Wegerecht Stufe Barrierefreiheit Pflegestufe

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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tomcat
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Wegerecht Stufe Barrierefreiheit Pflegestufe

Beitrag von tomcat » 09.03.2015, 17:32

Hallo,
ich bin ganz neu hier und schildere mal das Problem welches A hier haben:

A wohnen in einem 4er Reihenhaus (das 2. von links). Diese Einheit ist A Eigentum. vor der Haustür haben A 2 Stufen, insgesamt ein Höhenunterschied von ca. 30 cm und dann kommt der Gehweg, welcher von allen 4 Wohnungen genutzt wird und wo ein Fußläufiges Wegerecht besteht und mit einer Breite von 1,50 m eingetragen ist. Von der Hauswand bis zur Grundstücksgrenze sind hier gerademal 2,40 m. Ist auch so in sämtlichen Unterlagen eingetragen. Da A Vater jetzt Pflegebedürftig ist, und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, wollten A gerne diese Stufen barrierefrei haben, damit A auch mit dem Rollstuhl raus kommen.
Es würde die Möglichkeit bestehen direkt an der Hausmauer eine Rampe zur Haustür zu pflastern, diese müßte ca. 1,10 m breit sein und mit Geländer gesichert werden. Dann würden für den Gehweg mit dem Überwegungsrecht jedoch nur noch eine Breite von 1,25m übrig bleiben lt. GaLaBauer. Oder man könnte den Gesamten Gehweg anheben, dann würden allerdings 2 Stufen in den Gehweg kommen, Weil das "Auslaufen" der Erhöhung auf unserem Grundstück von der Länge her nicht mehr passt.
Kann A jemand in diesem Fall weiterhelfen? Lt. Wegerechtvertrag welches schon vor dem Kauf der Wohnung bestand ist der Gehweg nur zu Fuß, unter Ausschluß der Benutzung von Fahrrad, Auto oder motorigetriebenen Fahrzeugen erlaubt.



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WEG Häuser - Abriss des Schwarzbau

Kläger und Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zwischen den Grundstücken befinden sich Parkplätze und Wege, die jedoch im gemeinsamen Miteigentum stehen. Was eigentlich mehr Vorteile als Nachteile bringt.

Die eingetragene Grunddienstbarkeit beinhaltet.....

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Klaus
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Re: Wegerecht Stufe Barrierefreiheit Pflegestufe

Beitrag von Klaus » 09.03.2015, 17:40

Bitte unsere Regeln nochmal lesen (A und B).

Wenn ein Wegerecht 1,50 m eingetragen ist, dann reichen 1,25 Meter nicht aus. Statt einer Rampe kann man einen Aufzug enbauen oder andere Mittel. Einfach mal bei einem Sanitätshaus fragen die kennen alle technischen Hilfsmittel.

Die Beschreibung habe ich leider nicht verstanden, da würde ein Bild oder eine Zeinung (irgendwo hochladen) helfen.

Wobei man eine Rampe ja auch als Weg nutzen kann, evtl. legt man den Weg etwas um.... Fussgänger ertragen ja problemlos Stufen.
Weil das "Auslaufen" der Erhöhung auf unserem Grundstück von der Länge her nicht mehr passt.
Soll das Bedeuten das A das Wegegrundstück nicht gehört, dann kann A gar nichts ohne Zustimmung des Eigentümer machen.

Also mal mehr Infos bitte
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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