Liebe Forum-Freunde,
wie kann man nur so sein, im großen Tierpark den der liebe Gott besitzt.
Sachverhalt:
vor mehr als 40 Jahren kaufte A ein Grundstück für ein Reihenhaus. Es war zuvor eine große landwirtschaftlich genutzte Fläche, die links und rechts durch eine neu zu errichtende Stichstraße
mit Wendehammer bebaut werden sollte. Über die Art und Weise der Bebauung waren A - Z unter Wortführung des Architekten sich in verschiedenen Sitzungen schnell einig. Wert legte man darauf, dass man die Grundstücke für die Reihenhäuser auch von hinten erreicht, um nicht mit einer Karre Mist durchs Wohnzimmer schieben zu müssen. Aus diesem Grunde einigten sich A-Z darauf, am hinteren Ende des jeweiligen Grundstückes etwa 2 m für einen Weg abzutreten, damit später jeder darüber auf den hinteren Teil des Grundstückes gelangen kann. Quer zur Einfahrt in die Stichstraße sollen die einzelnen Garagen entstehen. Der angedachte Weg wurde in allen Lageplänen der Baugenehmigungen eingetragen und auch von der Bauaufsichtsbehörde so genehmigt. Auch im Bebauungsplan, der für ein größeres Wohngebiet gilt, ist der Weg enthalten mit der Bezeichnung
„Geh- und Fahrrechten zu belastene Fläche“ eingezeichnet. Die Grundstücksfläche seitlich neben der letzten Garage bis zum Weg ist im Besitz der Gemeinde. Beim damaligen Verkauf haben es Architekt, Notar evtl. der Verkäufer nicht dafür gesorgt, dass eine Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde. Nach vielen Jahren der Nutzung des Weges ist das Kind in den Brunnen gefallen. Der letzte Grundstückseigentümer des Weges (Geh- und Fahrrechten zu belastene Fläche) versperrt den Weg durch eine Barriere (hoher Kantstein), so dass der letzte Grundstückseigentümer seine Parzelle nur unter erschwerten Bedingungen erreichen kann.
Es stellen sich viele Fragen:
• ob man von der 40-jährigen Nutzung von einer geduldeten nd- Grunddienstbarkeit sprechen kann, obwohl eine Eintragung im Grundbuch nicht besteht.
• Wie sieht es mit einem Gewohnheitsrecht aus?
• Welchen Charakter hat der Bebauungsplan? Wenn nach dem Bebauungsplan ein Weg vorhanden sein muss, sollte der Weg auch nutzbar sein.
• Ist durch den Einbau der Barriere nicht eine Verletzung der Versicherungspflicht zu sehen. Stolperfalle, bei Dunkelheit nicht erleuchtet.
Leider hat das Thema viele Fragen aufgeworfen. Vielleicht gibt es doch einige zu beantworten.
Freude über Antworten.