Freitag 18 Mai 2012 - Uhrzeit: 02:04:26
Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts, 2Z BR 6/99
Vielleicht sollte man die Nachbarn zum Essen einladen, dann können sie sich jedenfalls nicht beschweren
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass fünf Holzkohlenfeuer pro Sommer zumutbar sind. Allerdings müsse der Grill am äußersten Ende des Gartens aufgebaut werden. Eine Frau in einer Wohnanlage in Garmisch-Partenkirchen wollte es nicht hinnehmen, dass ein Nachbar viel Spaß am Grillen hat. Sie wohnt im zweiten Stock des Hauses über dem Garten und fühlte sich von den Grillgerüchen belästigt. Sie wollte ihm Grillen gänzlich verbieten lassen, das Amtsgericht gab ihr recht. Jedoch das Landgericht München II sah es etwas anders. Entscheidend sind die örtlichen Begebenheiten, dabei sind Lage und Größe des Gartens sowie das Grillgerät zu beachten. Eine uneingeschränkte Grillerlaubnis sei unzumutbar, aber 5 mal im Jahr mit einem Abstand von 25 m zu ihrer Wohnung muss die Dame dulden.
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