Verehrte Gemeinde,
nehmen wir einmal an es gibt keine Eintragungen im Grundbuch noch sonstige schriftliche Vereinbarungen: A hat ein Haus gekauft. Nachbar B kann seine Garage nur benutzen, indem er teilweise über das Grundstück von A fährt. Der Vorbesitzer von A hat dies stets geduldet. B verstirbt. Die Erben von B beauftragen einen Makler das Haus zu verkaufen. Der Makler stellt nach Einsicht in die Pläne und des Grundbuches fest, dass es kein Wegerecht gibt. Der Makler wendet sich an A um die Angelegenheit zu klären.
Welche Möglichkeiten hat A, abgesehen von der Ablehnung des Anliegens. Ist es üblich, sich ein Wegerecht bezahlen zu lassen? Was kann ein Wegerecht wert sein? Welche Form der Einigung, ausser Duldung, wären noch denkbar?