Notwegerecht
Verfasst: 30.07.2012, 21:14
Hallo,
die Bewertung folgendes Falles interessiert mich:
A und B besitzen zwei benachbarte Gründstücke, die an einer öffentlichen Straße liegen. C und D besitzen jeweils ein hintenliegendes Grundstück. Diese sind nur über einen Weg, der über die Grundstücke von A und B verläuft (auf der Grenzlinie zwischen A und B) zu erreichen. Alle Grundstücke sind seit langem mit Wohngebäuden bebaut. Es handelt sich um eine ältere Dorfstruktur mit mit kleinen Grundstücken, die wahrscheinlich aus Hofteilungen hervorgegangen sind.
A hat sein Eigentum verkauft. Der neue Besitzer A1 möchte die Wegerechtssituation klären.
Im Grundbuch ist bei A1 kein Wegerecht eingetragen. Es bestand lediglich eine mündliche Vereinbarung zwischen dem ehemaligen Besitzer A und C, bzw. D bezüglich der Nutzung des Weges.
Nach dem Studium einiger Forenbeiträge haben C und D wohl kein Anrecht auf die nachträgliche Eintragung eines Wegerechtes bei A1, liege ich hier richtig?
Wenn A1 jetzt die Nutzung des Weges verweigern würde, müssten C und D das Notwegerecht geltend machen, da es keine andere Möglichkeit gibt, ihre Gründstücke zu erreichen. Hierzu meine Fragen:
* Wer entscheidet über das Notwegerecht? An wen muss sich C wenden?
* Fallen Gerichtskosten an und wer trägt die Kosten?
* Wie berechnet sich eine Rente für das Notwegerecht? (angenommen der Anteil des Weges beträgt 15% des gesamten Grundstückes von A1)
* Wie geht das Notwegerecht auf einen zukünftigen Eigentümer A2 über? Durch Grundbucheintrag?
* Welche Nutzung lässt das Notwegerecht zu? Durchfahrt mit PKW, LKW? Parken auf dem Weg (Grundstück von A1 und B)? (angenommen der Weg von der öffentlichen Straße zum Haus von C ist ca. 20m lang, C hat keine Parkmöglichkeit auf seinem Grundstück)
Über Antworten zu diesem komplexen Fragen würde ich mich sehr freuen, da ich mir gut vorstellen kann, daß die oben geschilderte Situation in alten Dörfern nicht selten anzutreffen ist.
die Bewertung folgendes Falles interessiert mich:
A und B besitzen zwei benachbarte Gründstücke, die an einer öffentlichen Straße liegen. C und D besitzen jeweils ein hintenliegendes Grundstück. Diese sind nur über einen Weg, der über die Grundstücke von A und B verläuft (auf der Grenzlinie zwischen A und B) zu erreichen. Alle Grundstücke sind seit langem mit Wohngebäuden bebaut. Es handelt sich um eine ältere Dorfstruktur mit mit kleinen Grundstücken, die wahrscheinlich aus Hofteilungen hervorgegangen sind.
A hat sein Eigentum verkauft. Der neue Besitzer A1 möchte die Wegerechtssituation klären.
Im Grundbuch ist bei A1 kein Wegerecht eingetragen. Es bestand lediglich eine mündliche Vereinbarung zwischen dem ehemaligen Besitzer A und C, bzw. D bezüglich der Nutzung des Weges.
Nach dem Studium einiger Forenbeiträge haben C und D wohl kein Anrecht auf die nachträgliche Eintragung eines Wegerechtes bei A1, liege ich hier richtig?
Wenn A1 jetzt die Nutzung des Weges verweigern würde, müssten C und D das Notwegerecht geltend machen, da es keine andere Möglichkeit gibt, ihre Gründstücke zu erreichen. Hierzu meine Fragen:
* Wer entscheidet über das Notwegerecht? An wen muss sich C wenden?
* Fallen Gerichtskosten an und wer trägt die Kosten?
* Wie berechnet sich eine Rente für das Notwegerecht? (angenommen der Anteil des Weges beträgt 15% des gesamten Grundstückes von A1)
* Wie geht das Notwegerecht auf einen zukünftigen Eigentümer A2 über? Durch Grundbucheintrag?
* Welche Nutzung lässt das Notwegerecht zu? Durchfahrt mit PKW, LKW? Parken auf dem Weg (Grundstück von A1 und B)? (angenommen der Weg von der öffentlichen Straße zum Haus von C ist ca. 20m lang, C hat keine Parkmöglichkeit auf seinem Grundstück)
Über Antworten zu diesem komplexen Fragen würde ich mich sehr freuen, da ich mir gut vorstellen kann, daß die oben geschilderte Situation in alten Dörfern nicht selten anzutreffen ist.