Durchfahrtsrecht ohne Möglichkeit zum durchfahren

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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yogi1972
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Durchfahrtsrecht ohne Möglichkeit zum durchfahren

Beitrag von yogi1972 » 25.03.2015, 21:30

Hallo ich bin neu hier und hoffe ich drücke mich verständlich aus :-)
Vorderlieger A ist belastet mit einem Geh und Fahrrecht für Hinterlieger B, lt. Notarurkunde mit Lageplan des Wegerechts drei meter ab der nordwestlichen Grundstücksgrenze.Nun ist es so das die Grundstücksgrenze im vorderen Bereich auf ca. 7m,durch eine etwas dickere Mauer überbaut ist. Weiterhin befindet sich am Ende der Einfahrt(darüber liegt meine Terrasse) ein kleiner Vorsprung ist.
Zählt nun die Aussenseite der Grenze, dann wären es im vorderen Bereich abzüglich der dickeren Mauer nur ca. 2,50m wie im Lageplan eingezeichnet ? Das Gebäude stand schon bevor die Grunddienstbarkeit vereinbart wurde. Der Lageplan zeigt nur die Grenzlinien ohne Überbau.

Weiterhin befindet sich am Ende von Grundstück A die Garage von Hinterlieger B, mit ca. 1,2 m Platz davor. Die Bewohnerin B ist die Mutter von Eigentümerin B, 86 Jahre kein Auto und nutzt die Garage für Ihre Mülltonnen und anderes Gelumps. Die Garage ist Uralt und hat eine Einfahrtsbreite von 2,20m. Durch die Zweckentfremdung aber nicht als Garage nicht nutzbar.Da kein Platz für einen Pkw.
Das heisst eine Durchfahrt nicht möglich. Eigentümerin B ist aber der Meinung wenn sie alle paar Wochen kommt auf Grundstück A Be und Entladen darf.Oder eben auch Lieferungen für B auf Grundstück A halten und Be und Entladen dürfen.

A lagert hin und wieder angeliefertes Baumaterial auf dem Wegerecht da er der Meinung ist zum durchgehen reichen auch zwei meter aus und eine Durchfahrt zu Grundstück B ist nicht möglich da die Garage von B zweckentfremdet ist und das Auto eventuell nur Hochkant auf Grundstück B reicht (1,2m)

Muss A drei meter freihalten zum durchgehen ? Wie sieht die Rechtslage aus ? " Anwälte zwei Meinungen :-(



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Klaus
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Re: Durchfahrtsrecht ohne Möglichkeit zum durchfahren

Beitrag von Klaus » 25.03.2015, 22:44

So kann man darauf keine Antwort geben.

Die Berechtigte B darf jederzeit den Weg so nutzen wie vereinbart
Der Dienende A hat nicht zu tun was dem entgehen steht.

Klar kann sich A im Liegestuhl auf dem Weg legen, wenn er weg geht wenn B durch will.

Wegen der Gebäude und Einrichtungen die bereits vor der Eintragung standen, die können stehen bleiben. Ob A nun weiter zu bauen darf - eigentlich nicht. Nur hat B ja keinen "Freihalterecht", sondern nur ein Wegerecht. Er hat aber einen Beseitigungsanspruch für alles was in den 3 Meters gebaut wird. Einen Beseitigungsanspruch nur weil man "Recht" haben will ist lt. Schikaneverbot nicht möglich. Um was gegen den Bauschutt auf dem Weg zu machen, müsste man die Garage leer räumen und dann erklären das Wegerecht wäre behindert.

B darf natürlich nur über den Weg fahren wenn er auf das eigene Grundstück gelangen kann. Baut er sich selber zu, kann er das Wegerecht nicht nutzen. Ob jetzt bereits eine volle Garage das verhindern. Er kann die ja freiräumen und dann gehts wieder.

Be und Endladen ist auf dem Grundstück nicht gestattet, das sollte man per Unterlassungklage verhindern.

Eigentümerin B ist aber der Meinung wenn sie alle paar Wochen kommt auf Grundstück A Be und Entladen darf.
A sollte klar sein das B die Garage auch an die Hells Angels vermieten kann, die dann kein Problem haben das Wegerecht durchzusetzen. Da würde ich den Ball flach halten.

B könnte man auch mal mit einem Tor kommen und Kosten für den Unterhalt umlegen. B könnte man auch mal mit dem Bauamt kommen. Denn Garagen darf man nicht zweckentfremden.

Das geht wie das Hornberger Schiessen aus
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yogi1972
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Re: Durchfahrtsrecht ohne Möglichkeit zum durchfahren

Beitrag von yogi1972 » 26.03.2015, 08:29

Hallo,
A möchte nicht weiter zubauen, es geht um die Definition der drei Meter ab Grundstücksgrenze die außerhalb der 40-50 cm dicken Mauer liegt. Dann wären es wie ja schon geschrieben nur noch 2,50 m im vorderen Einfahrtsbereich.

Die Lagerung von Baumaterial hierbei geht es um hin und wieder eine Palette, also noch genug Platz zum durchgehen auch wenn es dann keine drei Meter mehr sind.

Ein Tor wurde zu B gesetzt, wenn auch der Durchgangsflügel provokativ ständig offen gelassen wird.Das Tor wurde schon vor Gericht geklärt es darf bleiben. Das ganze wurde entschieden im Rahmen eines Zauns zum Hinterlieger und Abgrenzung des hinteren Wegeteils wegen der Hunde von A.

Unterhaltspflicht jeder zu 50% wobei A der einzige ist der das Stück reinigt, Schnee beseitigt usw.

In der Notar Urkunde ist das Geh und Fahrrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümer eingetragen.
das Fahrrecht wurde auch schon zu Zeiten vom Vorbesitzer A aufgrund der zugestellten Garage nicht mehr genutzt.

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Re: Durchfahrtsrecht ohne Möglichkeit zum durchfahren

Beitrag von Klaus » 26.03.2015, 08:43

In der Notar Urkunde ist das Geh und Fahrrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümer eingetragen.
Wenn der nicht namentlich genannt ist, ist damit auch ein Mieter gemeint.
Unterhaltspflicht jeder zu 50% wobei A der einzige ist der das Stück reinigt, Schnee beseitigt usw.
Nicht verwechseln mit Hausmeisterpflicht. Der Eigentümer kann den Unterhalt "umlegen", er kann nicht erwarten das der Berechtigte Schnee schippt. Und wenn die 50% nicht im Grundbuch stehen dann wird nach Nutzung geteilt.
Schnee schippt der den der Schee schippt.
Die Lagerung von Baumaterial hierbei geht es um hin und wieder eine Palette
Der Berechtigte muss jederzeit das Wegerecht mit seinem Auto nutzen können, als kann da keine Palette stehen.
Definition der drei Meter ab Grundstücksgrenze die außerhalb der 40-50 cm
Die Grenze ist eine fiktive Linie, von der man doch einfach 3 Meter abrechnen kann. Steht die Mauer bereits vor der Eintragung, dann ist die Fläche eben bebaut. Wurde die Mauer erst danach errichtet hat der Berechtigte eine Anspruch auf Enfernung, es sei denn die Forderung wäre bereits verjährt. Er bekommt nicht deswegen noch mal 50cm wo Platz ist.
Ein Tor wurde zu B gesetzt, wenn auch der Durchgangsflügel provokativ ständig offen gelassen wird.
Das kann man einklagen - wie bei mir - man muss das Tor nach jeder Durchfahrt wieder schliessen.

Klaus
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Re: Durchfahrtsrecht ohne Möglichkeit zum durchfahren

Beitrag von yogi1972 » 26.03.2015, 10:16

Ok, im Grundbuch wird im wesentlichen auf die Urkunde verwiesen. laut Anwältin gehört auch das reinigen dazu. laut Urkunde verteilt sich der Unterhalt zu je 50%.

Auch in der Gemeindeverordnung muss der Hinterlieger in der Breite der Einfahrt den öffentlichen Bereich kehren und räumen.

Was A nicht einleuchtet warum soll A im hinteren Teil nichts abstellen solange es mehr wie genug Platz zum durchgehen gibt und eine Weiterfahrt zu B nicht möglich ist.
Da wie schon erwähnt die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu B die blockierte Garage ist.

Der Überbau besteht schon solange das Haus steht da es früher eine Scheune war und heute eine überdachte Einfahrt.
B war der Meinung die Mauer und dessen Vorsprung müsste auf der gegenüberliegenden Seite hinzu kommende es sonst zu eng werden würde.

A vertritt die Meinung es heißt ab Grundstücksgrenze wie im Lageplan ja eingezeichnet und nicht ab Mauer Innenseite.Liegt A ja richtig.

Grunddienstbarkeiten sehr komplex und undurchsichtig, vor allem mit solchen Hinterlieger :-) schwierig.

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Re: Durchfahrtsrecht ohne Möglichkeit zum durchfahren

Beitrag von Klaus » 26.03.2015, 10:26

Auch in der Gemeindeverordnung muss der Hinterlieger in der Breite der Einfahrt den öffentlichen Bereich kehren und räumen.
Das wäre es Sache der Gemeinde sich darum zu kümmern. Im meiner Gemeindesatzung ist der Strassenanlieger der Dumme :-)
B war der Meinung die Mauer und dessen Vorsprung müsste auf der gegenüberliegenden Seite hinzu kommende es sonst zu eng werden würde.
Warum, ist doch klar geregelt. An der rechten Grenze 3 Meter sind ja nicht das selbe wie an der rechten Mauer 3 Meter.
Grunddienstbarkeiten sehr komplex und undurchsichtig, vor allem mit solchen Hinterlieger :-) schwierig.
A darf durch
B darf alles andere außer A bei der durchfahrt behindern
Was A nicht einleuchtet warum soll A im hinteren Teil nichts abstellen solange es mehr wie genug Platz zum durchgehen gibt und eine Weiterfahrt zu B nicht möglich ist.
Stell dir mal vor B fällt es heute nach ein alles aus der Garage durch das Garagenfenster hinauszuschaffen und im Keller zu bunkert. Dann baut er sich aus Streichhölzer ein Auto und will rausfahren.
Dazu müsste er nun erst A fragen ob der Platz macht was 2 Stunden dauert. B muss aber mit seinem Streichholzauto zu Arzt........

A hat den Weg freizuhalten, da B jederzeit (ohne Anmeldung) durchdarf. Ausnahme A wäre beim Sonnenbaden im Hof und könnte bei zuruf Platz machen.

Anders würde es aussehen wenn die Garage dauerhaft zugemauert würde.

Das Wegerecht wird man nicht los und alle 2-3 Wochen eine Belästigung. Also echt, wenn der Besitzer mal wechselt kann das auch gerne 10 mal am Tag sein das einer mit dem Motorrad durchfährt. Frag meine Nachbarn

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Re: Durchfahrtsrecht ohne Möglichkeit zum durchfahren

Beitrag von Klaus » 26.03.2015, 11:24

Ich habe z.B. ein Wegerecht auf dem gesamten Hofraum.
Im Hof stehen aber Mülleimer und Unrat. Ein Teil des Hofes ist durch Zaun abgetrennt. Das Problem ist das man einen "Unterlassungsanspruch" nur auf die Behinderung bei der Ausübung des Wegerechts hinbekommen würde. Und dafür reichen 3 Meter bei einen Fahrrecht und 1,5 Meter bei einem Gehrecht aus.

Mit der Ausrede "Ich will mein Fahrrecht" jetzt ausüben und der Hof muss frei sein, gewinnt der Gegner jede Klage. Und der Einspruch "die Garage ist voll", bekommt der mit: "Räume ich heute leer" einfach weg.

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Re: Durchfahrtsrecht ohne Möglichkeit zum durchfahren

Beitrag von yogi1972 » 27.03.2015, 21:58

Ja mein Problem ist das A Hinterlieger, da es früher alles ihr war und durch unglückliche Umstände, geteilt wurde denkt bzw. dachten es wäre mit ihr Grundstück oder immer noch ihres.
B wollten oder wollen nicht so recht dran glauben das es eben nur noch ein Wegerecht bzw. Fahrrecht für B gibt und A mit meinem Grundstück mache was A will. Angefangen hatte der Stress als A im nicht belastetetn teil einen Sichtschutzzaun gezogen habe, zum einen zu ihrem Schutz vor den Hunden und zur Wahrung unserer Privatsphäre.
Da kam als A den Zaun vorgeschlagen habe nur zur Antwort A solle meine Hunde an die Kette legen !! B wolle nicht das ihre Mutter eingepfercht wird und dann die Drohung mit Anwalt, das lass A mir nicht zweimal sagen.

Der Zaun schmeckte nicht und musste erst vor dem Amtsgericht festgelegt werden das es die einzige Lösung ist und auch dem Tierschutz entspricht. Nachdem B eine einstweilige Verfügung beantragt hatte da von A neuen Hund eine Gefahr ausginge inkl. falscher eidest. Versicherungen vom Onkel und der Putze die einmal die Woche "nach dem rechten sieht" also schwarz putzt !. Danach gab es immer noch keine Ruhe es wurde vermessen ob A die drei meter einhalte, Bilder gemacht A musste mich von der Alten beschimpfen lassen usw. Während der dreimonatigen Abwesenheit der Mutter bzw. der Bewohnerin in dem fall, kam der Onkel regelmässig zum Kontrollgang ob der Weg frei ist. Am 1. januar um kurz nach neun inkl. Fotograf weil unsere Autos in der Einfahrt stand um es vor den Feuerwerkskörpern zu schützen. Niemand war da, keiner blockiert und A musste im neuen Jahr mich aufregen. Wegen nichts und wieder nichts.

Das bis heute das Stromkabel, das ich Gott sei dank durch Zufall endeckt habe immer noch ausserhalb des Leitungsrechts liegt scherrt sie nicht. Es sind viele Dinge die da auflaufen Unterstellungen, Dummzeug erzählen in der Nachbarschaft usw.

Deshalb versuche A viele Dinge abzuklären und wenn A genug habe überzieh ich B mit Unterlassungen. Nicht falsch verstehen, A oder wir wollen unsere Ruhe und brauchen keinen Stress, meine Freundin hat eine Brustkrebs op hinter sich da muss ich mich nicht mit solchen Dingen zusätzlich belasten aber da Rücksicht ein Fremdwort ist werde ich zu gegebener Zeit zurückschlagen.
Zuletzt geändert von yogi1972 am 27.03.2015, 22:15, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Durchfahrtsrecht ohne Möglichkeit zum durchfahren

Beitrag von Klaus » 27.03.2015, 22:11

Bitte Regeln lesen A und B nicht ich und sie
Deshalb versuche A viele Dinge abzuklären und wenn A genug habe überzieh ich B mit Unterlassungen. Nicht falsch verstehen, A oder wir wollen unsere Ruhe und brauchen keinen Stress,
Selber mal lesen
weil unsere Auto in der Einfahrt
Parken ist eben genau das was man nicht auf dem Weg darf :-)

So ein Streit hört erst auf wenn einer nicht mitspielt. Ich kenn da ein Sprichtwort - aber dazu muss es erst einen klügeren geben
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Re: Durchfahrtsrecht ohne Möglichkeit zum durchfahren

Beitrag von yogi1972 » 27.03.2015, 22:29

Sicher darf A nicht parken und das erst nach der Verhandlung bzw. des Vergleiches vor Gericht.Vorher wurde das mündlich genehmigt da die Bewohnerin von B ja sowieso kein Auto hat. Aber wenn B nicht zu Hause ist abwesend für längere Zeit, wenn hat A da behindert ?

Ausserdem blieb immer noch genug Platz zum durchgehen was anderes ist nicht möglich eben wegen der zweckentfremdeten Garage.
Es war ja auch nur über Nacht also völlig Grundlos da so einen Aufriss zu veranstalten . Also wieder nur ein Kontrollgang des Onkels. A hatte Ruhe gegeben aber A lässt sich eben nicht von B schikanieren, beschimpfen usw.

Also Haarspaltereien und es geht um `s Prinzip um mehr nicht.

Aber nix für ungut, da Du selbst B bist kannst du auch nicht nachvollziehen wie es ist wenn dritte versuchen über dein Grundstück zu bestimmen oder vorschreiben wie du deine Hunde zu halten hast. Kettenhund !! damit die Alte B freie Sicht auf das Grundstück von A hat und genau weiss was da passiert.

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