Hausbesitzer A,wohnhaft in Schleswig-Holstein, möchte an seiner Grundstücksgrenze innerhalb des 3m -Bereichs ein Carport mit geplanter Länge von 8 m erstellen, 9 m Grenzbebauung an der Seite sind lt. LBO-SH erlaubt,der "Nachbar" ist eine Wiese der Gemeinde.
Ein Gartengeräteschuppen mit der Grundfläche von 3 x 3 m ist bereits auf derselben Grundstücksgrenze in der Ecke verbaut, allerdings DIAGONAL eingestellt.......A findet NIRGENDWO eine "Längenverbrauchsberechnung" bzgl. eines diagonal verbauten Geräteschuppens......der den Carportbau ermöglichen oder scheitern lassen würde.........
....zur Not könnte A ja bei Rückbauaufforderung den Schuppen versetzen??