Lichtreflexionen vom Dachfenster stören Nachbar

Der Eigentümer einer Wohnung wird immer wieder durch Reflexionen der Sonne vom Nachbarhaus geblendet. Besonders stark treten diese Blendwirkungen auf der Terrasse und Wohnzimmer des Eigentümers auf.




Artikel lesen
Sichere Smart Home Systeme durch TÃœV Rheinland

Von einem Smart Home spricht man wenn sämtliche im Haus verwendeten Leuchten, Taster und Geräte untereinander vernetzt sind. Wenn die Geräte Daten speichern und eine eigene Logik anzeigen können. Geräte sind teilweise auch getaggt, was bedeutet, dass zu den Geräten i.....

mehr Infos



Anzeigen:

Welche Ansprüche habe ich gegen den Nachbarn? … der Nachbar die bisherigen Pflanzen durch neue Gewächse, kann wieder die Einhaltung des vorgeschriebenen Abstands neu verlangt werden. In nachbarrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente …

Dieser möchte den Zustand nicht weiter hinnehmen und klagt auf Unterlassung. Mit Erfolg, so das Internetportal Baurechtsurteile.de mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 10 U 146/08).

Das Gericht stellt auf Grundlage eines Gutachtens fest, dass durch die vom Nachbargebäude verursachte Reflexionswirkung des Sonnenlichtes eine Eigentumsstörung vorliegt. Die Einwirkung des Sonnenlichts ist hier kein Naturereignis, sondern entsteht durch eine störende Ablenkung des Lichts und hat ihre Ursache in der besonderen Gestalt des Oberlichts am Nachbargebäude. Während Natureinwirkungen allein keine Zustandshaftung begründen, ist nunmehr ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegeben. Die von dem reflektierten Sonnenlicht verursachte Störung auf der Terrasse und in der Wohnung des Eigentümers ist eine wesentliche Beeinträchtigung und insbesondere in den frühen Abendstunden muss solche Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung nicht hingenommen werden.


Anzeigen:
Oldtimer Carsharing Oldtimer Carsharing



Artikel lesen
Balkonien mit Sangria Eimer

KS

Der richtige Maß ist oft ein geben und nehmen.

Denn gerne folgt die Rache auf die durch zechte Nacht mit einem Rasenmäher zu erlaubten Zeiten morgens um 7 Uhr. Der Unterschied ist das dieser Lärm durchaus erlaubt ist, auch wenn andere da gerne noch schlafen......

mehr Infos



Da der Störer, der für die lichtreflektierende bauliche Anlage verantwortlich ist, nicht darlegte und ggf. bewies, dass die Lichtreflexionen mit zumutbaren Mitteln ausgeschlossen oder auf ein zumutbares Maß hätten reduziert werden können, hat dieser die vom Oberlicht des Gebäudes ausgehenden Blendwirkungen künftig zu verhindern. Verbleiben nach den Beseitigungsmaßnahmen ggf. noch Reflexionen mit geringer Lichtintensität, können diese Einwirkungen für den Gestörten zumutbar und damit hinzunehmen sein.




Kommentare :

Kommentieren Sie diesen Artikel ...

Abonnieren (Nur Abonnieren? Einfach Text freilassen.)


Löschen








Spende

Anwalt



Mediatoren







TV





Mediatoren