von Rainer » 21.02.2007, 04:37
Zum deuschen Spezialgesetz (Rechtsberatungsgesetz) und dessen Ursprung:
Darf der Rechtsstaat seinen Bürgern verwehren, einander uneigennützig mit Hilfe und Ratschlägen zur Seite zu stehen, wenn sie Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, vielleicht sogar Opfer von Verwaltungs- oder Justizunrecht werden? Die Frage erscheint absurd. Tatsächlich gibt es ein solches Verbot nirgendwo auf der Welt - mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist der einzige Staat, der seinen Bürgern verbietet, Freunde, Nachbarn oder andere Mitmenschen in Rechtsfragen zu beraten. Tun sie dies doch, so müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. So steht es im Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935.
Das Gesetz stammt vom nationalsozialistischen Gesetzgeber und verbietet allen Bürgern, mit Ausnahme natürlich der Rechtsanwälte, die "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten", ganz gleich ob entgeltlich oder kostenlos. Glaubt man den Verteidigern des Gesetzes, sei es der Legislative von 1935 in wohlmeinender Absicht um nichts anderes gegangen als um den "Schutz der Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Rechtsberatung". Tatsächlich trägt das Gesetz aber unverkennbar den Stempel seiner Herkunft: Als die Nationalsozialisten daran gingen, die deutsche Juristenschaft von jenen Menschen zu trennen, die sie als "jüdisch", "marxistisch" oder sonst als "Volksschädlinge" bezeichneten, hatten sie vor allem jene im Auge, die den vom Unrecht bedrängten Bürgern hätten rechtlichen Beistand leisten können. Das "Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz" - so der ursprüngliche Name - wurde erlassen, um den aus "rassischen" oder politischen Gründen aus dem Amt gejagten Rechtsanwälten die letzte Ausweichmöglichkeit zu nehmen. Auch sollten sie daran gehindert werden, "Staatsfeinden" mit Rechtsrat zur Seite zu stehen - ein Gesetzeszweck, den die Machthaber diskret mit der "Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs von Verwaltung und Rechtspflege" umschrieben.