Nachbar A hat ein Grundstück gekauf und baut ein Einfamilienhaus darauf. Aufgrund der ges. Vorschriften mußte er 3m Abstand zur Grenzwand des Nachbarn B halten. Nachbar B steht mit seiner Hausabschlußwand bereits auf und teilweise über der (neu vermessenen) Grenze. Zudem hängt Nachbar Bs Regenrinne in den Luftraum des Nachbarn A.
Nachbar B möchte nun seine Hauswand sanieren und wärmedämmen.
Problem 1) Haus Nachbar A befindet sich mitten in der Bauphase, um sein Haus herum befindet sich eine Baugrube und diverses Baumaterial. Nachbar B ist der Meinung, Nachbar A muß das Baumaterial beiseite schaffen und das Grundstück für sein Vorhaben zugänglich machen.
Problem 2) Durch eine Wärmedämmung wird der Bau des geplanten Hoftors von Nachbar A behindert.
Problem 3) Der Hauszugang (Treppe ins Haus und Außentreppe in den Keller) hat eine Breite von 1,25m. Zudem ist ein (geforderter) Stellplatz für 2 Fahrräder geplant. Er soll an der Grenze zur Nachbarwand entstehen (1m tief, 2m lang) Zudem ist der Stellplatz für Abfallbehältnisse ebenfalls an der geschlossenen Hauswand des Nachbarn B geplant. Die Abfallbehälter sollen hinter dem Fahrradport entstehen.
Der Durchlaß zum hinteren Bereich des Grundstücks (Garten und Terasse sowie einziger Zugang zum Keller) beträgt demnach noch 75cm um die Abfalltonnen zur Straße zu verbringen, oder einen Rasenmäher in den Gartenteil. Zudem ist das der einzig ebenerdige Zugang zum Haus. Nachbar A hat behinderte, auf den Rollstuhl angewiesene Freunde.
Der Zugang von 75 cm würde durch eine Wärmedämmung des Nachbarn A weiter verschmälert werden. Nachbar B muß wärmedämmende Maßnahmen durchführen (Sanierung ist nötig, demnach Wärmedämmung nach Verordnung Hessen). Muß er nicht erst nachweisen, das eine Innendämmung nicht machbar ist? Nachbar B nutzt das Nebengebäude einzig als Zugang zu seiner Wohnung im ersten Stock. Eine Innendämmung würde ihm keinen Wohnraum nehmen.
Zudem dämmt Nachbar B jeweils lediglich die Seiten zum jeweiligen Nachbarn hin. Seine eigene Zufahrt (mittig zwischen Haupt- und Nebengebäude) dämmt er nicht. Nachbar A vermutet Schikane:
a) Nachbar B hatte dem Anbau an sein Haus gestattet. Nach Bauantrag dem Anbau widersprochen, sodaß Nachbarn A zusätzliche Kosten entstanden sind.
b) Nachbar B wollte dem Anbau nur stattgeben, wenn Nachbar A ihm (den nun nicht mehr vorhandenen) Ortgang überläßt. In Hessen ist jedoch nur Anbau oder 3m Abstand genehmigt. Die alten Ortgänge dürfen nach Abriss des Altbestandes nicht mehr hergestellt werden.
c) Nachbar A schneidet den Überhang des Efeus des Nachbarn B nicht wie gefordert von der Scheune des Nachbarn B
d) Nachbar B schickt seine Bauarbeiter ohne jegliche Ankündigung des Hammerschlagrechts (Formen und Fristen)
e) Nachbar B ruft wiederholt die Ordnungspolizei (die Einsätze waren jeweils unbegründet.
Nachbar A ist bewußt, daß Nachbarn B das Hammerschlagrecht zusteht. Ebenso, dass nach hessischem Recht Dämmmaßnahmen durchgeführt werden müssen, wenn mehr als 10% der Fläche saniert werden. Aber es müssen doch gewisse Regeln eingehalten werden?!