Wegerecht für Gartenanteil bei WEG mit Reihenhäusern
Verfasst: 06.05.2012, 22:01
Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema Wegerecht.
A1 wohnt mit den Nachbarn B, C und D in einer WEG mit vier in U-Form versetzten Reihenhäusern. Garagen und Zufahrt sind im rückwärtigen Bereich (Gemeinschaftseigentum), über den jeder seinen Stellplatz und Eingang erreichen kann. Die zugehörigen Gärten von A, B, C, und D sind Flächen mit Sondernutzungsrecht und berechtigen ausschließlich den jeweils Begünstigten, die Gartenfläche zu nutzen.
Die Gärten von A1, C und D sind (zusätzlich zum Durchgang im Haus) auch von öffentlichem Gelände (Straße) aus erreichbar. Haus B hat keinen separaten Eingang zum Garten und durfte bislang (seit dem Einzug vor 11 Jahren, gebaut wurde das Objekt vor 15 Jahren) freundlicherweise durch den Garten von A1 laufen, wenn größere Be- oder Entsorgungen zu erledigen waren.
Nun hat A1 seinen Eigentumsanteil (quasi sein Haus) an A2 verkauft. Jetzt behauptet B gegenüber A2, es gäbe ein Wegerecht für den Durchgang zum Garten B durch Garten A. A2 prüft seine Unterlagen mit folgendem Ergebnis:
Teilungserklärung: Kein Wegerecht, die ausgewiesenen Sondernutzungsflächen stehen nur dem Berechtigten zu.
Grundbuchauszug: Sicherheitshalber geprüft, aber bei WEG sowieso nicht möglich, Wegerechte eintragen zu lassen, also auch negativ.
Auch konnte B bislang keinerlei Dokumente (die es ja geben müßte) zur Klärung vorlegen. Des weiteren hat ja B ebenfalls gebraucht gekauft und damit der bestehenden Teilungserklärung zugestimmt. A2 hat von A1 ebenfalls keinerlei Informationen über ein bestehendes Wegerecht erhalten.
Fazit: A2 geht davon aus, das B blufft und möchte den völlig offen gestalteten Garten zum Nachbarn hin mit einer Hecke verschließen. Die Teilungserklärung sieht dabei weiterhin vor, dass jeder Berechtigte "seine" Sondernutzungsfläche so bebauen kann wie er das möchte, explizit sind hier Bauwerke, Pool, Gartenhaus und ähnliches aufgeführt, solange das Vorhaben geltendem Bau- und Gemeinderecht entspricht.
Nun hat A2 dadurch rechtlich ja die Möglichkeit, das Grundstück mit einem Zaun oder einer Hecke zu schließen (unter Beachtung der geltenden Vorschriften bei Höhe, Grenzabstände usw.)
Hätte B jetzt noch die Möglichkeit, gegen den Willen von A2 ein Wegerecht durch den Garten von A in den Garten von B in irgendeiner Form zu erlangen? Müßte dazu die Teilungserklärung geändert werden? Wie gesagt, er kommt ja auch durch das Haus in seinen Garten.
Vielen Dank für die Aufklärung,
freundliche Grüße
Zemus
ich habe eine Frage zum Thema Wegerecht.
A1 wohnt mit den Nachbarn B, C und D in einer WEG mit vier in U-Form versetzten Reihenhäusern. Garagen und Zufahrt sind im rückwärtigen Bereich (Gemeinschaftseigentum), über den jeder seinen Stellplatz und Eingang erreichen kann. Die zugehörigen Gärten von A, B, C, und D sind Flächen mit Sondernutzungsrecht und berechtigen ausschließlich den jeweils Begünstigten, die Gartenfläche zu nutzen.
Die Gärten von A1, C und D sind (zusätzlich zum Durchgang im Haus) auch von öffentlichem Gelände (Straße) aus erreichbar. Haus B hat keinen separaten Eingang zum Garten und durfte bislang (seit dem Einzug vor 11 Jahren, gebaut wurde das Objekt vor 15 Jahren) freundlicherweise durch den Garten von A1 laufen, wenn größere Be- oder Entsorgungen zu erledigen waren.
Nun hat A1 seinen Eigentumsanteil (quasi sein Haus) an A2 verkauft. Jetzt behauptet B gegenüber A2, es gäbe ein Wegerecht für den Durchgang zum Garten B durch Garten A. A2 prüft seine Unterlagen mit folgendem Ergebnis:
Teilungserklärung: Kein Wegerecht, die ausgewiesenen Sondernutzungsflächen stehen nur dem Berechtigten zu.
Grundbuchauszug: Sicherheitshalber geprüft, aber bei WEG sowieso nicht möglich, Wegerechte eintragen zu lassen, also auch negativ.
Auch konnte B bislang keinerlei Dokumente (die es ja geben müßte) zur Klärung vorlegen. Des weiteren hat ja B ebenfalls gebraucht gekauft und damit der bestehenden Teilungserklärung zugestimmt. A2 hat von A1 ebenfalls keinerlei Informationen über ein bestehendes Wegerecht erhalten.
Fazit: A2 geht davon aus, das B blufft und möchte den völlig offen gestalteten Garten zum Nachbarn hin mit einer Hecke verschließen. Die Teilungserklärung sieht dabei weiterhin vor, dass jeder Berechtigte "seine" Sondernutzungsfläche so bebauen kann wie er das möchte, explizit sind hier Bauwerke, Pool, Gartenhaus und ähnliches aufgeführt, solange das Vorhaben geltendem Bau- und Gemeinderecht entspricht.
Nun hat A2 dadurch rechtlich ja die Möglichkeit, das Grundstück mit einem Zaun oder einer Hecke zu schließen (unter Beachtung der geltenden Vorschriften bei Höhe, Grenzabstände usw.)
Hätte B jetzt noch die Möglichkeit, gegen den Willen von A2 ein Wegerecht durch den Garten von A in den Garten von B in irgendeiner Form zu erlangen? Müßte dazu die Teilungserklärung geändert werden? Wie gesagt, er kommt ja auch durch das Haus in seinen Garten.
Vielen Dank für die Aufklärung,
freundliche Grüße
Zemus