| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
Emma
Anmeldedatum: 25.09.2009 Beiträge: 6
|
Verfasst am: 28.02.2010, 20:31 Titel: Kosten für Zufahrt |
|
|
Hallo zusammen!
Ein (natürlich völlig aus der Luft gegriffenes) Beispiel:
A liegt an der Straße, B und C dahinter. Es existiert eine Zufahrt zu B und C über das Grundstück von A (mit eingetragenem Wegerecht; C hat als Hinterlieger auch noch Wegerecht über das Grundstück von B).
B und C nutzen also die gesamte Länge der Zufahrt, A nur ungefähr die Hälfte, da dort seine Garage liegt.
Nun gibt es die sogenannte "Regensteuer", also eine Abwassergebühr, die sich nach der Größe von befestigter Fläche richtet (Pflasterung). Diese wird A (als Grundstückseigentümer) in Rechnung gestellt.
A möchte nun diese Gebühr auf B und C umlegen.
Darf er das und wenn ja, mit welchem "Verteilungsschlüssel"?
Schonmal vielen Dank für (eventuelle) Antworten.
Gruß
Emma |
|
| Nach oben |
|
 |
Werbung
|
Verfasst am: Titel: Anzeige |
|
|
|
|
| Nach oben |
|
 |
Klaus Site Admin

Anmeldedatum: 17.02.2007 Beiträge: 2322
|
Verfasst am: 01.03.2010, 09:28 Titel: |
|
|
Nein, das sind ja keine "Unterhaltskosten".
Übrigens ist die Regensteuer das selbe wie bisher die Abwassergebühr. Nur das man jetzt mehr zahlt und es als "Regengebühr" verkleidet wurde.
K. _________________ Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen ! |
|
| Nach oben |
|
 |
goerdi
Anmeldedatum: 22.06.2008 Beiträge: 70
|
Verfasst am: 01.03.2010, 16:31 Titel: |
|
|
warum eigentlich nicht ? wenn der weg NUR zwecks wegerecht befestigt werden musste, dann sollte das wohl zu den unterhaltskosten hinzukommen..
gruss goerdi |
|
| Nach oben |
|
 |
Klaus Site Admin

Anmeldedatum: 17.02.2007 Beiträge: 2322
|
Verfasst am: 01.03.2010, 16:44 Titel: |
|
|
| Zitat: | | wenn der weg NUR zwecks wegerecht befestigt werden musste |
Musste er doch nicht. Die Errichtung des Weges hat mit der Dienstbarkeit nichts zu tun.
K. _________________ Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen ! |
|
| Nach oben |
|
 |
andy
Anmeldedatum: 06.06.2007 Beiträge: 453 Wohnort: NRW
|
Verfasst am: 01.03.2010, 17:20 Titel: |
|
|
Ein Grund mehr, die Pflasterung wieder zu einer Wiese werden zu lassen ...  _________________ Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ... |
|
| Nach oben |
|
 |
Emma
Anmeldedatum: 25.09.2009 Beiträge: 6
|
Verfasst am: 01.03.2010, 19:57 Titel: |
|
|
Schonmal Danke für die Antworten.
Nun, der (völlig fiktive) Weg wurde in den 80ern errichtet/gepflastert, die "Regensteuer" gibt es seit 1999. Hätte man also damals gewusst, dass noch Folgekosten entstehen werden, hätte man vielleicht nur Rasengittersteine etc. gelegt...
Der Weg ist wohl "nur" wegen des Wegerechts angelegt worden, ansonsten hätte A ja entweder nur bis zu seiner Garage gepflastert (und das Wasser wäre dann durch das Gefälle in Richtung Wiese geflossen => keine Regensteuer, da Versickerung) oder aber die Garage direkt oben an der Straße gebaut (=> gar kein Weg, nur Wiese).
A argumentiert nun, dass die Regensteuer für die Zufahrt von B und C allein getragen werden müsste/sollte, da ja ohne B und C gar keine Regensteuer anfallen würde...
Was sagt Ihr dazu?
Gruß
Emma |
|
| Nach oben |
|
 |
Klaus Site Admin

Anmeldedatum: 17.02.2007 Beiträge: 2322
|
Verfasst am: 01.03.2010, 21:10 Titel: |
|
|
| Zitat: | | da ja ohne B und C gar keine Regensteuer anfallen würde |
Na dann muss die Gemeinde das selber zahlen, denn ohne die gäbe....
In den meisten Gemeinden wird die ehenmalige Abwassergebühr nun auf die Grundfläche umgelegt die dann auch nur mathematisch ermittelt wurde.
Daher fällt der Weg nicht weiter auf.
Dem Eigentümer steht es frei steuerfreie Bodenbeläge aufzubringen. Wenn er Glück hat sind die Alten eh erneuerungswürdig. Daran zahlen dann wieder alle.
Es könnte sich also lohnen wenn alle zahlen, soviel ist das nicht.
K. _________________ Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen ! |
|
| Nach oben |
|
 |
|