Moderator: Klaus
Ein Weg (mit Gefälle), der zur Hälfte A und zur anderen Häfte B
C hat sich verpflichtet den Weg zu pflastern.
C wiederum hatte sich damals verpflichtet den Weg innerhalb einer bestimmten Zeit herzustellen.
Klaus hat geschrieben:Ein Weg (mit Gefälle), der zur Hälfte A und zur anderen Häfte B
Gehört denen der Weg gemeinsam oder eine "echte" Hälfte dem einen oder anderen ?
jeweils eine "echte" HälfteC hat sich verpflichtet den Weg zu pflastern.
Gegenüber wem ? Hat C auch das "Recht" den Weg zu pflastern oder nur die "Pflicht"
Das Wege- und Leitungsrecht wurde entsprechend eingetragen. C hat das Recht zu befahren und begehen - gegen die Übernahme der Herstellungs- und Unterhaltungskosten.C wiederum hatte sich damals verpflichtet den Weg innerhalb einer bestimmten Zeit herzustellen.
Wenn man ihm das nicht ermöglicht ist das Pech für A+B und dann wohl auch für C
Es ist ja möglich, nur entweder etwas höher oder auf dem Niveau. Das ursprüngliche Niveau (Also eigentlich der Zustand bei der jeweiligen Vertragsunterzeichnung ohne die Notwendigkeit der Entwässerungsanträge) ohne die Entwässrungsanträge kann technisch nicht beibehalten werden. Erst wenn beide Eigentümer diesen Antrag jeweils stellen, kann der Weg zum Befahren benutzt werden. Die 2. variante wäre das Hochsetzen des Weges, da dann keine technischen Schwierigkeiten vorhanden wären.
Wie ist denn der Weg jetzt beschaffen, denn wenn C Pech hat bleibt der eben so wie er ist. C hätte sich auch das "Recht" einen Weg zu errichten eintragen lassen müssen und wenn er meint auch das Recht Kanäle zu legen
So wie der Weg ursprünglich war, kann er nicht entwässert werden bzw. es läuft komplett auf das Grundstück von C. (Bei Gefälle und Starkregen potentiell gefährlich fürs Haus).
Klaus
So wie der Weg ursprünglich war, kann er nicht entwässert werden bzw. es läuft komplett auf das Grundstück von C.
C hat das Recht zu befahren und begehen - gegen die Übernahme der Herstellungs- und Unterhaltungskosten.
C hat so gebaut, wie es ihm dann technisch möglich war.
Dieses hätte C z.B. das Befahren bei Regen unmöglich gemacht, er wäre versunken.
Nelson hat geschrieben:Ein Weg (mit Gefälle), der zur Hälfte A und zur anderen Häfte B gehört stellt eine Zufahrt für C dar. Es beteht eine Wegerecht für C das das Befahren und Begehen erlaubt. C hat sich verpflichtet den Weg zu pflastern. Zwischen A und B gibt es Unstimmigkeiten, wie der Weg zu bauen sei.
Auflage von A und B für die Errichtung des Weges: Es dürfen beiden keine Niederschlagabwassergebühr entstehen.
er diesem auch nachkommen wollte/muss
Vorgabe der Niederschlagsabwasserfreiheit aufgrund des natürlichen Gefälles technisch nicht herstellbar gewesen
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