2014, 09:07

Guten Morgen Klaus,

also, Eigentümer A hat ja das gerichtlich festgestellte Note Wegerecht. Gestern lag vom Landgericht eine Klageschrift vom Eigentümer B im Briefkasten, mit der Aufforderung das Eigentümer A an B 36.000 € für den Wertzuwachs von seinem Grundstück zu zahlen hat. Zusätzlich noch 3000 € Anwaltskosten und 900 € Gutachterkosten und auch noch die Klage kosten, zu tragen hat. Also fast 41.000 € nur für die Benutzung des Schotterwegs. Das wars mit dem Wochenende.
Allerdings hat der Richter vom Landgericht einen Zusatz dabei gelegt, das sich die Rente nicht nach dem Wertzuwachs des Grundstücks von Eigentümer A berechne, sondern nur nach der Wertminderung bzw. Unterhaltungskosten des Weges vom Eigentümer B. Verstehe ich das Richtig, das diese 36.000 € vom Tisch sind und auch die anderen Kostennoten? Es benutzen ja insgesamt 3 Anwohner den Weg. Müsste der Fall nicht an das Amtsgericht abgegeben werden?
Kann er überhaupt noch nachträglich eine Notwegerente einfordern? mfg und Danke

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Klaus » 15.09.2014, 09:36

Man kann klagen was man will, daher ist der Fall nicht vom Tisch.

Da am Landgericht Anwaltszwang herrscht braucht man eh einen Anwalt. Also los.

Der Richter hat wohl den Hinweis gegeben das man "so" keine WegeRente berechnet. Er wird also den Großteil der Klage abweisen. Jedoch müsste der Kläger erst mal seinen Antrag zurücknehmen, bevor man die Verweisung ans Amtsgericht beantragen könnte. Aber was solls. Wenn er eh 80% des Falls verliert zahlt er eben 80% der Kosten. Evtl. glaubt er den 3 Richtern mehr als einem.

Und vorgerichtliche Gutachterkosten kann er ebenso in der Pfeife rauchen .

Also ab zum Anwalt, der wird es schon richten.

Bitte weiter berichten, bzw Urteile mailen, damit wir alles was lernen
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Klaus » 16.09.2014, 14:07

Gerne würden wir die Klageschrift ( mit geschwärzten Stellen) lesen, einfach mal irgendwo hochladen und hier einen Link einstellen.
Evtl. gibts dann ja eine Erhellung was der will
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Petra1313
Beiträge: 13
Registriert: 22.07.2014, 12:25

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Petra1313 » 23.10.2014, 10:18

Hallo Klaus,

es gibt mal wieder ärger mit den Eigentümer B. Wir sind gerade dabei den Garten anzulegen und dazu müssen Bagger und LKW den Weg benutzen.
Heute kam Eigentümer B und hat beim Abladen des LKW Fotos gemacht und uns verboten den Privatweg mit einem LKW zu befahren.

Wir müssen auch zur Sanierung des Hauses den Schotterweg mit LKW befahren, kann er uns dies untersagen?

Er meint wir würden den Schotterweg kaputt machen! Dieser Weg war schon immer in keinem guten Zustand und er befährt den Weg ebenfalls mit schweren Gerät um seine Tannenschonung zu bewirtschaften. Wir sind ja gerade wegen diesem Wegerecht beim Landgericht und ich denke, das Eigentümer B unser Klageabweisungsschreiben erhalten hat und versucht uns nun das Leben schwer zu machen. Er pocht weiterhin auf die 36.000 €. mfg

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Klaus » 23.10.2014, 10:34

Die Nutzung einer Zufahrt für ein Privathaus erlaubt nicht die Nutzung mit einem LKW.
Das er das selber auch macht spielt dabei keine Rolle, ist ja sein Weg.

Da so ein Bagger Räder hat, kann man den ja auch fahren:-). Bei einem PKW mit Anhänger wäre das was anderes.
Alles Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Weg parken, um Abzuladen.

Schadenersatz kann er kaum verlangen wenn der Weg bereits kaputt ist.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Petra1313
Beiträge: 13
Registriert: 22.07.2014, 12:25

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Petra1313 » 23.10.2014, 10:50

Hallo Klaus,

heißt das, das ich mein Haus nun nicht mehr sanieren kann?
Wir können unmöglich tonen über tonen ohne LKW anliefern lassen.
Das wäre das aus, für sämtliche arbeiten am Haus, da der Weg einfach zu lang ist.
mfg

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Klaus » 23.10.2014, 11:02

Neben dem bekannten Schubkarren (die gibts auch mit Motor) , gibt es große Anhänger an PKWs. Es gibt auch PKW mit Ladefläche.

Nur beim befahren eines Kieswegs mit einem LKW geht dieser kaputt, das muss der Eigentümer nicht hinnehmen. Er wird eine einstweilige Verfügung beantragen und der Weg ist dann erst mal zu. Also keinen LKW mehr reinfahren, da die Ausfahrt schneller zugehen kann als man denkt.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Petra1313
Beiträge: 13
Registriert: 22.07.2014, 12:25

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Petra1313 » 13.01.2015, 15:04

Hallo erst einmal,
also das Urteil ist gefallen. Die Klage von Eigentümer B (Besitzer des Privatweges) wurde abgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 36.000 € gesetzt.
Eigentümer B muss die gesamten Kosten des Verfahrens übernehmen (ca. 10.000 €). Eigentümer A (Besitzer des Hauses) muss 350 € an Notwegerente bezahlen, da der Weg von LKW und 7 Mietern genutzt wird.
Nach Ende der Sanierungszeit und wenn Eigentümer A im Haus wohnt, wird eine Abänderungsklage eingereicht um die Notwegerente runter zusetzen.
Eigentümer B hat alles versucht - mit einschalten von Region/Gemeinde und seiner persönlichen Meinung das das Haus irrtümlich eine Baugenehmigung erhalten hat Bj. 1960 und aus diesem Grund sind eben die 36.000 € als Wertausgleich zu zahlen vom Eigentümer A.
Auch hat er die Auffassung vertreten, dass das gerichtliche Notwegerecht nur kurze Zeit gilt und nicht als Dauerlösung anzusehen ist. Auch wurden Fotos von LKW und Radladern vorgelegt bzw. auch von den Autos der Mieter, mit der Auffassung, dass diese den Weg nur nach Rücksprache mit Eigentümer B benutzen dürften.
Auch darf Eigentümer A darf nur das kurze Stück zur Einfahrt befahren – Öl Lieferungen müssen eben mit 40 mtr. Schlauch erfolgen und seine Mieter dürfen überhaupt nicht diesen Weg befahren.
Am besten war die Aussage vom Anwalt EB, das Eigentümer A seiner Meinung nach genug Geld besitzt und schon aus diesem Grund die 36.000 € zu zahlen hat und das Eigentümer A auch von Anfang an wusste, das es kein eingetragenes Wegerecht gibt. Dies hat wirklich keinen interessiert, aber er meinte das dies ein wichtiger Punkt wäre.
Der Richter hat in der ersten Verhandlung den Anwalt von Eigentümer B darauf hingewiesen, dass die geforderten 36.000 € aus dem Gutachten (Wertausgleich) nicht greifen und das hier nur über eine
Notwegerente geredet werden kann. Der Anwalt von E-B hat aber seinen Standpunkt von oben weiter vertreten und hat beharrlich auf seine Forderung bestanden. Der Richter hat daraufhin dem Anwalt von E-B eine Notwegerente von 350 € angeboten (Anwalt von EB rechnete hoch, das wären ja nur ca 7000 €, nein wir wollen die 36.000 €) Der Richter erklärte noch einmal das die Notwegerente jährlich zu zahlen ist. Auch hat der Richter am Ende der Verhandlung dem Anwalt von EB die Möglichkeit gegeben noch einmal über seine Klage nachzudenken und doch Eigentümer A einen Vorschlag über die Notwegerente zu unterbreiten - mit Frist von 3 Wochen. Anstatt, das der Anwalt EB dies macht, hat er erneut die Region angeschrieben, dass diese doch tätig werden sollten, da doch irrtümlich eine Baugenehmigung erteilt wurde. Antwort von der Gemeinde - kurz und knapp - Bestandschutz. Der Anwalt von EB hat daraufhin erneut den Richter angeschrieben, das er, der Gutachter und auch Eigentümer B der Auffassung sind, das eben die 36.000 € aus o.g. Gründen zu zahlen sind. Der Richter hat daraufhin sein o.g. Urteil erlassen. Ein Notwegereicht gilt solange bis er Mangel behoben ist und wenn dies nicht möglich ist - gilt eben dieses Notwegerecht. Auch dürfen Mieter und LKW zwecks Sanierungsmaßnahmen den Weg befahren. Ein Wertausgleich kommt überhaupt nicht in Betracht. Nun sind wir erleichtert, nur wie geht es weiter - mfg

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Klaus » 13.01.2015, 15:34

Wenn ich 36000 Euro an Wertausgleich einklage, können eigentlich keine 350 Euro Notwegerente rauskommen. Oder hat man den Klagegrund in der Verhandlung geändert ?
Hat der Richter bereits geurteilt das das Wegerecht 350 Euro ausmacht, ist das gelaufen. Da kann man nicht später nochmal kommen. Ich nehme aber an das er das nicht geurteilt hat....

Hätte mich aber auch gewundernt wenn der Gewonnen hätte, so ganz ohne Rechtsgrundlage

Glückwunsch
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Petra1313
Beiträge: 13
Registriert: 22.07.2014, 12:25

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Petra1313 » 13.01.2015, 15:43

Nun, der Anwalt von EB hat die 36.000 € und eine Notwegerente gefordert - also beides.
Der Richter hat diese 36.000 € für den Wertausgleich abgewiesen und eine Notwegerente von 350 € angesetzt, die genaue Berechnung liegt leider noch nicht vor. Sobald ich diese habe, melde ich mich wieder. mfg

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: Entschädigung für einget. Wegerecht

Beitrag von Klaus » 13.01.2015, 15:49

Das ist das Urteil : also die 350 Euro bereits fest. Das wird kaum was machen zu sein. Die Rente hat nichts mit der Intensität der Nutzung zu tun, daher wird sich kaum was ändern wenn fertig gebaut ist.
Wenn dann müsste man gegen das Urteil direkt vorgehen. Aber das wird der Anwalt ja wissen.

Code: Alles auswählen

Nun sind wir erleichtert, nur wie geht es weiter
Zank und Händel den ganzen Tag, aber die Biologie spiel euch ja zu.

Wenn ihr Pech habt geht der in die nächste Instanz.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 25 Gäste