Es gibt einen Privatweg, der an A und B vorbei zu Grundstück C geht, wo jetzt gebaut werden soll.
Dieser Privatweg steht im Bebauungsplan als: Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen gem § 9 (1) Nr. 21 BauGB, Geh- und Fahrrecht zugunster der Anlieger, Leitungsrecht: die jeweiligen Ver- und Entsorgunsträger haben das Recht, notwendige Ver- und Entsorgunsleitungen zu legen, sowie Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb der Leitungen durchzuführen.
Was bedeutet das? Was ist höher anzusetzten: der Privatweg oder der Eintrag im Bebauungsplan?
Bei Grundstück A wurde nie ein Wegerecht für C eingetragen. A will C nicht über den Weg lassen. Was kann C tun um den Weg zu nutzen? B nutzt auch den Weg von A und hat auch kein Wegerecht im Grundbuch eingetragen.
Grundstück B hat ein Wegerecht zugunsten C im Grundbuch eingetragen von ca. 4,75 m Breite. B behauptet nun es wäre eine Baulast von ca. 3 m Breite eingetragen, was noch geprüft wird. Was gilt für C? Die eingetragene Baulast oder das Wegerecht?
Sollte C das Recht bekommen, den Weg an A und B vorbei zu nutzen, an welchen Kosten und in welcher Höhe muss sich C beteiligen?