Festgesetztes Leitungsracht im Bebauungsplan

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Pfennigfuxer
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Festgesetztes Leitungsracht im Bebauungsplan

Beitrag von Pfennigfuxer » 12.03.2015, 15:05

Hallo,

ich hoffe, dass ich mit meiner Frage an der richtigen Stellen bin. Folgende Situation:

Grundstücke A und B sind unbebaute Teilflächen in einem Gebiet mit einem gültigen Bebauungsplan. Zu Gunsten des Hinterliegergrundstückes A ist auf dem Grundstück B ein Leitungsrecht für private Ver- und Entsorgungsleitungen (Hausanschlussleitungen) festgesetzt und lagemäßig eingetragen. Das Leitungsrecht ist bis jetzt noch nicht über eine Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert. Grundstück A soll nun bebaut werden. Die Grundstücke sind nicht mehr im Besitz derjenigen, die Eigentümer zum Zeitpunkt der Erstellung des B-Planes waren.

Wer ist dafür verantwortlich (und zahlt dafür), dass die Leitungsrechte mittels Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert werden? Der Grundstückseigentümer des Grundstückes A als Begünstigter? Der Aufsteller des Bebauungsplanes als Veranlasser? Ist dies überhaupt erforderlich oder muss der Eigentümer des Grundstückes B unabhängig davon die Leitungen dulden, da dies der B-Plan entsprechend festsetzt? (Ich denke schon, da z.B. der B-Plan ja auch aufgehoben werden kann, und damit das Leitungsrecht nicht mehr festgesetzt ist). Können die Eigentümer der beiden betroffenen Grundstücke privatrechtlich einen anderen Leitungsverlauf vereinbaren, ohne dass der B-Plan angepasst werden muss? Hätte derartige Dinge z.B. in einem Erschließungsvertrag geregelt werden können/müssen?

Wäre schön, wenn sich da jemand auskennt.



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Re: Festgesetztes Leitungsracht im Bebauungsplan

Beitrag von Klaus » 12.03.2015, 15:50

Also man muss zwischen öffentlichen und privatem Recht unterscheiden. Wäre im Bebauungsplan festgelegt das irgendwo Leitungen liegen dann wäre das im Baulastenverzeichnis eingetragen (Grundbuchamt). Hier hat die Gemeinde vergessen sich diese Recht zu sichern.

Aber wie ich das verstehe: Es gibt keine Vereinbarung zwischen den Eigentümer, überhaupt keine.
Dann hat der Käufer des Hinteren Grundstück versäumt sich die Rechte zu sicher die er braucht. Evtl. kann er den VK haftbar machen und vom Kauvertrag zurücktreten.
Der Aufsteller des Bebauungsplanes als Veranlasser?
Das ist die Gemeinde. Mir wäre neu das es die Gemeinde interessiert und irgendwie angeht wie die Grundstückseigentümer ihre Privatangelegenheit regeln. Die regeln die Anbindung des an der Strasse liegenden Grundstück und kassieren dafür Erschliessungskosten. Da der Hinterlieger wohl keine zahlen muss - ist es auch sein Problem wie er sich versorgt.

Ich wüsste auch keinen Grund warum der Vorderlieger jetzt dem Hinterliegen irgendwelche Recht einräumen sollte, eine Verpflichtung kann ich keine Erkennen. Da Grundstücksgeschäfte im Grundbuch stehen, könnte der Vorderlieger davon ausgehen das sein Grundstück unbelastet ist.

Blieben also Notrechte, aber auch da sehen ich keine da die Not ja selbst geschaffen wurde.

Ich sehe hier einige Probleme - wenn nicht alle mitspielen.

Als Hinterliegen würde ich tief in den Vorderliegen kriechen um Wege, Leitungrechte und noch eine Baulast zu bekommen. Und freiwillig alles zahlen

Klaus
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Re: Festgesetztes Leitungsracht im Bebauungsplan

Beitrag von Pfennigfuxer » 13.03.2015, 07:57

Hallo Klaus,

vielen Dank für deine Ausführungen. Es kann für den Eigentümer von Grundstück A jetzt also schwierig werden, seine Rechte zu bekommen. Welchen Status hat dann aber das Leitungsrecht nach §9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB, dass man im B-Plan festgelegt hat? Das wäre ja quasi wertlos.

Nur wird sich die Gemeinde schon etwas dabei gedacht haben, dieses Recht festzusetzen, da ja letztendlich darüber die leitungsgebundene öffentliche Erschließung des Grundstückes A gesichert wird (das ist auch der einzige Grund, warum die Gemeinde hier in einem sonst privatrechtlichen Bereich tätig wird, da sie nach §123 Abs. 1 BauGB die Erschließungslast trägt, das Hinterliegergrundstück A aber nur mittels privater Anschlussleitungen an die Hauptversorgung angeschlossen werden soll). Da aber zum Zeitpunkt der B-Plan-Erstellung noch keine Leitungen verlegt waren, kann auch noch nix im Baulastenverzeichnis eingetragen sein.

Es ist jetzt auch nicht so, dass A grundsätzlich auf B angewiesen wäre. Es gibt noch 4 weitere Grundstücke, über die die Erschließung denkbar wäre (eines davon in Eigentum der Gemeinde - nichtöffentlich, über die die Zufahrt zum Grundstück erfolgt und als Wegerecht eingetragen ist), nur wären diese Lösungen bautechnisch und damit finanziell aufwendiger und weichen dann vom B-Plan ab...

Klaus
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Re: Festgesetztes Leitungsracht im Bebauungsplan

Beitrag von Klaus » 13.03.2015, 08:14

Die Rechte der Allgemeinheit werden im Baulastenverzeichnis geregelt (nicht überall), dazu müssen keine Leitungen verlegt sein. Üblicherweise bekommt man keine Baugenemigung wenn, man nicht für Baulasten sorgt, die dann zugunsten der Allgemeinheit eingetragen werden. Also erst mal das Problem des Bauherren.
da ja letztendlich darüber die leitungsgebundene öffentliche Erschließung des Grundstückes A gesichert wird
das Hinterliegergrundstück A aber nur mittels privater Anschlussleitungen an die Hauptversorgung angeschlossen werden soll
Das wiederspricht sich ja ! Das Hinterliegergrundstück wird nicht von der Gemeinde erschlossen. Wobei ich bei deutschen Gemeinden erwarte das die trotzdem Erschliessungskosten wollen. Ich bin jedoch nicht sicher ob die Gemeinde aus dem Bebauungsplan eine Baulast übernehmen kann - ich trau denen alles zu. Jedoch würde ich mich als "Opfer" wehren.

Man stelle sich einfach vor man kauft ein Grundstück an der Straße und die Gemeinde will dann mitteldurch den NordOstseekanal Buddeln weil das in irgendeinem Bebauungsplan stehen soll, obwohl im Baulastenverzeichniss und im Grundbuch nichts steht. Wobleib da die Rechstsicherheit, derentwegen es das Grundbuch ja gibt.

Privatrechtliche Wegerechte willst du ja auch noch ?

Du willst das die Gemeinde das irgendwie regeln - warum ? Das ist alles nicht deren Problem.

Ich kann jetzt nicht sagen wie diese gefangenen Grundstücke enstanden sind. Ich vermute aber mal durch Teilung. Daher kann man evtl. Notwegerechte geltend machen, die man aber dann durch Bezahlung einer Rente ausgleichen muss. Aber auch da wird es schwer, denn die neuen Eigentümer sidn neue Eigentümer die nichts mit der Teilung zu tun haben.
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