Nachbarschaftsstreit – wenn es unter Nachbarn kracht

Am häufigsten streiten Nachbarn sich wegen vermeintlicher Ruhestörungen. Prinzipiell haben Mieter ein Anrecht darauf, dass die örtlich geltenden Ruhezeiten von allen Hausbewohnern eingehalten werden.




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Das bedeutet, dass in den meisten Gemeinden und Städten von 13 bis 15 Uhr Mittagsruhe ist. Von 22 bis 6 Uhr ist ebenfalls jeglicher Lärm zu vermeiden.

 

Belästigung durch andere Hausbewohner

 

 

Obwohl die Reglungen sehr eindeutig sind, fühlen sich viele Mieter durch andere Hausbewohner belästigt. Die Ursachen können sehr vielfältiger Natur sein. Doch tatsächlich handelt es sich oftmals um Ruhestörungen in den Ruhezeiten.

 

Fakt ist: Gelegentliche Beeinträchtigungen durch andere Mieter sind in einem gewissen Rahmen hinzunehmen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Lärmbelästigungen in Form von Partygeräuschen oder etwas lautere Musik handeln. Ob eine unzumutbare Belästigung durch Lärm vorliegt, das muss im Einzelfall entschieden werden.

 


Ist Lärm vermeidbar?


Maßgebend für die Einzelfallentscheidungen ist, ob der Lärm prinzipiell vermeidbar gewesen wäre. So ist ein Überschreiten der zulässigen Zimmerlautstärke nicht hinzunehmen, da diese Lärmbelästigung eindeutig vermeidbar ist. Auch ein Verstoß gegen die Ruhezeiten stellt rein rechtlich betrachtet eine Belästigung dar.

Generell kann der Vermieter nichts für die Störung eines Mieters. Eine Ausnahme ist, wenn es sich um einen Mangel an der Mietsache handelt. In solchen Fällen hat der Mieter die Möglichkeit, die Beseitigung des Mangels zu verlangen und gegebenenfalls auch die Miete zu mindern. Der Mangel muss jedoch unverzüglich dem Vermieter angezeigt werden, damit dieser aktiv werden kann.

 


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Bei Nachbarschaftsstreit nicht sofort klagen

Die meisten Mieter verfügen über eine Rechtsschutzversicherung und sehen keinen Grund, davon nicht Gebrauch zu machen. Wer sich jedoch mit seinem Nachbarn verworfen hat, sollte gründlich darüber nachdenken, ob es keine Alternative zum Klageweg gibt. Oft ist es besser, sich gütlich zu einigen und erst einmal über die Probleme zu sprechen. Insbesondere Lärmbelästigungen sind nicht immer als böse Absicht zu deuten. Vielen Menschen ist gar nicht bewusst, dass sich andere Mieter durch die eigenen Lebensgewohnheiten gestört fühlen. In einem offenen, ehrlichen und möglichst geleiteten Gespräch können sich die streitenden Parteien erst einmal aussprechen und womöglich sogar einigen. Das ist auch rechtlich sinnvoll, denn seit 2000 gibt es ein Gesetz, das die außergerichtliche Streitbeilegung fördert. Dieses Gesetz besagt, dass bei Bagatellstreitigkeiten zuerst ein Schiedsverfahren durchzuführen ist, bevor Klage erhoben werden kann. Das gilt allerdings nur in den Bundesländern Hessen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen. In anderen Bundesländern gilt die außergerichtliche Streitbeilegung noch nicht als Pflicht. Gleichwohl kann es sich rein neutral betrachtet lohnen, ohne Klage die Probleme aus dem Weg zu schaffen und so ein gutes Nachbarschaftsverhältnis aufzubauen.

 

 




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2015-07-25 10:47:01

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