Freitag 18 Mai 2012 - Uhrzeit: 01:53:41
2009-06-25
Trotz Schmierereien und Vandalismus: Ein Vermieter darf in der Regel keine Überwachungskameras im Aufzug einbauen.
Eine Videoüberwachung im Aufzug eines Mehrfamilienhauses stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Mieter dar und ist deshalb ohne Einwilligung der Bewohner nicht gestattet. Dies gilt auch dann, wenn es in der Wohnanlage schon zu Vandalismus und Schmierereien gekommen ist, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 83/08).
(openPR) - Trotz Schmierereien und Vandalismus: Ein Vermieter darf in der Regel keine Überwachungskameras im Aufzug einbauen.
Nürnberg, 25. Juni 2009. Eine Videoüberwachung im Aufzug eines Mehrfamilienhauses stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Mieter dar und ist deshalb ohne Einwilligung der Bewohner nicht gestattet. Dies gilt auch dann, wenn es in der Wohnanlage schon zu Vandalismus und Schmierereien gekommen ist, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 83/08).
Im verhandelten Fall kam es einmalig zu Schmierereien in einem Aufzug, sowie angeblich zu einem weiteren Vorfall, den der Hauseigentümer vor Gericht aber nicht genau benannte. Der Eigentümer unterrichtete die Mieter schriftlich, er werde in die Aufzüge seiner Wohnanlage Überwachungskameras einbauen lassen. Nachdem dies geschehen war, klagte einer der Mieter – er sah sich wegen der Überwachung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Vor Gericht bekam er Recht, berichtet Immowelt.de.
Nürnberg, 25. Juni 2009. Eine Videoüberwachung im Aufzug eines Mehrfamilienhauses stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Mieter dar und ist deshalb ohne Einwilligung der Bewohner nicht gestattet. Dies gilt auch dann, wenn es in der Wohnanlage schon zu Vandalismus und Schmierereien gekommen ist, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 83/08).
Im verhandelten Fall kam es einmalig zu Schmierereien in einem Aufzug, sowie angeblich zu einem weiteren Vorfall, den der Hauseigentümer vor Gericht aber nicht genau benannte. Der Eigentümer unterrichtete die Mieter schriftlich, er werde in die Aufzüge seiner Wohnanlage Überwachungskameras einbauen lassen. Nachdem dies geschehen war, klagte einer der Mieter – er sah sich wegen der Überwachung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Vor Gericht bekam er Recht, berichtet Immowelt.de.
Grundsätzlich, so die Richter, müssen die Interessen des Eigentümers und die Persönlichkeitsrechte gegeneinander abgewogen werden. Im verhandelten Fall habe das Recht des Mieters, nicht überwacht zu werden, eindeutig den Vorrang, zumal der Vermieter nur einen Vorfall dargelegt habe.
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