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2009-02-05
Um von einer so genannten vorbeugenden Streupflicht in einer Wohnanlage ausgehen zu können, reichen allgemeine Angaben in einem Wetterbericht der Tagesschau nicht aus. Vielmehr müssen hinreichend konkrete Umstände ergeben, dass gerade an besagter Stelle
Eine Mieterin hatte morgens um 4.45 Uhr ihre Wohnung verlassen, um zur Arbeit zu gehen. Beim Öffnen der Hauseingangstür merkte sie sehr schnell, dass der betonierte Vorplatz und die Treppenstufen äußerst glatt waren.
Die Frau bewegte sich langsam und vorsichtig zum Treppengeländer. Doch bereits auf der ersten Treppenstufe rutschte sie aus und fiel hin. Bei dem Sturz brach sie sich das Sprunggelenk am rechten Fuß. Später verklagte sie die Hauseigentümerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese hätte laut Wetterbericht der "Tagesschau" an dem besagten Morgen mit Glatteis rechnen und bereits in der Nacht zuvor den Hauseingangsbereich sicherheitshalber streuen müssen, so die Mieterin.
Das OLG Brandenburg wies die Klage ab (Urt. v. 18.1.2007 � 5 U 86/06). Die Mieterin habe keine Ansprüche gegen die Hauseigentümerin, weil diese ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt und somit auch nicht den Sturz verursacht habe, so das Gericht. Zwar müssten Streumaßnahmen morgens so rechtzeitig durchgeführt werden, dass auch der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Berufsverkehr geschützt werde. Doch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall schon vor 5.00 Uhr nennenswerter Fußgängerverkehr eingesetzt habe.
Das OLG Brandenburg wies die Klage ab (Urt. v. 18.1.2007 � 5 U 86/06). Die Mieterin habe keine Ansprüche gegen die Hauseigentümerin, weil diese ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt und somit auch nicht den Sturz verursacht habe, so das Gericht. Zwar müssten Streumaßnahmen morgens so rechtzeitig durchgeführt werden, dass auch der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Berufsverkehr geschützt werde. Doch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall schon vor 5.00 Uhr nennenswerter Fußgängerverkehr eingesetzt habe.
Die Hauseigentümerin habe auch nicht ihre Pflicht zum so genannten "vorbeugenden Streuen" verletzt, so die Richter. Um im Nachhinein von einer solchen Streupflicht ausgehen zu können, müssten hinreichend konkrete Umstände ergeben, dass an besagter Stelle Glättegefahr bestanden habe. Für die Eigentümerin sei aber am besagten Vorabend gegen 20.00 Uhr - dem Ende ihrer Streupflicht für den Tag - nicht absehbar gewesen, dass es in den folgenden Stunden zu einer Glättebildung kommen würde, so die Richter. Zu diesem Zeitpunkt hätten Temperaturen über null Grad geherrscht und es sei trocken gewesen. Entgegen der Ansicht der Mieterin, komme es bei der Prognoseentscheidung, mit welcher Witterung in der folgenden Nacht zu rechnen sei, nicht auf den Wetterbericht der "Tagesschau" an, so das Gericht. Dieser enthalte überwiegend allgemeine Angaben für ganz Deutschland, was nicht konkret genug sei.
www.anwalt-suchservice.de/presse/presse_9290.htm
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