Gewohnheitsrecht, Notwegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Antworten
Kalif

Gewohnheitsrecht, Notwegerecht

Beitrag von Kalif » 20.02.2015, 22:30

A ist Mieter eines Anwesens bei B. C ist Eigentümer des Nachbargrundstücks
B hat A Generalvollmacht über die Nutzung erteilt.

B hat das Anwesen/Grundstück 2010 gekauft, laut Grundbuchauszug keine Überbauung, keine eingetragene Dienstbarkeit, Grenzsteine waren nicht ersichtlich.

C hat jedoch 2001 einen Holzschuppen zum Teil überbaut und nutzt diesen als Unterstand für seinen Traktor. Zum Ausfahren aus dem Holzschuppen muss er das Grundstück von A/B überfahren.

B hat C niemals eine Duldung ausgesprochen, im Gegenteil bei einem Streit zwischen A und C wieß B C darauf hin, dass eine Hütten (es besteht noch ein zweiter Holzschuppen an der unteren Grenze) widerrechtlich erbaut worden sind.

A hat C schriftliches Hausverbot erteilt, wegen vieler anderer Delikte und ständiger Überschreitung und Nutzung des Hofteiles von A.

Nun ist das Fass zum überlaufen gekommen und A will nun den Hofbereich vor dem Traktorschuppen wieder in Besitz nehmen und einfrieden, zumal auch C immer wieder A mit abgestellten Fahrzeugen/Anhängern beim Ausfahren auf die Straße behindern und auch noch den Schnee in den Ein/Ausfahrtsbereich von A rüberschiebt.

A hat C per Gerichtsvollzieher schriftlich eine Frist gesetzt in der er für seinen Traktor einen anderen Platz suchen soll und sein Auto wo anders parken soll, damit A sein Grundstück einfrieden kann.

C beruft sich nun auf sein Gewohneitsreicht und auf ein Notwegerecht, da er mit dem Traktor sonst nicht mehr aus dem Schuppen fahren kann. Das gesamte Grundstück von C ist jedoch an der öffentlichen Straße gelegen, dass heisst sein Grundstück ist ungehindert befahrbar. Hat dies per Anwalt kundgetan und mit Klage gedroht.

Frage: Da A ja schriftlich angekündigt hat seinen Besitztum einzufrieden, soll A nun einfach den Zaun setzen? Oder erstmal Rechtsauskunft und Absicherung. Im Grunde ist A doch im Recht? Denn es gibt im Grunde kein Gewohnheitsrecht, es besteht keine eingetragene Dienstbarkeit, es besteht keine Eintragung im Grundbuchamt, die beiden Holzschuppen sind nicht vom Bauamt genehmigt worden.



Artikel lesen
Nachbar verliert gegen Kinderlärm vor Gericht

Die Kläger leben in einer Mietwohnung genau unter der der Eltern mit den lärmenden Kinden zwischen 11-16 Jahre. Das Miethaus wurde um die 60er Jahre in Massivbauweise erstellt.

 

Der Kläger bemängelt laute Geräusche, die in ihrer Wohnung zu rohen sind, Di.....

mehr Infos



Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: Gewohnheitsrecht, Notwegerecht

Beitrag von Klaus » 20.02.2015, 22:43

Eigentlich ist das Sache des Eigentümers, als Mieter sollte man entsprechend die Miete mindern.

Steht der "Schuppen" über der Grenze dann ist das ein Überbau, für diesen stehen dem Eigentümer eine sog. Überbaurente zu.

Ein Mieter wird vermutlich nach dem Überbau gemietet haben und kann keine Ansprüche auf die überbaute Fläche geltend machen, die hat er nicht gemietet. Ein Mieter hat das gemietet was man im bei der Mitunterzeichnung gezeigt hat und im Mietvertrag genannt ist. Man kann nicht vermieten was man nicht mehr im Besitz hat, und die Fläche des Schuppens hatte man nicht im Besitz.

Wegen der Zufahrt in den Schuppen könnte zwar kein Gewohnheitsrecht, aber eines nach Treu und Glauben geltend gemacht werden. Ich nehme mal an das der Schuppen nicht heimlich errichtet wurde, sondern mit Duldung des Nachbar. Vermutlich wusste keiner wo die Grenze genau ist. Daher würde es jetzt gegen Treu und Glauben verstoßen den Zugang zu versperren. Evtl. stehe ihm auch Notwegerechte zu, wenn er sonst nicht in den Schuppen kommt.
Dazu müsste man mal prüfen was wann wie gebaut wurde, evtl. enstande die Grenze durch Teilung.....uvm

Bevor nun der Mieter ein Fass aufmacht, auch mal das Baulastenverzeichnis prüfen (bzw Prüfen lassen, da man als Mieter keine Auskunft bekommt). Und dann den Eigentümer vorschicken. Denn ein Mieter hat da evtl. gar keine Rechte die er einklagen kann.
Grenzsteine waren nicht ersichtlich.
Dann sollte man erst mal vermessen lassen. Grenzen sind oft nicht da wo man es vermutet.

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Kalif

Re: Gewohnheitsrecht, Notwegerecht

Beitrag von Kalif » 21.02.2015, 00:17

auch im Baulastenverzeichnis gibt es keine Eintragung. Reiner Schwarzbau.

Der Schuppen wurde angeblich mit Duldung des Vorbesitzers errichtet. Wobei diese Aussage noch an Glaubwürdigkeit anzuzweifeln ist, da dieser auch in einer anderen Angelegenheit als Zeuge benannt wurde und damit eine Falschaussage tätigen würde weil 100%ig die Beweislast dagegen spricht. Ein entsprechendes handschriftliches Schriftsstück ist im Zuge anderer Klagen wegen Hausfriedensbruch aufgetaucht, wo der Vorgänger dem Nachbar C das Grundstück überlässt, also würde nach Treu und Glauben wegfallen.

Der Nachbesitzer B muss doch aber diese Vereinbarung für die es ja keine eingetragene Dienstbarkeit gibt nicht automatisch dulden. Was er ja auch nicht getan hat, sondern B noch darauf hingewiesen hat, dass er widerrechtlich diese zwei Schuppen erbaut hat.

Die Grenzen waren schon viele Jahrzehnte vor Erbauung klar im Grundbuchamt festgelegt und Grenzsteine vorhanden. Dazu kommt noch, dass Nachbar C, der Erbauer des Schuppens, Feldgeschworener ist und sich sehr wohl mit Grenzangelegenheiten auskennt. Er hat ja nicht nur zum Nachbar A überbaut, zudem auch noch seinen Zaun unterhalb des Grundstückes auf die gesamte Länge mit 30cm überbaut und der halbe Vorgarten ist Stadtgrund. Und auf der anderen Seite seines Grundstückes hätte er eigentlich genügend freien Platz zur Verfügung gehabt um seinen Schuppen rechtsmäßig zu erbauen.

Es liegt also schon in jeglicher Hinsicht eine Dreistigkeit von C vor, sich in alle Richtungen auf Kosten anderer auszubreiten.
Zuletzt geändert von Kalif am 21.02.2015, 00:29, insgesamt 1-mal geändert.

Kalif

Re: Gewohnheitsrecht, Notwegerecht

Beitrag von Kalif » 21.02.2015, 00:21

sehe gerade noch, in Bayern gibt es kein Baulastenverzeichnis, dort wäre dies im Grundbuchamt eingetragen, was ja aber nicht der Fall ist. KEIN Eintrag

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: Gewohnheitsrecht, Notwegerecht

Beitrag von Klaus » 21.02.2015, 09:28

Wobei diese Aussage noch an Glaubwürdigkeit anzuzweifeln ist, da dieser auch in einer anderen Angelegenheit als Zeuge benannt wurde und damit eine Falschaussage tätigen würde weil 100%ig die Beweislast dagegen spricht.
Wenn der Zeuge Vorbesitzer aussagt "es war erlaubt," was ja auch die Jahrelange Duldung aussagen würde - dann ist es doch glaubhaft. "Beweislast" liegt beim Kläger, er muss beweisen was er behauptet, wie will er das Gegenteil der mündlichen Vereinbarung der beiden beweisen.

Aber mal andersrum

Ein Schuppen in Größe eines Hundehauses kann man abreissen lassen. Dazu wäre der Eigentümer bei Überbaung berechtigt dies zu verlangen, da dies angemessen wäre. Ein echtes Gebäude wäre unangemessen da ja viel Geld kaputt gehen würde, und man das bereits beim Bau hätte machen können. Die jahrelange Duldung rechtfertigt keine Abrissverfügung.

Durch die jahrlange Duldung des Vorbesitzers, der als Zeuge für eine Erlaubnis auftritt, wird das nichts. Des weiteren waren die Gebäude dem Käufer bekannt, denn er hat ja so gekauft. Ob der nun aus Unkenntnis nicht nach dem Überbau gefragt hat, oder den Überbau hinnahm ist egal.

Und dann kommt der Mieter der die Mietsache ja genau so gemietet hat wie Sie ist. Also mit den Gebauden und den freien Platz. Was will der. Er wird doch den Weg vor dem Überbau-Schuppen des Nachbarn gesehen haben.

Der Mieter hat einzig einen Anspruch gegen den Vermieter falls der im die alleinige Nutzung des Grundstücks vor der Scheune versprochen haben soll. Oder detailiert einen breiteren Garten als in Echt. Dann hat man Anspruch auch Minderung der Miete. Aber in welchem Mietvertrag steht das so genau drin.

Ich sehe für den Mieter höchstens eine Mietminderung herauszuholen, der Eigentümer wird höchtens eine Geldrente für den Überbau bekommen.

Das gilt auch wenn die beiden Parteien sich nicht mögen.

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Kalif

Re: Gewohnheitsrecht, Notwegerecht

Beitrag von Kalif » 21.02.2015, 21:57

Sorry, aber irgendwas wird hier vollkommen falsch verstanden

also, A ist Mieter, ist somit Besitzer und hat Hausrecht, und hat von B die Generalvollmacht was das Grundstück anbelangt.

A will ja gar nicht dass C den Schuppen abreissen soll, so niemals geschrieben. C soll sich lediglich für sein Auto und seinen Traktor einen anderen Parkplatz suchen, da C A ständig behindert, sei es mit Fahrzeugen oder mit Schnee wie aktuell um selbst (A) vernünftig aus dem Hof ausfahren zu können. Außerdem wäre die Fläche vor dem Schuppen eine Parkmöglichkeit für A der sein Privatauto sonst auf der Straße parken muss, wenn A mit dem Firmenfahrzeug zuhause ist.

Der Schuppen kann ja bleiben, nur der Traktor muss raus, weil er kein Überfahrtrecht über das Grundstück von A hat. Der Schuppen ist rein baurechtlich wahrscheinlich sowieso nicht als Traktrogarage zulässig wegen Brandschutz. Geprüft hat das ja niemand, weil es ein Schwarzbau ist.

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: Gewohnheitsrecht, Notwegerecht

Beitrag von Klaus » 21.02.2015, 22:38

Ich versuchs nochmal

Uwe und Herbert sind Nachbarn. Weil die beiden sich so innig lieben erlaubt Uwe dem Hubert seinen Schuppenetwas über die Grenze zu bauen, und dann mit dem Porsche über Uwes Garten zur Straße zu fahren.

Nach Treu und Glauben kann Hubert den Schuppen auch stehen lassen wenn Uwe sauer wird und das verbietet. Für die Nutzung des Weges in den Schuppen wird Herbert auch ein Notwegerecht bekommen. Sonst könnte man auch dem Wege den Schuppen "verbieten"

Den Porsche vor dem Schuppen stehen lassen wäre was anderes. Hier bestünde ein Beseitigungsanspruch, den auch der Mieter durchsetzen kann. Der Mieter kann dann aber nicht seinen Golf hinstellen und den Weg zu Schuppen zu versperren. Dann hat der Porschefahrer den Beseitigungsanspruch.

Notfalls kann er auch einen Handwagen in den Schuppen stellen, und das selbe gilt.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Kalif

Re: Gewohnheitsrecht, Notwegerecht

Beitrag von Kalif » 22.02.2015, 01:10

also verarschen kannst du jemand anderen

du solltest vielleicht auch ganz lesen was geschrieben wurde, z.B. dass dem Schuppen als Nutzung zur Garage Brandschutz fehlt, weil aus Holz und entegen aller Flächen- und Volumenvorschriften ist.

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: Gewohnheitsrecht, Notwegerecht

Beitrag von Klaus » 22.02.2015, 09:23

Ich bin der Bote der die schlechte Nachricht überbringt, nicht dein Nachbar.

Darauf das der Schuppen kein Brandschutz hat, kannst du keine Rechte herleiten. Das wäre Sache des Bauamts, die können von der Nutzungsverfügung bis zu Abrissverfügung viel machen (machen aber wohl nichts) . Jedoch sind viele Garagen aus Holz und noch mehr Schuppen der Bauern auch. Der Brandschutz wird meist gewährleistet das man in einer Garage kein Benzin lagern darf. Das Benzin im Tank stellt keine Gefahr dar, es ist verschlossen und sicher im Tank.

Aber nur zu, so ein Gerichtsverfahren wird mit Anwälten keine 2000 Euro kosten...kann man ja mal riskieren. zahlt ja der Verlierer. Und ein Anwalt findet sich alle mal, der dir Chancen ausrechnen wird.

Mit mir rumzustreiten bringt nichts, ich kenn nur die Geschichte die du erzählst und schreibe dir meine persönliche Meinung. Eigentlich erwarte man da eher Dank als angeschissen zu werden.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 26 Gäste