uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Nicole
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uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht

Beitrag von Nicole » 05.02.2015, 14:16

Hallo,
bin auf dieses Forum aufmerksam geworden und hätte gern eure Meinung zu folgendem Fall:

A kauft Reihenendhaus mit einem im Grundbuch eingetragenes uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht zu Gunstens Eigentümer des mittleren Hauses. (B) seit 1965. Beim Verkauf wurde uns durch Voreigentümer und Makler mehrfach bestätigt das es zwar dieses Recht gibt aber nicht mehr genutzt wird. Bei Besichtigung erschien es mir auch völlig unlogisch das noch jemand durch meinen Garten läuft. Leider waren wir in dem Fall zu gutgläubig.
B besteht aus einer WEG die ein Sondernutzungsrecht vereinbart haben. Nur der Eigentümer der Erdgeschosswohnung darf das hinterliegende Grundstück betreten. Das es eine WEG gibt haben wir erst später erfahren da die Wohnung nicht bewohnt ist. Der Eigentümer dieser oberen Wohnung ist auch Eigentümer des Reihenendhauses auf der anderen Seite.
Auf die Frage an einen Anwalt ob wir ein Recht auf Kaufrückabwicklung haben da wir der Meinung sind das bei einem entscheidenden Kaufkriterium bewusst gelogen wurde machten man uns aber wenig Hoffnung auf Erfolg.
Im Laufe der nun 1,5 Jahre stellten wir jedoch fest dass das Wegerecht z.T. für Dinge genutzt wird die unserer Ansicht nach nicht notwendig sind da sie auch durch den Hauseingang auf der Vorderseite erledigt werden können. Die Erdgeschosswohnung hat einen direkten Zugang über eine Terrasse auf das hinterliegende Grundstück. Der andere Eigentümer geht auf unserem Grundstück hin und her. Er meint er darf das auch wenn er das herrschende Grundstück nicht betreten darf. Einen Grund muss er dafür nicht haben. Das nun Eigentümer Erdgeschoss gezwungen sind ihre Mülltonnen hinten abzustellen aufgrund der Sondernutzung (der andere Eigentümer weigert sich, das die Tonnen vor dem Haus abgestellt werden ) leuchtet mir ein. Aber es gibt ja fest Abholzeiten. ( 2x monatlich für Rest- bzw. Papiermüll). Kann ich denn nicht darauf bestehen, dass die Tonnen ausschließlich zu diesen Zeiten durchgezogen werden, oder muss ich es erdulden das B ( aufgrund spezieller Müllentsorgungspraktiken) dies mehrmals wöchentlich macht? Wie wir später erfahren haben, hat B auf die Benutzung des Wegerechte mehrere Jahre verzichtet weil sie sich mit den Voreigentümern gestritten haben. Aber da wir ja so nett sind könne man nun wieder laufen!
Für uns stellte sich dann die Situation so dar, das wir der Meinung waren das es, wenn überhaupt, höchstens eine Notwendigkeit für die Benutzung des Wegerechtes gibt für eben diese Mülltonnen. Alle anderen Argumente waren konstruiert und lebensfremd. Wir also zum Anwalt und eine Feststellungsklage eingereicht. Der Richter entschied...das Wegerecht bleibt. Auch für die Person die das Grundstück nicht betreten darf. Nur bei der Begründung werde ich echt wütend. Wortlaut: " Na ja, es ist ja nicht wirklich notwendig, aber praktisch." Ich dachte immer, die Benutzung eines Wegerechts ist auf das Notwendigste zu beschränken. Nicht auf das was praktisch ist.
Wir haben nun die Möglichkeiten weiterzuklagen. Bin mir aber sehr unsicher ob es wirklich Sinn macht. Andererseits fällt es mir schwer das so hinzunehmen.
Es gibt ja hier einige die sich sehr gut mit der Materie auskennen. Was meint ihr? Weiter klagen oder hinnehmen???
Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt einigermaßen verständlich wiedergeben.
Danke für Eure Antworten und Meinungen.
LG Nicole



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Trompete und Posaunen im Wohnzimmer ?

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Hier waren die Mieter die sich stritten durch zwei Vollgeschosse getrennt. Der Musikraum war zusätzlich gedämmt und es wurde nur am Wochenede gestört. Jedoch war das dem Kläger doch zu viel des Guten.

Ein vom Gericht extra beauftragter Sachverständige kam zu dem Erg.....

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Re: uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht

Beitrag von Klaus » 05.02.2015, 14:56

Ein Wegerecht berechtigt den Herrschenden das Grundstück des Dienenden zu überqueren. Der Dienende darf alles ausser wesentlich das Recht der Herrschenden zu behindern. Der Herrschende darf nichts außer das Grundstück überqueren. Der Herrschende sind die Bewohner und Besucher des herrschenden Grundstücks.

Würde der Herrschenden wie ein Depp wild hin und herhüpfen und rufen: Ich mach das nur um dich zu Ärger, gäbe es das Schikaneverbot. Aber auch nur dann.

Da das Wegerecht im Grundbuch steht, beim Kauf vom Notar das Grundbuch eingesehen wurde, ist man wohl selber Schuld. Wäre der Weg "zugebaut oder zugewachsen" hätte der Herrschende erst nach der Verjährung keinen Anspruch auch Beseitigung mehr. Also kann ein Wegerecht auf verjähren.

Einzig: Es braucht einen "Weg" um ein Wegerecht nutzen zu können, dazu reicht aber eine Spur im Dreck.

Der ganze Rest erklärt sich aus den ersten Zeilen und interessiert nicht wirklich.

Oftmals kann man die Wegeberechtigten mit Kosten zu Aufgabe zwingen, man kann die Unterhaltskosten anteilig in Rechnung stellen. Aber bei einer Spur im Dreck wird das nix.
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Re: uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht

Beitrag von Nicole » 05.02.2015, 15:35

Vielen Dank für die schnell Antwort.
Grundsätzlich verstehe ich das Wegerecht schon, allerdings habe ich nicht nur Pflichten sondern auch Recht. Die wurden bei der Verhandlung völlig ausser Acht gelassen. Was ist mit 1020 BGB. Ist ein grundloses Hin und Her laufen eine schonende Ausübung?? Es heißt doch auch, es ist auf das Notwendigste zu beschränken! Wie kann dann ein Richter sagen, dass es eigentlich nicht notwendig ist über unser Grundstück zu laufen aber praktisch. Für mich war die ganze Verhandlung eine Farce. Das Wegerecht wurde nur allgemein abgehandelt aber nicht konkret auf die vorliegende Situation eingegangen. Ich komme mir vor, das ich als Eigentümer auf meinem Grundstück die wenigsten Rechte hab.
Entschuldigt wenn ich mich aufrege. Aber das wir vor Gericht so runtergemacht wurden und auf unsere Interessen gar nicht eingegangen wurde macht mich echt wahnsinnig.
Aber vermutlich macht es wenig Sinn weiter zu klagen. Denn wie es aussieht bekommt meistens der Recht der das Wegerecht inne hat. Auch wenn er es nach eigenen Angaben eigentlich nicht mehr benötigt.

Klaus
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Re: uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht

Beitrag von Klaus » 05.02.2015, 15:44

Schonende Ausübung wäre mit dem Panzer über den Fussweg .... das man vor Gericht so runtergeputzt wird liegt oft daran das man nicht "begreifen" will im Unrecht zu sein.

Der Herrschende darf jederzeit, so oft wer will und warum er will über den Weg. Für das Wegerecht hat man mal bezahlt, daher braucht es keine "Gründe" warum man lieber durch Nachbars Garten will statt durch die Haustür.

Ich frage mich was das für ein Anwalt war der mit der Idee vor Gericht ging.

Der Richter wurde nur unfreundlich weil er sagte "Kein Recht" und du mit WEG oder Mülleimer argumentieren wolltest. Ein so klarer Fall nervt den Richter, was soll er da rum diskutieren.

Klaus
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Re: uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht

Beitrag von Nicole » 05.02.2015, 18:27

Oh je...wo bin ich denn hier gelandet.
Erst ne Klatsche vor Gericht und hier gleich wieder.
Diese Rechtsmaterie ist neu für mich und ich hatte gehofft das mir vielleicht jemand aus eigener Erfahrung das ganze näher bringen kann.
Nur weil ich vom Wegerecht keine Ahnung habe heißt das nicht das ich blöd bin.
Vielleicht sollten Sie Ihre Art und Weise wie Sie Hilfesuchende Forenbesucher ansprechen nochmal über denken.
Das ist wenig konstruktiv.

Sie können meinen Beitrag gerne löschen. Das ist wenig hilfreich für mich.

Klaus
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Re: uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht

Beitrag von Klaus » 05.02.2015, 18:46

Die Webseite existiert nur wegen eines Wegerechts-Streit, seit über 15 Jahren. Die meisten Infos zum Thema Wegerecht solltest du hier finden. Gerne lesen die Leute auch mal im Forum - da werden die Fragen immer wieder gestellt.

Aber ich habs doch extra nochmal für dich erklärt:
Ein Wegerecht berechtigt den Herrschenden das Grundstück des Dienenden zu überqueren. Der Dienende darf alles ausser wesentlich das Recht der Herrschenden zu behindern. Der Herrschende darf nichts außer das Grundstück überqueren. Der Herrschende sind die Bewohner und Besucher des herrschenden Grundstücks.

Da gibts nichts zu weiter zu erklären, das ist und bleibt so.

Es gibt kaum was Hilfreiches wenn du nicht mitspielst. Die Frage nach dem Zustand des Weges wäre so ein Lösungsweg, aber darüber schreibst du nichts. Vermutlich gibts einen Weg daher hast du auch da Pech. Im Grundbuch kann es auch auflösende Gründe geben - aber dazu müsste man da nachlesen. Oft gibts auch noch Baulasten im Baulastenverzeichnis.....da schaut der Notar nicht nach....

Ein Wegerecht das im Grundbuch steht, hat Bestand. Das ist der Grund warum er im Grundbuch steht. Da stehen z.B auch die Grundschuld.

Um dir Puderzucker... hattest du doch den Anwalt :-)
Es hilft dir wenig wenn ich dir Recht gehen und einen Sch... erzähle nur weil es dir gefallen würde
Klaus
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Re: uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht

Beitrag von jp10686 » 09.02.2015, 10:03

Nicole,
vielleicht hilft es Dir weiter, wenn du ein Wegrecht als eine Art Immobilieneigentum betrachtest.
Ein Recht ist keine Pflicht, sondern eben ein Recht, das der Berechtigte nach Belieben nutzen kann oder auch nicht.
Genauso wie es meinen Nachbarn nichts angeht, ob und warum und wie oft ich mein Auto in meinen Schuppen stelle,
genauso kann der Begünstigte eines Wegrechts dieses nach Belieben ausüben. Genauso wie der Nachbar zwar finden kann, ich müsse für mein Auto nicht diesen Schuppen benützen, weil ich anderswo einen viel praktischern habe, genauso muss ich mich als Begünstigter eines Wegrechts nicht darum kümmern, ob der Eigentümer des belasteten Grundstücks meine Gänge sinnvoll findet oder nicht - solange ich mich an das halte, was ich gemäss Grundbucheintrag und Begründungsakte darf.

Was ein Wegrecht ist, kann man nachlesen. Man kann auch irgendwas annehmen und sich dann nerven, dass die eigenen Annahme nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Deshalb, und nicht weil das Wegrecht zugunsten einens anderen nervt, der etwas rüde Ton.
Wenn ich einen Grund kaufe wo im Grundbuch steht "Wegrecht zugunsten eines anderen", dann würde ich schon ganz genau wissen wollen, wie meine Rechte als Eigentümer dadurch eingeschränkt werden und ob ich das zu ertragen bereit bin.
Genau deswegen steht es nämlich im Grundbuch, damit nachher keiner sagen kann er hätte nichts davon gewusst.
Und genau deswegen wird der Kaufpreis eines Grundstückes wesentlich durch die belastenden Dienstbarkeiten mitbestimmt.

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