Freitag 18 Mai 2012 - Uhrzeit: 02:05:19
Beschluss des Bundesgerichtshof V ZR 77/99 aus 1999
Wenn zwei Grundstückseigentümer eine Hecke auf die Grenze pflanzen, darf keiner sie abholzen.
Wenn zwei Grundstückseigentümer in gegenseitigem Einvernehmen eine Hecke auf die Grenze zwischen ihren Grundstücken pflanzen, darf keiner der beiden sie abholzen. Das gilt nach einem Grundsatzurteil auch dann, wenn die Hecke auf einer Seite mehr wächst. Konkret ging es um Lebensbäume die einvernehmlich auf der Grenze gepflanzt waren. Als ein Grundstück verkauft wurde wollte der neue Besitzer die Bäume entfernen. Dabei wurde festgestellt, dass die inzwischen über drei Meter hohen Bäume zum wesentlichen Teil auf der Grundstücksseite des neuen Eigentümers wuchs. Als die beiden Kontrahenten nicht einig wurden, griff dieser zur Selbstjustiz. Die Richter entschieden, dass die Hecke als gemeinsame Grenzeinrichtung zu bewerten war, folglich ein gemeinsames Nutzungsrecht bestand und keiner ohne den anderen entscheiden durfte. Der unterlegene Nachbar musste Schadensersatz leisten oder eine neue Hecke pflanzen. die durfte auch kleiner sein und dann auf der Grenze stehen. (doch noch irgendwie gewonnen Anm.d.Red)
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