Eine Hofeinfahrt soll saniert werden. Sie ist mit großen, rötlichen, Platten versehen. Diese Platten sind ca. 40 Jahre alt, also erneuerungsbedürftig, da an manchen Stellen gerissen.
Insgesamt wurden 4 Angebote eingeholt.
2 Miteigentümer wollten das teuerste Angebot annehmen (Gründe nicht nachvollziehbar) und sind der Meinung, mit einfacher Mehrheit auch die neuen Pflastersteine eigenmächtig aussuchen zu dürfen. Eine Auswahl während der ETV ließen sie nicht zu, sowie Argumente gegen die teuerste Firma.
1 Miteigentümer hat gegen diesen Beschluss geklagt, weil er der Meinung ist, dass es sich bei der Hofsanierung um eine Bauliche Veränderung handelt, die einstimmig beschlossen werden muss. Es geht ihm nicht um die Hofsanierung an sich (findet das gut), sondern gegen das teuerste Angebot und dass er mit 32% an den Kosten beteiligt wird, jedoch null Mitspracherecht haben soll was die neuen Pflastersteine angeht.
Der Gesamteindruck des Gemeinschaftseigentums zur Strasse hin wird verändert!
Nun sollte der ME ein weiteres Angebot einholen. Tat er, und es liegt mit ca. 3.000,- EUR unter allen Angeboten. Die außerordentliche ETV steht an, und er bat die HV darum, einen Musterkatalog mit Steinen dabei zu haben, damit die Miteigentümer gemeinsam aussuchen können.
Das passt den anderen ME nicht, und sie pochen weiterhin darauf, dass es sich um eine Instandsetzung handelt, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden darf.
Nun eben die Frage: Bauliche Veränderung oder Instandsetzung? Der Richter mochte nicht so recht entscheiden und hat dem neuen Angebot zugestimmt, um dann die ETV abzuwarten.