kein Weg vorhanden

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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amala
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kein Weg vorhanden

Beitrag von amala » 10.04.2014, 11:59

Wir liegen mit einem Nachbarn im clinch. Haus A (Vorderhaus) muss Haus B (Hinterhaus) Wegerecht zum Hauseinang sowie Garteneingang gewaehren. Haus B hat zwar einen Anschluss an die Strasse, allerdings nicht fuer den Hauseingang oder fuer den Garten, daher wurde das Wegerecht so eingetragen. Frueher nutzten beide Haeuser die Strassenanbindungsflaeche gemeinschaftlich und Niemand beachtete das Wegerecht oder Grundstuecksgrenzen (im beiderseitigen Einvernehmen). Nun aenderte sich das und Eigetuemer des Hauses A riegelte alles ab, bis eben auf das Wegerecht.
Das Problem liegt in einer unbebauten "Luftflaeche". Das Wegerecht zum Hauseingang betraegt laut Vertrag "1 Meter ab Grundstuecksgrenze". Hierzu gibt es auch eine dem Vertrag beigefuegte Handzeichnung. Haus B wurde urspruenglich mit einer Keller-Garage versehen und einer entsprecheden Abfahrt. Diese wurde jedoch nie wirklich als Ein/Abfahrt fertig gestellt und die Garage aufgrund unmoeglicher Umsetzung einer Zufahrt als solche auch nie genutzt. Bildlich stellt man sich das so vor: Keller mit Garagentor, davor etwa 2,5 Meter Flaeche und dann eine Mauer von etwa 2,5 Meter Hoehe, die den Hoehenunterschied zum Zugang/Strasse/Eingang ausgleicht. Nun gerade ueber diese freiliegende Flaeche verlaeuft etwa 60 cm (in der Breite) des Wegerechts. Die Oeffnung ist mit einem Gelaender gesichert.
Der Nachbar des dienenden Grundstuecks A hatte entlang des Wegerechts hin zu seinem Grundstueck einen Zaun gezogen. Hierdurch verbleibt an der Stelle des unbebauten unterirdischen Bereiches der Garage nur noch 40 cm an Wegerecht. Es wurde ehemals eine Klage per Einstweilige Verfuegung eingereicht. Hierbei gab der Nachbar A die Einwilligung, dass wir die Garageoeffnung zuschuetten duerfen, das Gelaender entfernen, etc. um eben den vollen 1 Meter zu errichten.
Als nun eine Firma erschien, um die Massnahme umzusetzen, erklaerte der Nachbar die Verweigerung dieser Massnahme unter Androhung aller moeglichen weiteren Massnahmen/Anzeigen. Dies hat er jetzt mehrfach ausdruecklich wiederholt. Es sieht wohl so aus, dass er durch seine Verweigerung erzwingen moechte, das Wegerecht komplett aufzugeben. Er verlangt die Umsetzung des Hauseinganges, Aufgabe des Gartenzuganges (der sonst nur durch das Haus moeglich ist). Nur dann wird er erlauben, dass die Garagenvorflaeche aufgeschuettet wird. Um die Aufschuettung kommen wir nicht herum. Der Hauseingang ist derart bloed gelegen, dass auch bei Versetzung immer noch wenigstens 1/2 qm Zugang ueber des Nachbars Grundstueck erforderlich sind. Und natuerlich moechten wir nicht den Gartenzugang aufgeben, was auch bei einem Verkauf eine erhebliche Wertminderung waere. Wer schleppt schon gerne die Biotonne durchs Haus?
Wie sieht es aus mit der Errichtungspflicht/Errichtungsrecht bei Wegerecht? Wenn also der Weg gar nicht vorhanden ist, sondern erst geschaffen werden muss?
Zuletzt geändert von amala am 10.04.2014, 12:32, insgesamt 1-mal geändert.



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Re: kein Weg vorhanden

Beitrag von Klaus » 10.04.2014, 12:30

Also ohne eine Skizze und den genauen Wortlaut der Grundbuch Eintragung wird es schwer.

Generell ist bereist eine Spur im Dreck ein Weg, den man mit dem Wegerecht nutzen kann. Besteht selbst dieses nichtn hat man natürlich die A-Karte.
Denn ein Wegerecht erlaubt die Nutzung eines Weges, ohne einen Weg kann man nichts damit anfangen.

Wenn man eine einstweilige Verfügung hat, dann muss man die eben mit der Polizei durchsetzen.
Jedoch müsste man schon wissen was, beantragt wurde, denn nur das kann man durchsetzen.
Hierzu gibt es auch eine dem Vertrag beigefuegte Handzeichnung.
Ein Wegerecht steht im Grundbuch - was für ein "Vertrag" denn.

Klaus

P.S. auch mal ins Baulastenverzeichnis der Gemeinde sehen !! Evtl. gibt dort weitere Rechte
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Re: kein Weg vorhanden

Beitrag von amala » 10.04.2014, 12:51

mit Vertrag meinte ich die notarielle Beurkundung des im Grundbuch eingetragenen Rechtes.
Mit der Einstweiligen Verfuegung wurde die volle Breite des Wegerechtes von 1 Meter an dieser unbebauten Flaeche gefordert. Die Richterin hielt sich bei der Entscheidung an die Schriftform und weniger an die Zeichnung. Anhand der Freihandzeichnung liess sich deuten, dass das Wegerecht um diese Garagenoeffnung herum fuehren sollte, so gab es auch der ehemalige Eigentuemer des Grundstueckes an (der damals mit dem Nachbarn das Wegerecht eintragen liess). Natuerlich hat keiner ordentlich vermessen oder gar die genutzte Flurkarte ordentlich gekennzeichnet. Auf der genutzten Flurkarte ist weder die Garagenoeffnung eingezeichnet, noch liegt die Haustreppe da, wo sie tatsaechlich ist.
Die Richterin entschied rein auf Wortlaut der schriftlichen Vereinaburng hinsichtlich "1 Meter ab Grundstuecksgrenze". 60 cm Breite dieses unbebauten, tiefer liegenden Garagenzufahrtsbereiches liegen nun eben genau innerhalb dieses 1 Meters.
Der Nachbar erklaerte vor Gericht, dass uns ausdruecklich das Recht gestattet wird, auf eigene Kosten diesen Bereich aufzuschuetten, das Gelaender zu entfernen, um das Wegerecht herzustellen. Genau mit diesem Wortlaut wurde das Urteil verfasst.
Nun sagt aber der Nachbar "was geht mich mein Geschwaetz von gestern an" und erklaert schriftlich ausdruecklich, dass er jeden Eingriff/Veraenderung seines Grundstuecks nicht duldet und umgehend anzeigen wird.
Die Polizei hilft da leider wenig, die halten sich aus Nachbarschaftsstreitigkeiten heraus (ausser es ist handgreiflich) und verweisen ans Gericht.

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Re: kein Weg vorhanden

Beitrag von Klaus » 10.04.2014, 13:11

Der Nachbar erklaerte vor Gericht, dass uns ausdruecklich das Recht gestattet wird, auf eigene Kosten diesen Bereich aufzuschuetten, das Gelaender zu entfernen, um das Wegerecht herzustellen. Genau mit diesem Wortlaut wurde das Urteil verfasst.
Ein Urteil spricht der "Richter" - dann gewinnt einer
Hier hört es sich nach einem "windigen" Vergleich an. Dabei wird nicht "Recht" gesprochen sondern man einigt sich, unabhängig der Rechtslage.
Auch wird bei einer "einstweiligen Verfügung" keine Verhandlung geführt, hier wurde doch aber verhandelt.
Jetzt muss man den Vergleich vollstrecken, notfalls muss man die Durchführung einKlagen, am besten mit dem Anwalt.

Im Grundbucht steht irgendwas......meist der Hinweis auf eine Bewilligungsurkunde.... evtl. steht da was von einem Plan dring.
Irgend ein "Plan" den man in den Unterlagen findet interessiert nicht. Kann man aber beweisen das der ursprüngliche Weg einmal vom Eigentümer verlegt wurde. Und der Plan dies zeigt...... dann wäre der Weg so wie im Plan.

Aber ohne eine Skizze oder Bilder versteht ich das eh nicht wirklich.
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Re: kein Weg vorhanden

Beitrag von amala » 10.04.2014, 13:31

Danke fuer die Antwort!
Ja, es war mehr ein Vergleich bzw wurde auf einen solchen seitens der Richterin hingewirkt. O-Ton "na dann sind sich doch alle einig". Welcher Richter spricht heute noch gerne Recht?
Im Endeffekt geht es darum, endlich (moeglichst kurzfristig) einen Zugang zu schaffen, den man auch mal mit Koffer/Schubkarren oder bepackt mit 2 Einkaufstueten/ Besucher mit Kinderwagen, etc. nutzen kann. Was bringt mir eine gerichtliche Einigung, wenn die andere Partei es jederzeit einfach so widerrufen kann......

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Re: kein Weg vorhanden

Beitrag von Klaus » 10.04.2014, 13:40

Er kann nix widerrufen. Jedoch muss man das dann auch durchsetzen können. Hätte man im Vergleich ein "sonst zahlt B an A 5000 Euro". Wäre das einfacher gewesen. So muss man eben wieder vor Gericht.

Ob man da aber "gewinnt" liegt an "beiden" Parteien. Denn dazu muss man einen A.. in der Hose haben und eben ein Urteil wollen. Mit dem Risiko das man auch verlieren kann.

Wenn man eh einen direkten Zugang hat wäre es doch einfach dort einen Weg zu schaffen.
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Re: kein Weg vorhanden

Beitrag von amala » 10.04.2014, 13:58

Klaus hat geschrieben: Wenn man eh einen direkten Zugang hat wäre es doch einfach dort einen Weg zu schaffen.
Leider nein, denn der Hauseingang liegt auf Nachbar's Grundstueck :-(

Der Zugang von der Strasse zum Haus fuehrt gerade zu dieser tiefgelegenen, voellig unnuetzen Garageneinfahrt. Der Hauseingang liegt rechts von unserer Grenze versetzt etwa 2 m auf Nachbar's Grundstueck und der Gartenzugang nochmal einige Meter weiter rechts. Wenn wir nicht durch die Garage (und quer durch den Keller, dann wieder die Treppe hoch) ins Haus gehen wollen, muessen wir ueber Nachbar's Grundstueck, um ins Haus zu kommen.

Wie gesagt, wir hatten angeboten, den Eingang seitlich zu versetzen. Dann koennten etwa 4 m des Wegerechtes entfallen, aber er muesste uns an anderer Stelle etwa 1/2 qm geben. Das hat er auch abgelehnt.

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Re: kein Weg vorhanden

Beitrag von Klaus » 10.04.2014, 14:04

Kann ich mir nicht vorstellen, ein Bild malen, irgendwo hochladen und Link hin anzeigen.
Das selbe mal mit der Grundbucheintragung....

Aber egal, man muss "beweisen" welche Rechte man hat - nicht "erzählen"
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