Kosten für Zufahrt

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Kosten für Zufahrt

Beitragvon Emma » 28.02.2010, 19:31

Hallo zusammen!

Ein (natürlich völlig aus der Luft gegriffenes) Beispiel:

A liegt an der Straße, B und C dahinter. Es existiert eine Zufahrt zu B und C über das Grundstück von A (mit eingetragenem Wegerecht; C hat als Hinterlieger auch noch Wegerecht über das Grundstück von B).

B und C nutzen also die gesamte Länge der Zufahrt, A nur ungefähr die Hälfte, da dort seine Garage liegt.

Nun gibt es die sogenannte "Regensteuer", also eine Abwassergebühr, die sich nach der Größe von befestigter Fläche richtet (Pflasterung). Diese wird A (als Grundstückseigentümer) in Rechnung gestellt.

A möchte nun diese Gebühr auf B und C umlegen.
Darf er das und wenn ja, mit welchem "Verteilungsschlüssel"?

Schonmal vielen Dank für (eventuelle) Antworten.


Gruß


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Beitragvon Klaus » 01.03.2010, 08:28

Nein, das sind ja keine "Unterhaltskosten".

Übrigens ist die Regensteuer das selbe wie bisher die Abwassergebühr. Nur das man jetzt mehr zahlt und es als "Regengebühr" verkleidet wurde.

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Beitragvon goerdi » 01.03.2010, 15:31

warum eigentlich nicht ? wenn der weg NUR zwecks wegerecht befestigt werden musste, dann sollte das wohl zu den unterhaltskosten hinzukommen..

gruss goerdi
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Beitragvon Klaus » 01.03.2010, 15:44

wenn der weg NUR zwecks wegerecht befestigt werden musste


Musste er doch nicht. Die Errichtung des Weges hat mit der Dienstbarkeit nichts zu tun.

K.
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Beitragvon andy » 01.03.2010, 16:20

Ein Grund mehr, die Pflasterung wieder zu einer Wiese werden zu lassen ... :lol:
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
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Beitragvon Emma » 01.03.2010, 18:57

Schonmal Danke für die Antworten.

Nun, der (völlig fiktive) Weg wurde in den 80ern errichtet/gepflastert, die "Regensteuer" gibt es seit 1999. Hätte man also damals gewusst, dass noch Folgekosten entstehen werden, hätte man vielleicht nur Rasengittersteine etc. gelegt...

Der Weg ist wohl "nur" wegen des Wegerechts angelegt worden, ansonsten hätte A ja entweder nur bis zu seiner Garage gepflastert (und das Wasser wäre dann durch das Gefälle in Richtung Wiese geflossen => keine Regensteuer, da Versickerung) oder aber die Garage direkt oben an der Straße gebaut (=> gar kein Weg, nur Wiese).

A argumentiert nun, dass die Regensteuer für die Zufahrt von B und C allein getragen werden müsste/sollte, da ja ohne B und C gar keine Regensteuer anfallen würde...

Was sagt Ihr dazu?

Gruß


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Beitragvon Klaus » 01.03.2010, 20:10

da ja ohne B und C gar keine Regensteuer anfallen würde


Na dann muss die Gemeinde das selber zahlen, denn ohne die gäbe....

In den meisten Gemeinden wird die ehenmalige Abwassergebühr nun auf die Grundfläche umgelegt die dann auch nur mathematisch ermittelt wurde.
Daher fällt der Weg nicht weiter auf.

Dem Eigentümer steht es frei steuerfreie Bodenbeläge aufzubringen. Wenn er Glück hat sind die Alten eh erneuerungswürdig. Daran zahlen dann wieder alle.

Es könnte sich also lohnen wenn alle zahlen, soviel ist das nicht.

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