Dienstbarkeit/Wegerecht trotz eigener Zufahrt zur Straße?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Dienstbarkeit/Wegerecht trotz eigener Zufahrt zur Straße?

Beitragvon UBW » 05.07.2010, 11:27

Hallo alle zusammen,
zu folgendem Fall benötige ich Antworten.

Kurz zur Vorgeschichte:
Es gab mal einen großen Bauernhof der irgendwann unter Brüdern aufgeteilt
wurde.Dieser große Bauernhof hatte ein einzige Einfahrt/Zufahrt zur
Hauptstraße auch nach der Teilung unter den Brüdern.
Die Zeit verging und die zwei Grundstück bekamen neue Besitzer.

Die eine Hälfte (Grundstück B) des Bauernhofes wurde verkauft an Fam. R.
Die an andere Hälfte (Grundstück A) im Juli 1962 an Fam. A
Besitzer des Grundstücks A hat auf seinem Grundstück eine
Dienstbarkeit (Gang und Fahrrecht) für die Besitzer des Grundstückes B.
Diese Dienstbarkeit wurde auch nochmal im Oktober 1962 bestätigt.

Die Besitzer des Grundstückes B, Fam. R, verstarb. Das Grundstück B wurde
nun Anfang der 1970ziger Jahre gekauft von Fam. H. Diese Familie H baute nun
unter Ihrem eigenen Wohnhaus, das sich auf dem Grundstück B, befindet eine
Durchfahrt zur Hauptstraße. Die Durchfahrt hat folgenden lichten Masse
2,20 m Breite und 2,20 m Höhe. Die Duchfahrt endet zur Hauptstraße mit einem
abschließbarem 2-flügigem Tor.

Im August 1991 übernahm der Sohn U von Familie A das Grundstück A.
Die Dienstbarkeit wurde nun wie folgt bei der Übernahme des Grundstückes A
beschrieben: „Auf Ersuchen des Kulturamtes K im Zusammenlegungsverfahren eingetragen
Im Oktober 1962 in Blatt xy und über Blatt xy hierher übertragen im August 1991“.

Nach dem Tod der Fam. H übernahm dessen Tochter R das Grundstück B.
Dort wohnt heute der Sohn (von Tochter R) mit seiner Familie zur Miete.

Der Mieter des Grundstückes B und seine Familie benutzen trotz der
vorhandenen eigenen Zufahrt unterhalb Ihres eigenen Wohnhauses,
die Zufahrt von Grundstück A. Der Verkehr über die Zufahrt und das
Grundstücks A beläuft sich zur Zeit auf zwei PKW und ein Motorroller
(demnächst drei PKW) und saisonal ein Motorrad. Desweiteren erfolgt auch
manchmal die Nutzung über Grundstück A zu Fuss oder per Fahrrad.

Die Durchfahrt von Grundstück B zur Hauptstraße wird im Augenblick
Als Unterstand für Mülltonnen, Moped, Grill Motorrad genutzt. Und als
Durchgang zur Hauptstraße zu Fuss.

Nun meine Fragen:
- erlischt dadurch die Dienstbarkeit von Grundstück A komplett
(eigene Durchfahrt auf Grundstück B)?
- kann man vor Gericht erzwingen das Motorrad, Fahrräder, Fussgänger
und Mopeds die Durchfahrt des Grundstücks B nehmen müssen?
- auf was müsste man hier klagen (evtl. das Recht auf Ruhe auf dem
eigenem Grundstück? - nur Nutzung mit dem "Nötigsten" um das
Eigentumsrecht und die Ruhe des Besitzers von A zu wahren - zudem ja
eine eigene Einfahrt vorhanden ist)?
- wenn ein Teilstück der Durchfahrt über das Grundstück A ( das nur
durch Besitzer des Grundstückes B genutzt wird)
sich durch den Durchgangsverkehr der Fahrzeuge von Grundstück B
absenkt, kann man Ihn hier Reparaturkosten anrechnen oder aber sogar vollens
bezahlen lassen?
- welche Personen / Fahrzeuge dürfen überhaupt diese Durchfahrt/Dienstbarkeit
über das Grundstück A nutzen? Jeder der dorthin will oder nur die Personen
die auf Grundstück B wohnen - auch unter Betrachtung das von der
Hauptstraße unter dem Haus von Grundstück B eine große Durchfahrt
ist? Darf der Vermieter des Grundstücks B oder deren
Familienangehörige/Verwandte diese Durchfahrt von Grundstück A auch nutzen?
Hier hätte ich gerne eine genaue Aufzählung wer was darf.
- wie sieht es zum Bsp. aus wenn Schnee gefallen ist und der Mieter
des Grundstücks B die Durchfahrt von Grundstück A benutzt. Muss der
Mieter von Grundstück B die kompl. Durchfahrt von Grundstück A säubern
wenn er der erste morgens ist, da er sonst den Schnee festfährt auf Grundstück A?
Muss der Besitzer des Grundstücks A das Teilstück das Mieter des Grundstückes
B ausschließlich nutz mitsäubern bei Schneefall?

Vielen Dank für eine schnelle Antwort.
UBW
 
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Registriert: 05.07.2010, 11:02

Beitragvon Klaus » 05.07.2010, 11:50

Ich gehe bei der langen Geschichte davon aus das im Grundbuch ein Fahr und Wegerecht eingetragen ist. Dann ist die Historie ohne Wert. :-(

- erlischt dadurch die Dienstbarkeit von Grundstück A komplett
(eigene Durchfahrt auf Grundstück B)?


Nur wenn das im Grundbuch steht - Auflösungsvermerk

- kann man vor Gericht erzwingen das Motorrad, Fahrräder, Fussgänger
und Mopeds die Durchfahrt des Grundstücks B nehmen müssen?


Nein

- auf was müsste man hier klagen (evtl. das Recht auf Ruhe auf dem
eigenem Grundstück? - nur Nutzung mit dem "Nötigsten" um das
Eigentumsrecht und die Ruhe des Besitzers von A zu wahren - zudem ja
eine eigene Einfahrt vorhanden ist)?


Wenn dann müsste man auf Unterlassung klagen und würde verlieren

- wenn ein Teilstück der Durchfahrt über das Grundstück A ( das nur
durch Besitzer des Grundstückes B genutzt wird)
sich durch den Durchgangsverkehr der Fahrzeuge von Grundstück B
absenkt, kann man Ihn hier Reparaturkosten anrechnen oder aber sogar vollens
bezahlen lassen?


die Unterhaltskosten werden anteilig geteilt

- welche Personen / Fahrzeuge dürfen überhaupt diese Durchfahrt/Dienstbarkeit
über das Grundstück A nutzen?


Zu Fuss alle. Mit Fahrzeug die die was zum Haushalt bringen würden. Da keinerlei Kontrolle möglich ist - wohl alle
- wie sieht es zum Bsp. aus wenn Schnee gefallen ist und der Mieter
des Grundstücks B


die Unterhaltskosten werden anteilig geteilt. Es muss aber kein Schnee vom Eigentümer geräumt werden.

Ich würde den "Besitzer" die nun angefallenen Unterhaltskosten, sowie die Kosten für die Errichtung eines Tores nennen. Dann nen Sack Geld in die Hand nehmen und das Wegerecht abkaufen.

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Klaus
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