Streit um undichtes Dach

Mieter braucht kein Flickwerk hinzunehmen




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Nutzungsuntersagung für Nebenwohnungen

Die Coronakrise macht es möglich das die öffentlichen Belangen den überwiegend privaten Interessen überwiegt.

Die Antragsteller, die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind, wollten sich in der Ferienwohnung im Kreis Ostholstein in Nordfr.....

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Haftung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Nachbarn – Schadensersatz oder Ausgleichspflicht? … jedoch darüber hinausgehend den verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. Das Urteil des BGH vom 09. Februar 2018 – V ZR 311/16 setzt hier neue Maßstäbe für die Haftung …

Kommt es infolge von Dachundichtigkeiten über Jahre hinweg immer wieder zu Feuchtigkeitseintritten in Mieträume, so hat der Vermieter eine Dachsanierung durchzuführen, durch die dies dauerhaft verhindert wird.

Mieter brauchen es nicht zu dulden, dass bei jedem neuen Wassereintritt jeweils nur die betroffene Stelle abgedichtet wird. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte der Mieter einer Halle im Verlauf mehrerer Jahre wiederholt Feuchtigkeitseintritte zu beklagen. Diese reichten von geringfügigem Tröpfeln bis hin zu massiven Wassereinbrüchen. Der Vermieter ließ nach jedem Wassereintritt die betroffene Stelle abdichten, eine nachhaltige Besserung der Situation wurde dadurch aber nicht erreicht.


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Nebenan.de die freundliche Seite der Nachbarn

Unsere Nachbarn würden sagen: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.
In vielen Nachbarschaften ist es extrem wichtig sich der richtigen Gruppe anzuschließen und gegen die falschen Leute abzugrenzen. Viele User in unseren Foren werden wohl vor all zu groß.....

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War ein einzelnes �Leck� abgedichtet, so kam vielmehr schon wenig später an einer anderen Stelle Wasser durch das Dach. Der Vermieter stellte zwar eine Erneuerung des schadhaften Flachdachs in Aussicht, nahm diese aber nicht vor. Als die Feuchtigkeitseintritte immer häufiger wurden und es schließlich innerhalb von nur einem Jahr zu fünf stärkeren Wassereinbrüchen kam, erklärte der Mieter die fristlose Kündigung und stellte die Zahlung der Miete ein. Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf entschied (Urt. v. 20.09.2007; Az.: I-10 U 46/07). Der Mieter sei zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen, so das Urteil. Ein solcher liege vor, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht gewährt bzw. entzogen werde. Das sei hier der Fall gewesen. Der Vermieter, so die Richter, hätte dafür sorgen müssen, dass sich das Dach des Gebäudes in einem Zustand befand, der das Eindringen von Feuchtigkeit dauerhaft verhinderte, sodass eine Schädigung des Mieters und der von ihm in den Mieträumen gelagerten Sachen vermieden würde. Diese Verpflichtung, so die Richter, habe er nicht erfüllt. Statt eine den Umständen nach gebotene Dachsanierung vorzunehmen, habe er sich mit Einzelreparaturmaßnahmen begnügt, die zur dauerhaften Mangelbeseitigung überhaupt nicht geeignet gewesen seien. Zwar könne der Mieter dem Vermieter im Regelfall nicht vorschreiben, auf welche Art und Weise er einen Mangel zu beseitigen habe, so das OLG. Mieter müssten sich aber andererseits auch nicht mit provisorischen Reparaturmaßnahmen zufrieden geben, sondern könnten eine dauerhafte Mängelbeseitigung verlangen. Jedenfalls dann, wenn es � wie hier � über Jahre hinweg durch Dachundichtigkeiten immer wieder zu Feuchtigkeitseintritten komme und nach der Abdichtung einzelner Lecks die Gefahr eines jederzeitigen neuen Wassereintritts an anderer Stelle bestehe, dürfe sich der Vermieter nicht mit punktuellen Einzelreparaturen begnügen.





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