A hat ein Häusschen an einem leicht geneigten Gelände. An der bergseitigen Grenze steht eine Bruchsteinmauer, welche teilweise zu 1/3 auf dem Gelände A´s zu 2/3 auf dem Gelände des oben liegenden Grundstücks steht. Die Mauer ist baufällig.
A vermutet, daß die Mauer durch "Wanderung", also durch Druck von der Bergseite auf sein Grundstück verschoben wurde. Es kann aus der Sicht A´s nicht sein, daß die Mauer bergwärts gewandert ist.
Nun verlangt der Eigentümer des oben liegenden Geländes von A, sich an den Kosten für eine Sanierung der Mauer zu beteiligen, denn die Mauer gehöre schliesslich, weil sie ja teilweise auf dem Grundstück von A steht, zu einem Teil dem A.
A verlangt im Gegenzug von dem Oberlieger, seine Mauer auf dessen Grundstück zurückzubauen.
Wer könnte hier Recht bekommen?
Gruß Liesbeth