In diesem Fall klagte die Eigentümerin des Grundstücks A und verlangte vom Grundstücksnachbarn B eine Entschädigung dafür das Leitungen über ihr Grundstück geführt wurden. Grundstück B hatte selber keine Anbindung an die öffentliche Straße. .....
mehr Infos
Deutsche Gerichte zeigen sich durchaus aufgeschlossen für die neuen Zeiten. Laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann ein Nachbar nicht grundsätzlich den Einsatz von solchen "Gartenautomaten" verbieten. (Amtsgericht Siegburg, Aktenzeichen 118 C 97/13)
Der Fall:
Ein Grundstückseigentümer schaffte sich einen Rasen-Roboter an, der ohne Aufsicht auf der Wiese von 7 bis 20 Uhr seine Kreise ziehen durfte. Ihm war vorgegeben, sich an die täglichen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr zu halten. Nach gut einer Stunde musste er ohnehin jeweils für 45 Minuten die Ladestation aufsuchen. Trotz dieser vergleichsweise häufigen Pausen hielt das ein Anwohner für eine Lärmbelästigung. Seiner Meinung nach hätte das Gerät nicht mehr als fünf Stunden am Tag in Betrieb sein dürfen.
In Pongau eskalierte eine Nachbarschaftsstreit weil eine 65-Jährige zu oft hustete.
Die verordneten Ausgangsbeschränkungen in Osterreich scheinen in Salzburg bereits den ein oder anderen an die Grenzen der psychischen Belastung zu bringen. So ist Samstagabend im Pongau, Öster.....
mehr Infos
Das Urteil:
Das Amtsgericht Siegburg sah die Angelegenheit nicht so streng. Der grasende Roboter stelle keine übermäßige Beeinträchtigung für den Nachbarn dar. Er halte die Grenzwerte der TA Lärm ein, ja unterschreite diese sogar. Selbst bei offenen Fenstern sei kaum etwas zu hören. Auch andere Gesetze oder Verwaltungsvorschriften würden durch den Betrieb des Geräts nicht verletzt. Deswegen hieß es am Ende: freie Fahrt für den Rasenroboter.