Freitag 18 Mai 2012 - Uhrzeit: 01:56:05
Urteil des Kammergerichts Berlin, 24 W 1012/97
Auch Wohneigentum ist kein Freibrief fü¼r unbegrenzte Tierhaltung
Strenge Gerüche im Treppenhaus, die auf Tierhaltung zurückzuführen sind, müssen die Miteigentümer nicht hinnehmen. So beschwerten sie sich bei dem Tierliebhaber, der allerdings in keiner Weise Einsicht zeigte. Da er die Wohnung gekauft hat, kann er in ihr tun und lassen, was er möchte. Falsch!
Er musste sich nun vor Gericht verantworten. Auch in einer Eigentümergemeinschaft muss Rücksicht genommen werden, man darf sich nicht gegenseitig ungebührlich belästigen. Die Hausordnung darf nachträglich geändert werden, denn mehr als ein Hund oder drei Katzen pro Haushalt müssen die Miteigentümer nicht dulden. (Anm. d. Red. : Wie wäre es denn mit einem Bauernhof, dort ist die artgerechte Haltung sicherlich auch gewährleistet!)
Er musste sich nun vor Gericht verantworten. Auch in einer Eigentümergemeinschaft muss Rücksicht genommen werden, man darf sich nicht gegenseitig ungebührlich belästigen. Die Hausordnung darf nachträglich geändert werden, denn mehr als ein Hund oder drei Katzen pro Haushalt müssen die Miteigentümer nicht dulden. (Anm. d. Red. : Wie wäre es denn mit einem Bauernhof, dort ist die artgerechte Haltung sicherlich auch gewährleistet!)
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