Ein Eigentümer A hat sich in seiner Wohnung nachträglich eine Gaube einbauen lassen. Das ist laut Teilungserklärung erlaubt.
B's Frage ist, wenn an dieser Gaube später mal eine Reparatur anfällt wer muß dafür aufkommen? Die Gemeinschaft oder der Eigentümer A selbst?
Ein Verwalter meinte die Gaube würde zur Gemeinschaftseigentum, weil laut Teilungserklärung erlaubt ist, wechseln. Und daher müßte die Gemeinschaft die Reparaturen aufkommen. Ist das so richtig?