Wegerechtsfläche will vom neuen Eigner teilweise überbaut we
Verfasst: 15.05.2012, 16:35
A ist dienend, hintenliegender B ist herrschend.
A gehört ua. ein quadratischer Hof, ca. 25 x 25 m, der wird umschlossen:
Im Norden die öffentliche Straße (Zufahrt im Nordwesten) und ein längs stehendes altes Gebäude
Im Süden der Hinterlieger B mit Wohnhaus.
Im Westen sitzt C und hat eine Ziegelmauer u Garage grenzständig am Hofrand bis zur öffentlichen Straße errichtet.
Im Osten ein großes Gebäude, und ein älteres Gebäude.
Im Kaufvertrag mit B wurde zeichnerisch u verbal dargestellt: der Grundstückseigentümer B erhält das im Grundbuch eingetragene Recht, die rot umrandete Fläche (gesamte Hoffläche) zu begehen und zu befahren mit KFZ jedweder Art und alle erforderlichen Leitungen zu verlegen u zu unterhalten. Dies Recht gilt auch für Lieferanten, Besucher Mieter, Pächter. Das Recht gilt aber nicht für gewerbliche Nutzung. Der derzeitige B betreibt ein kleines Ing.büro.
Außerdem existiert eine Baulastfläche, 3 m breit, quer über den Hof, von Nordwest nach Südost als Zufahrt zu B.
C sitzt auf dem Stück im Westen. und hat hat von B als Verkäufer des Stückes C (Im Weiterverkauf) ebenfalls die oben dargestellten Rechte erhalten.
Durch die Konfiguration: quere Zufahrt über den Hof und rot markierte Wegerechtsfläche, glaubte B, auch zukünftig eine Bebauung oder Zuparken des Hofes auszuschließen...
Nach Verkauf des dienenden Stückes A an einen Immobilienentwickler pasiert folgendes: Das Im Nordosten gelegene Haus wird abgerissen. Die bislang quer über den Hof gehende Baulastfläche wird von A im Zuge einer Baugenehmigung nun an die jetzt freie Ostseite des Hofes gelegt. An die gesamte Südseite des Hofes plant A außerdem einen 3 m breiten Streifen und sichert so die Zuwegung auf die gesamte Längsfront des Stückes B.
Aber angrenzend an die 3 m tiefe Zuwegung stellt A nun 6 Stellplätze, eine Fahrspur und weitere 6 Stellplätze und überbaut somit die im Grundbuch markierte Fläche. Eine gerade, bequeme Zufahrt auf B, zB. an der Westgrenze, ist nun nicht mehr möglich.
Somit sinkt mE. der Wert des Stückes B.
Muß A die Maßgaben des formulierten Wegerechtes immerdar einhalten?
Kann A zur Freihaltung der im Vertrag rot markierten Fläche gezwungen werden, obwohl A die Befahrung zu B auch auf anderem Wege möglich machen will?
Widerspricht das Ansinnen von B (Freihaltung der rot mark. Fläche) dem Grundsatz einer möglichen wirtschaftlichen Verwertung des Stückes A und ist deshalb im Streitfall gegen die Interessen von B abzulehnen?
C im Westen hat sein Stück komplett zum Hof mit Mauer u Garage grenzständig abgeschlossen, da er zur öffentlichen Straße im Norden ungehindert Zufahrt hat. Kann C (trotz selber errichteter Mauer) an jedweder Stelle des Hofes die Zufahrt über den Hof auf sein Stück weiterhin verlangen?
A will nun auch die verlegten Leitungen des B auf die neue, östliche Baulastfläche umlegen. Muss B das tolerieren?
Wie kann B das verhindern?
Klaus, ich freue mich auf ihre trockenen Kommentare...
A gehört ua. ein quadratischer Hof, ca. 25 x 25 m, der wird umschlossen:
Im Norden die öffentliche Straße (Zufahrt im Nordwesten) und ein längs stehendes altes Gebäude
Im Süden der Hinterlieger B mit Wohnhaus.
Im Westen sitzt C und hat eine Ziegelmauer u Garage grenzständig am Hofrand bis zur öffentlichen Straße errichtet.
Im Osten ein großes Gebäude, und ein älteres Gebäude.
Im Kaufvertrag mit B wurde zeichnerisch u verbal dargestellt: der Grundstückseigentümer B erhält das im Grundbuch eingetragene Recht, die rot umrandete Fläche (gesamte Hoffläche) zu begehen und zu befahren mit KFZ jedweder Art und alle erforderlichen Leitungen zu verlegen u zu unterhalten. Dies Recht gilt auch für Lieferanten, Besucher Mieter, Pächter. Das Recht gilt aber nicht für gewerbliche Nutzung. Der derzeitige B betreibt ein kleines Ing.büro.
Außerdem existiert eine Baulastfläche, 3 m breit, quer über den Hof, von Nordwest nach Südost als Zufahrt zu B.
C sitzt auf dem Stück im Westen. und hat hat von B als Verkäufer des Stückes C (Im Weiterverkauf) ebenfalls die oben dargestellten Rechte erhalten.
Durch die Konfiguration: quere Zufahrt über den Hof und rot markierte Wegerechtsfläche, glaubte B, auch zukünftig eine Bebauung oder Zuparken des Hofes auszuschließen...
Nach Verkauf des dienenden Stückes A an einen Immobilienentwickler pasiert folgendes: Das Im Nordosten gelegene Haus wird abgerissen. Die bislang quer über den Hof gehende Baulastfläche wird von A im Zuge einer Baugenehmigung nun an die jetzt freie Ostseite des Hofes gelegt. An die gesamte Südseite des Hofes plant A außerdem einen 3 m breiten Streifen und sichert so die Zuwegung auf die gesamte Längsfront des Stückes B.
Aber angrenzend an die 3 m tiefe Zuwegung stellt A nun 6 Stellplätze, eine Fahrspur und weitere 6 Stellplätze und überbaut somit die im Grundbuch markierte Fläche. Eine gerade, bequeme Zufahrt auf B, zB. an der Westgrenze, ist nun nicht mehr möglich.
Somit sinkt mE. der Wert des Stückes B.
Muß A die Maßgaben des formulierten Wegerechtes immerdar einhalten?
Kann A zur Freihaltung der im Vertrag rot markierten Fläche gezwungen werden, obwohl A die Befahrung zu B auch auf anderem Wege möglich machen will?
Widerspricht das Ansinnen von B (Freihaltung der rot mark. Fläche) dem Grundsatz einer möglichen wirtschaftlichen Verwertung des Stückes A und ist deshalb im Streitfall gegen die Interessen von B abzulehnen?
C im Westen hat sein Stück komplett zum Hof mit Mauer u Garage grenzständig abgeschlossen, da er zur öffentlichen Straße im Norden ungehindert Zufahrt hat. Kann C (trotz selber errichteter Mauer) an jedweder Stelle des Hofes die Zufahrt über den Hof auf sein Stück weiterhin verlangen?
A will nun auch die verlegten Leitungen des B auf die neue, östliche Baulastfläche umlegen. Muss B das tolerieren?
Wie kann B das verhindern?
Klaus, ich freue mich auf ihre trockenen Kommentare...