So wie beschreiben ist es eine WEG.
In einer WEG gehört der Druckspüler zum Sondereigentum.
B als Mieter wendet sich an seinen Vermieter, dieser kann sich an A wenden.
Ja ist eine WEG.
Die DIN 4109 gibt den zulässigen Schalldruckpegel an. Bei Wasserinstallationen ist es bis 30 dB(A). Es entspricht Geräuschklasse 2 und wird als normal bezeichnet. Wenn dieser eingebaut ist, sollte in Betracht gezogen werden, diesen gegen einen der Geräuschklasse 1, bis 20 dB(A), sehr leise, auszutauschen.
Diese 30 dB dürfen direkt am Spüler auftreten?
Laut Tabelle müßte nachts maximal 35 dB(A) in einem reinen Wohngebiet sein.
Den verursachten Krach würde B aber eher zwischen 75 und 80 dB(A) einordnen:
dB(A) Geräuschquellen und mögliche gesundheitliche Auswirkungen
0 Hörschwelle.
10 Blätterrauschen, normales Atmen.
20 Flüstern, ruhiges Zimmer, Rundfunkstudio, ruhiger Garten.
25 Grenzwert für gewerblichen Arbeitslärm in der Nacht.
30 Nebenstraßengeräusche. Kühlschrankbrummen.
35 Obere zulässige Grenze der Nachtgeräusche in Wohngebieten.
40 Leise Unterhaltung. Schlafstörungen treten auf. Lern- und Konzentrationsstörungen möglich.
45 Obere zulässige Grenze der Tagesgeräusche in Wohngebieten.
50 Normale Unterhaltung, Zimmerlautstärke, Geschirrspüler.
60*** Stressgrenze. Laute Unterhaltung. Walkman (Pegelbegrenzung).
65 Beginn der Schädigung des vegetativen Nervensystems.
Erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
(Das BGA schätzt, dass 2 % aller Herzinfarkte auf das Konto Verkehrslärm gehen)
70 Bürolärm, Haushaltslärm.
75 Fahrradglocke (genormte Mindestlautstärke)
80 Starker Straßenlärm, Staubsauger, Schreien, Kinderlärm.
85 Gehörschutz im gewerblichen Arbeitsbereich vorgeschrieben.
Ein Schallpegelmesser würde hier sicher für Klarheit sorgen.
Eine normale Lärmbelästigung durch normales Wohnverhalten in der Nachbarwohnung ist hinzunehmen.
Betonung auf "normal"

Wenn hellhörig Wände vorhanden sind und nebenan das Schlafzimmer der Nachbarn, dann würde ich z.B. nicht laut Rumhusten, Türen knallen und sonstige "unnormale" Krachgeräusche von mir geben

Lärm, der durch die Benutzung der Toilettenspülung verursacht wird, berechtigt auch dann nicht zur Mietminderung, wenn er nach 23 Uhr auftritt.
A kann ja wann er will auf Toilette gehen, nur sollte B dadurch nicht IMMER wach werden

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