Feiern, Grillen, Fußball spielen: Störungen durch Jugendeinrichtung teils zu dulden

Lärm und sonstige von einem Jugendgästehaus ausgehende Beeinträchtigungen müssen die Nachbarn bis zu einem gewissen Grad hinnehmen. Derartige gemeinnützige Einrichtungen dienten dem Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgeb




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Falsch rum parken

Die Antwort ist in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung §12 StVO geregelt. Dort steht das man zum parken den rechten Seitenstrafen nutzen muss, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Voraussetzung ist das der Fahrbahnrand ausreichend befestigt ist. Wenn Seitenparkstreifen .....

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Kein Anspruch auf Verkürzung der Hecke unter Maximalhöhe „Der Streit um die Höhe von Nachbars Hecke gehört zu den Klassikern der Nachbarrechts-Streitigkeiten. Das Landgericht Freiburg entscheidet falsch über einen wichtigen Aspekt (Urteil vom 07.12.2017 – 3 …

Die nächtlichen Ruhezeiten seien allerdings einzuhalten. Wie der Anwalt-Suchservice mitteilt, hatte sich in dem zugrunde liegenden Fall eine Frau, die eine Wohnung in unmittelbarer Nähe eines überwiegend für Klassenfahrten genutzten Jugendgästehauses bewohnte, über Störungen durch diese Anlage beschwert. Dabei ging es unter anderem um lautstarkes Feiern im Freien, Grillen sowie Fußballspiele auf dem Gelände der Jugendeinrichtung.

Sie verklagte den Betreiber des Zentrums auf Unterlassung, bekam vor dem Amtsgericht Schöneberg aber nur zum Teil Recht (Az.: 3 C 14/07).


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Ãœbertreiben wir es doch mal..

Windspiel

Nur wird man keinen dieser Nachbarn im Garten vorfinden. Kein Mensch genießt das uns setzt sich direkt davor. Vor allen nie die das gebaut haben. Die genießen es um vorübergehen und weglaufen.Selber sitzt man am Zaun und es nagt an einem. Sagt man was gibt es Verständnislosi.....

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Die Nachbarin könne ein Unterlassen von Lärmbelästigungen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr (an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr) verlangen. In der übrigen Zeit habe sie von feiernden oder sich laut unterhaltenden Jugendlichen ausgehende Geräusche dagegen zu dulden. Denn es sei zu berücksichtigen, so der Richter, dass die Gesellschaft am Erhalt von Jugendgästehäusern für Klassenfahrten ein zwingendes Bedürfnis habe. Ein Unterlassen des Grillens und Fußballspielens auf dem Gelände könne die Nachbarin nicht verlangen. Gelegentliches Grillen, d.h. nicht häufiger als 25 mal im Jahr, das eine Dauer von 2 Stunden nicht überschreite und vor 21 Uhr stattfinde, sei als sozial adäquat hinzunehmen, so das Gericht, zumal der Grillplatz 30 Meter von der Wohnung der Nachbarin entfernt sei. Auch das Fußballspielen müsse die Dame hinnehmen, soweit es nicht häufiger als zweimal wöchentlich praktiziert werde, eine Dauer von 2 Stunden nicht überschreite und nur zwischen 9 und 20 Uhr stattfinde.





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