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Mindesthöhe und Mindestbreite eines Wegerchts

Verfasst: 02.06.2012, 20:20
von noax
Im Grundbuch des Nachbargrundstücks ist eine Wegerecht eingetragen. Dieses wird aktuell durch ein im vorderen Teil des Nachbargrundstück stehendes Altgebäude auf 3,04 m Breite und 2,65 m Höhe begrenzt. Nun will der Nachbar ein zweites neues Gebäude erbauen, welches einen Durchfahrtsweg von 3,5 m Breite lässt, allerdings durch einen Erkeranbau die Höhe auf ca 2,30m einschränkt. Es entsteht weiterhin durch den Neubau eine sehr enge Ecke, da der Überfahrtsweg enger und verlegt wird und nun knapp neben einem Baum auf unserem Grundstück endet.

Gibt es anerkannte übliche Mindesthöhen? Mindetsbreite habe ich mehmals etwas von 3-3,5 gelesen.
Gibt es eine Art Bestandsanspruch auf die Lage bzw darf die neue Lage deutlich ungünstiger sein?

Das Nachbargrundstück ist durch seine Schlauchform sicher sehr ungünstig zu bebauen, wenn ein großzügiges Wegerecht eingehalten werden muss. Andereseits sehen wir nicht, wie A mit unserem grossen Anhänger, (höher 2,50) weiterhin Zufahrt haben. Der Nachbar B macht geltend, dies sein keine übliche Höhe (Pferdeanhänger) ausserdem sei der ja nur 5x/Jahr da.

HErzlichen Dank

Re: Mindesthöhe und Mindestbreite eines Wegerchts

Verfasst: 02.06.2012, 21:49
von Klaus
Wenn ein Hindernis länger als 30 Jahre steht ist der Anspruch auf Entfernung aus 1004 BGB verjährt.
Die übliche Höhe und Breite ergibt sich aus der Art der Nutzung, bei einem Privathaus sind das 3-3,5 Meter Breite. Für Höhen kenn ich keine Urteile, aber mehr als 2,5 Meter sind sicher üblich.

Falls das der einzige Zugang zum Grundstück hinten ist wird der Nachbar B keine Baugeneinigung für so was bekommen, denn die Gemeinden lassen sich Baulasten eintragen und kaum mit einem 2 Meter Tunnel abspeisen.

Ist dem Nachbar der "Himmel zu eng" denn er kann ja problemlos höher bauen oder einen Tunnel errichten.

Warum ein Pferdeanhänger zu einem Wohnhaus muss ?!?! da würde ich nen anderen Grund wählen.

Klaus

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