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Wegerechtsfläche will vom neuen Eigner teilweise überbaut we

Verfasst: 15.05.2012, 16:35
von jannew
A ist dienend, hintenliegender B ist herrschend.

A gehört ua. ein quadratischer Hof, ca. 25 x 25 m, der wird umschlossen:
Im Norden die öffentliche Straße (Zufahrt im Nordwesten) und ein längs stehendes altes Gebäude
Im Süden der Hinterlieger B mit Wohnhaus.
Im Westen sitzt C und hat eine Ziegelmauer u Garage grenzständig am Hofrand bis zur öffentlichen Straße errichtet.
Im Osten ein großes Gebäude, und ein älteres Gebäude.


Im Kaufvertrag mit B wurde zeichnerisch u verbal dargestellt: der Grundstückseigentümer B erhält das im Grundbuch eingetragene Recht, die rot umrandete Fläche (gesamte Hoffläche) zu begehen und zu befahren mit KFZ jedweder Art und alle erforderlichen Leitungen zu verlegen u zu unterhalten. Dies Recht gilt auch für Lieferanten, Besucher Mieter, Pächter. Das Recht gilt aber nicht für gewerbliche Nutzung. Der derzeitige B betreibt ein kleines Ing.büro.
Außerdem existiert eine Baulastfläche, 3 m breit, quer über den Hof, von Nordwest nach Südost als Zufahrt zu B.

C sitzt auf dem Stück im Westen. und hat hat von B als Verkäufer des Stückes C (Im Weiterverkauf) ebenfalls die oben dargestellten Rechte erhalten.

Durch die Konfiguration: quere Zufahrt über den Hof und rot markierte Wegerechtsfläche, glaubte B, auch zukünftig eine Bebauung oder Zuparken des Hofes auszuschließen...

Nach Verkauf des dienenden Stückes A an einen Immobilienentwickler pasiert folgendes: Das Im Nordosten gelegene Haus wird abgerissen. Die bislang quer über den Hof gehende Baulastfläche wird von A im Zuge einer Baugenehmigung nun an die jetzt freie Ostseite des Hofes gelegt. An die gesamte Südseite des Hofes plant A außerdem einen 3 m breiten Streifen und sichert so die Zuwegung auf die gesamte Längsfront des Stückes B.
Aber angrenzend an die 3 m tiefe Zuwegung stellt A nun 6 Stellplätze, eine Fahrspur und weitere 6 Stellplätze und überbaut somit die im Grundbuch markierte Fläche. Eine gerade, bequeme Zufahrt auf B, zB. an der Westgrenze, ist nun nicht mehr möglich.
Somit sinkt mE. der Wert des Stückes B.

Muß A die Maßgaben des formulierten Wegerechtes immerdar einhalten?

Kann A zur Freihaltung der im Vertrag rot markierten Fläche gezwungen werden, obwohl A die Befahrung zu B auch auf anderem Wege möglich machen will?

Widerspricht das Ansinnen von B (Freihaltung der rot mark. Fläche) dem Grundsatz einer möglichen wirtschaftlichen Verwertung des Stückes A und ist deshalb im Streitfall gegen die Interessen von B abzulehnen?

C im Westen hat sein Stück komplett zum Hof mit Mauer u Garage grenzständig abgeschlossen, da er zur öffentlichen Straße im Norden ungehindert Zufahrt hat. Kann C (trotz selber errichteter Mauer) an jedweder Stelle des Hofes die Zufahrt über den Hof auf sein Stück weiterhin verlangen?

A will nun auch die verlegten Leitungen des B auf die neue, östliche Baulastfläche umlegen. Muss B das tolerieren?
Wie kann B das verhindern?

Klaus, ich freue mich auf ihre trockenen Kommentare...

Re: Wegerechtsfläche will vom neuen Eigner teilweise überbau

Verfasst: 15.05.2012, 17:12
von Klaus

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Im Kaufvertrag mit B wurde ........ verbal dargestellt:
Ich würde gerne das Tonband zum Vertrag hören :-)))))))))
die rot umrandete Fläche (gesamte Hoffläche) zu begehen und zu befahren
Genau heißt es: "er darf """AUF""" der rot umrandete Fläche sein Wegerecht ausüben.

Also mal übertrieben : wenn man ein Wegerecht auf einem Fussballplatz hat, darf man an der Linie entlang fahren. auf dem Rest dürfen die weiter Fussball spielen.

Den Rest, tut mir leid, versteht kein Mensch. Ich vermute aber das es wie immer ist. Es werden weitere Personen dazu genommen und viel Geschichte erzählt um die gewünschte Antwort zu erhalten: -)

Ist doch ganz einfach:
Ein Wegerecht berechtigt den Berechtigten zum "überqueren" eines anderen Grundstücks. Dazu reichen nach üblicher Rechtsprechung 1-1,5 Meter bei Flusswegen. 3-3,5 Meter bei PKW. Ein "Ing. Büro" das er im Keller betreibt ist keine "gewerbliche Nutzung" die das Wegerecht aushebeln wird.
Der Rest des Grundstücks geht den Berechtigten ebenso wenig an , die das Be und Entladen des Eigentümer.

Die Baulast ist Sache der Stadt - die Stadt muss nur die Zuwegung des Hinterliegers sicher stellen.

B hat doch, wie ich die Geschichte verstehe eine Zufahrt die er nutzen kann - was will er mehr.

Klaus

Re: Wegerechtsfläche will vom neuen Eigner teilweise überbau

Verfasst: 16.05.2012, 19:58
von jannew
Hallo Klaus,
das ist mir doch zu trocken...

es ist nix dazugeschrieben, um eine "gewünschte" Antwort zu erhalten,
sondern es ist die konkrete Situation beschrieben, wie sie ist - so klar u knapp, wie möglich. Auch sind mE. eindeutige Fragen formuliert..

Es ist wie immer im Leben, es gibt Handlungen und Buchstaben des Gesetzes/Vertrages
Das Problem erwächst daraus, das B die gesamte Herstellung der Zuwegung und Baulichkeit auf die Zusage des vorherigen Eigners gestützt hat, Hoffläche bleibt Hoffläche und AUF der gesamten Hoffläche darf B zufahren.
Aber nun gibt es einen neuen Eigner...
An der südlichen Grenze befinden sich von rechts nach links ( von Ost nach West):
Ein Carport grenzständig, 5 m breit, eine abgesenkte Unterfahrt unter das Bürogebäude 4 m breit, Zugang zum Haupthaus 2 m breit und ca 8 m Grünfläche, die für zukünftig 2 weitere Stellplätze der Familie gedacht war.
Dh, die Baulichkeit ist bereits an der Grenze hergestellt.
Planung des neuen A ist nun, die Stellplätze direkt an die Südgrenze zu A zu stellen, so daß die Zufahrt nur zum Carport gewährleistet wäre, dann kommt aber die abgesenkte Unterfahrt, die bereits durch den 1. Stellplatz blockiert wäre. Eine Querung der Fläche vor dem Haus B ist nicht möglich: Carport , Mauer... Unterfahrt abgesenkt ...Mauer...Treppe zu Haus ... wie kommt B also zu den geplanten Stellplätzen?

Was hätte in die Bewillg-urkunde formuliert werden müssen, damit A davor nichts stellen kann und B über den gesamten Fußballplatz fahren kann, und nicht nur am Rand. B will direkt auf die Spielerbank, über den Elfmeterpunkt?

Durch die Konfiguration: quere Zufahrt über den Hof und rot markierte Wegerechtsfläche - Grunddienstbarkeit, glaubte B, auch zukünftig eine Bebauung oder Zuparken des Hofes auszuschließen...

Kann A zur Freihaltung der im Vertrag rot markierten Fläche gezwungen werden, obwohl A die Befahrung zu B auch auf anderem Wege möglich machen will?

Widerspricht das Ansinnen von B (Freihaltung der rot mark. Fläche) dem Grundsatz einer möglichen wirtschaftlichen Verwertung des Stückes A und ist deshalb im Streitfall gegen die Interessen von B abzulehnen?

In der Kaufurkunde steht: der Grundstückseigent räumt dem jeweiligen Eigentümer ...das Recht ein, den in der Anlage 2 zu dieser Urkunde rot markierten Flächenbereich zu begehen und mit allen KFZ...
Also FLÄCHENBEREICH, die gesamte Hoffläche, oder?
fragt sich jannew

Re: Wegerechtsfläche will vom neuen Eigner teilweise überbau

Verfasst: 16.05.2012, 20:09
von Klaus
Was hätte in die Bewillg-urkunde formuliert werden müssen, damit A davor nichts stellen kann und B über den gesamten Fußballplatz fahren kann, und nicht nur am Rand. B will direkt auf die Spielerbank, über den Elfmeterpunkt?
Dazu ist das Wegerecht untauglich, da es dabei um die Überquerung geht. Um auf anderen Grundstücken mitsprechen zu können hätte man "Miteigentümer" oder "Eigentümer" werden können. Auch gehen zivilrechtliche Verträge zwischen den Parteien, die jedoch beim Verkauf enden.

Die Erklärungen sind ohne Zeichnungen schwer zu deuten. Wie wäre es mit einen Bildchen oder einer Zeichnung
Versteh ich das richtig das an der "Grenze" ein Carport und eine Einfahrt sind und man deswegen den "breiten Zugang" braucht? Das wird nichts, ein Wegerecht beinhaltet einen Weg. Sonst könnte man ja das gesamte Nachbargrundstück annektieren.

Es bleibt aber insgesamt dabei: Kann B den Weg vereinbarungsgemäß nutzen hat er keine weiten Ansprüche. Kann er es nicht einen Anspruch aus § 1004 auf Unterlassung. Die Gerichten sind der Auffassung das ein Fahrweg zu einem Privathaus 3-3,5 Breit ist.

Weitergehende Mitsprache oder Nutzungsrechte, auch aus stillschweigender Nutzung, Gewohnheit oder für und gegen die guten Sitten oder Schikane - kann man vergessen.

Klaus

Re: Wegerechtsfläche will vom neuen Eigner teilweise überbau

Verfasst: 16.05.2012, 23:34
von jannew
ok Klaus,

die Ansage ist trocken aber schmerzlich.

Genau, es ist so, dass über die ganze Breite (Carport, Unterfahrt, Treppe und Stellplätze, gesamt ca 16 m, die Erschließung/Zufahrt bisher möglich war.

Nun bricht wohl Kauf das Vereinbarte...

Danke für die Ergänzungen u hilfreichen Kommentare

Beste Grüße!