Sonntag 05 Februar 2012 - Uhrzeit: 08:00:27
2009-02-26
Der Eigentümer einer Wohnung wird immer wieder durch Reflexionen der Sonne vom Nachbarhaus geblendet. Besonders stark treten diese Blendwirkungen auf der Terrasse und Wohnzimmer des Eigentümers auf.
Dieser möchte den Zustand nicht weiter hinnehmen und klagt auf Unterlassung. Mit Erfolg, so das Internetportal Baurechtsurteile.de mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 10 U 146/08).
Das Gericht stellt auf Grundlage eines Gutachtens fest, dass durch die vom Nachbargebäude verursachte Reflexionswirkung des Sonnenlichtes eine Eigentumsstörung vorliegt. Die Einwirkung des Sonnenlichts ist hier kein Naturereignis, sondern entsteht durch eine störende Ablenkung des Lichts und hat ihre Ursache in der besonderen Gestalt des Oberlichts am Nachbargebäude. Während Natureinwirkungen allein keine Zustandshaftung begründen, ist nunmehr ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegeben. Die von dem reflektierten Sonnenlicht verursachte Störung auf der Terrasse und in der Wohnung des Eigentümers ist eine wesentliche Beeinträchtigung und insbesondere in den frühen Abendstunden muss solche Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung nicht hingenommen werden.
Da der Störer, der für die lichtreflektierende bauliche Anlage verantwortlich ist, nicht darlegte und ggf. bewies, dass die Lichtreflexionen mit zumutbaren Mitteln ausgeschlossen oder auf ein zumutbares Maß hätten reduziert werden können, hat dieser die vom Oberlicht des Gebäudes ausgehenden Blendwirkungen künftig zu verhindern. Verbleiben nach den Beseitigungsmaßnahmen ggf. noch Reflexionen mit geringer Lichtintensität, können diese Einwirkungen für den Gestörten zumutbar und damit hinzunehmen sein.
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