@ Klaus,
Ich habe diese Woche frei, die Bauabnahme war erfolgreich, dank des Nachbarschaftsrechts.

Was macht Ihr Hochbau?
Ihre Argumentationen kann ich nicht folgen!
Sie reißen Sätze auseinander und erkundigen sich beim Metzger! Dann ergibt es einen anderen Sinn. Vielleicht sollten Sie sich nicht beim Metzger erkundigen!
Auch durch Ihr Zitiertes ändert sich nichts an den Regeln des Nachbarschaftsrechts
Es widerspricht sich nur, wenn man alles in eine Tüte wirft und dann Sätze aus unterschiedlichen Antworten vermischt.
Genau wie beim Metzger, der packt jede Wurst, gleicher Sorte, einzeln in Papier ein.
Der Metzger weiß, dass es sonst Mischmasch ergibt.
von Klaus
Gibt es dazu irgendein Urteil.
Dann sucht man in google!
Mir reicht das Nachbarschaftsrecht völlig aus. Das Nachbarschaftsrecht lässt zu diesem Thema keine Streitigkeiten zu! Urteile interessieren deshalb nicht.
Im Nachbarschaftsrecht wird geregelt, ob einzufrieden ist, wer einzufrieden hat, wer Eigentümer der Einfriedung ist auch wenn diese auf dem Nachbargrundstück steht, wer die Kosten der Herstellung zu zahlen hat, wer den Zeitwert bezahlen muss, wie die Einfriedung auszusehen hat, wo evtl. Zaunpfosten zugewandt werden usw..
von Klaus
Schon im Zuge der plötzlichen Kosten durch eine besonderes exklusive Zaunanlage kann das kaum sein.
Auch das ist im Nachbarschaftsrecht eindeutig geregelt. Es kann nur eine vorgegebene Einfriedung aus dem Nachbarschaftsrecht oder eine ortsübliche Einfriedung sein und keine Kosten für eine exklusive Einfriedung.
von Präsident
Wir weisen immer darauf hin!
Wir weisen unsere Kunden, wenn sie Wünsche an uns stellen, auf diese Maßnahmen hin. Es gehört zu einer seriösen Planung dazu!
von Klaus
Habe vorhin meinen Metzger gefragt, der meint was anderes.
Dann überzeugen Sie doch Ihren Metzger vom Nachbarschaftsrecht oder lassen Sie ihn bei seinem Rindfleisch. Wie war das mit dem BSE.
von Klaus
das ist wenn er auf DEINEM Grundstück steht gehört er eigentlich dir.
„Eigentlich“ hat mein Metzger gesagt, kann sein, muss aber nicht.
Dies entspricht nicht dem Nachbarschaftsrecht. Dort steht: gehört dem oder die Eigentümer!
Wo sind zu Ihrer „eigentlichen“ Aussage die Beweise im Nachbarschaftsrecht, wo sind die Urteile zu Ihrer Aussage!
@bömmel123,
dies geht auch aus dem oben genannten Link hervor, wenn Sie Ihr Bundesland anschauen.
Die 9 m können nur errichtet werden, wenn mit allen Grenzbebauungen, an den anderen Grundstücksgrenzen, die zulässige Summe nicht überschritten wird.
Auch die gesamt zulässige Grenzbebauung wird im oben genannten Link aufgezeigt.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen ob überhaupt eine bauliche Anlage noch errichtet werden kann. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist maßgebend, Baugesetzbuch. Die Zahl kann aus dem Bebauungsplan entnommen werden.