Mittwoch 19 Juni 2013 - Uhrzeit: 14:40:57
Gesetze des Bundesland:
§ 13 Vergütung(1) 1 Die Schlichter nach Art. 5 Abs. 1 und 2 erheben für ihre Tätigkeit eine Vergütung (Gebühren
und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. 2 Sie erhalten Ersatz der auf die Vergütung entfallenden
Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
(2) Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt
1. 50 Euro, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet,
2. 100 Euro, wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde.
(3) Werden Schlichter im Rahmen des Vollzugs der Vereinbarung zur Konfliktbewältigung im
Auftrag beider Parteien tätig, entsteht eine weitere Gebühr in Höhe von 50 Euro.
(4) 1 Mit der Gebühr werden die allgemeinen Geschäftsunkosten der Schlichter abgegolten. 2 Für
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen können die Schlichter einen
Pauschsatz von 20 Euro fordern.
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