Baulast wegerecht keine Grunddienstbarkeit eingetragen

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Petra1313
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Baulast wegerecht keine Grunddienstbarkeit eingetragen

Beitrag von Petra1313 » 01.06.2015, 10:26

Hallo Ihr Lieben,

mal wieder geht es um dieses heikle Thema Wegerecht!,
Eigentümer A hat vor 8 Jahren ein Haus vom Eigentümer B mit einer eingetragenen Baulast gekauft, diese eintragen Baulast im Baulasten Verzeichnis soll die Zuwegung ( mit genauen Weg plan) zu einem unbebauten Hinter Lieger Grundstück sichern . Das Hinter Lieger Grundstück ist bis heute nicht bebaut und ist Garten. Nun wurde das Hinter Lieger Grundstück von Eigentümer B als Bauland verkauft. Gestern rief Eigentümer B bei Eigentümer A an und verlangt eine eingetragene Grunddienstbarkeit im Grundbuch, Eigentümer B würde auch alle Kosten dafür tragen. Eigentümer A hat dies abgelehnt. Wo ist der Unterschied und was kann Eigentümer B verlangen? mfg und vielen Dank



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Der Grund dürfte sein das diese Art von Streit nicht im Keim erstickt wird sondern langsam hochkocht. Auch ist es ein Nachteil das selbst bei Körperverletzung beide weiter im Ort bleiben dürfen. Hier sollte man ernsthaft darüber nachdenken oder man die Ausweisung aus dem ort n.....

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Klaus
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Re: Baulast wegerecht keine Grunddienstbarkeit eingetragen

Beitrag von Klaus » 01.06.2015, 11:36

Eine Baulast regelt die "öffentlichen Belange", oder einfacher gesagt: Die Stadt darf drüber. Das verlangen die meist damit Sie solche Grundstücke erschliessen können.

Was anderes sind "private" Belange, dafür braucht es ein Grunddienstbarkeit. Das müssen Sie Eigentümer privat regeln wie auch immer.

Gäbe es ein Wegerecht für einen Garten, könnte man da aber nicht bauen oder eine Tankstelle betreiben. Sondern auch weiter nur als Garten das Wegerecht nutzen.

ABER

Es kommt drauf an, was, wer, wann tatsächlich vereinbart hat.
Es gibt auch Urteile die aus einen Wegerecht eine Baulast machten....oder umgekehrt....müsste man mal suchen.
Entweder bei uns im Forum oder bei Google
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Petra1313
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Re: Baulast wegerecht keine Grunddienstbarkeit eingetragen

Beitrag von Petra1313 » 01.06.2015, 12:32

Danke Klaus,

wir wussten von Anfang an, das dort irgendwann mal gebaut wird und haben auch aufgrund der Baulast einen Preisnachlass erhalten. Eigentümer B hat das Wegerecht, noch vor Verkauf an A mehrfach geändert und schließlich einen Plan angefertigt wie das Grundstück zu überqueren ist. Die Baulast hat allein B verfasst und Eintragen lassen im Baulastenverzeichnis. Uns war das egal, aber nun stellt sich heraus, das dort ein großes Mehrfamilienhaus gebaut werden soll und das zukünftig alle Mieter und Fahrzeuge über unseren engen Hof fahren sollen. Der Weg ist an der schmalste Stelle ca. 2,75 breit. Außerdem gibt es nicht genug Parkplätze. Also, der Ärger ist vorprogrammiert. Muss nun der Eigentümer C ( der Käufer des Grundstücks) von Eigentümer A ein Wegerecht im Grundbuch einfordern um diesen Weg dauerhaft privat nutzen zu können? oder reicht ihm die Baulast aus? Vielen Dank

Klaus
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Re: Baulast wegerecht keine Grunddienstbarkeit eingetragen

Beitrag von Klaus » 01.06.2015, 12:54

Wie gesagt es gibt Urteile wie man aus einer Wegerecht eine Baulast macht.
Andersrum sehen ich das nicht.

Google Sie doch mal ein bischen

Bebaut werden darf das Grundstück wie es im Bebauungsplan steht. Das Sie das wussten ist egal, auch der Preisnachlass. Ist nichts vertraglich geregelt kann ihnen das egal sein

Fragen Sie doch mal Eigentümer B warum sie das sollten, der kann doch die Rechtslage recherchieren :-)
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Re: Baulast wegerecht keine Grunddienstbarkeit eingetragen

Beitrag von Petra1313 » 24.09.2015, 14:00

Hallo mal wieder,

also der Eigentümer B der das Hinter Lieger gekauft hat wird immer frecher und fordert nun eindringlich eine Abänderung und eine Grunddienstbarkeit. Er ist der Meinung das er alle Rechte auf seiner Seite hat, mit der eingetragenen Baulast. Es waren einmal von 2 Wohnungen die Rede, aber es werden 4 Wohnungen. Es handelt sich um eine enge Durchfahrt und die Schlafzimmer unserer Mieter gehen alle nach hinten raus. Auch möchte Eigentümer B seine Harley auf seinem Hinter Lieger Grundstück unterstellen. Ich freue mich schon auf die Anrufe unserer Mieter, die sich über denn Krach Beschwerden. Er ist der Meinung, das er eh ein Notwegerecht hat und damit hätte er alle Freiheiten. Dürfen beliebig viele Fahrzeuge den Weg benutzen? Er hat nur diese Eingetragene Baulast im Baulastenverzeichnis mit einem genauen Fahrplan für Fahrzeuge. Diesen Plan möchte er nun nicht mehr nutzen, da die Parkplätze so nicht mehr ausreichen. Ich habe schon im Netz geschaut und meiner Meinung nach, hat er kaum Rechte oder? Die ersten Beschwerden über Baulärm gab es auch schon, da er um 4 Uhr Morgens mehrfach angefangen hat zu Arbeiten.! mfg

Klaus
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Re: Baulast wegerecht keine Grunddienstbarkeit eingetragen

Beitrag von Klaus » 24.09.2015, 14:09

Ein Wegerecht begrenzt nicht die Anzahl der Fahrzeuge oder deren Art. Ansonst hatte ich bereits alle Antworten gegeben.

Ohne weitere Informationen kann man nicht mehr sagen.
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Re: Baulast wegerecht keine Grunddienstbarkeit eingetragen

Beitrag von Petra1313 » 24.09.2015, 14:17

Ach So, die gesamte Bauabwicklung erfolgt über ein anderes Grundstück. Da unsere Durchfahrt zu schmal ist und kein LKW oder ähnlichen Fahrzeug durchfahren kann. Über dieses Grundstück wäre ein Zufahrt viel einfacher zu realisieren. Meine Frage: Wenn auch die Zufahrt über ein anderes Grundstück möglich wäre, greift trotzdem das Notwegerecht bei mir? Bei dem anderen Grundstück handelt es sich um eine Südgrundstückszufahrt und da soll später der Garten hin. Vielen Dank

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Re: Baulast wegerecht keine Grunddienstbarkeit eingetragen

Beitrag von Klaus » 24.09.2015, 14:35

Mit einer "Baulast" kann der Nachbar gar nichts anfangen.

Ein Anspruch auf ein Notwegerecht hat er da wo die Last am wenigsten belästig. Bzw. bei eine Grundsücksteilung auf dem bisherigen "Schwestergrundstück". Da die Baustelle ja bereits über den Weg bedient wird......
Eine Notbaulast wäre mir nei

Es fragt sich ob man Vorteile gewinnt wenn man Anwält losschickt und dann doch einen Notweg liefern muss.

Es ist notwendig die "Verträge" zu prüfen. Evtl. kann man über eine Feststellungsklage prüfen welche Recht bestehen, wenn der Bau erst mal steht.

Ein Anspruch "es dürfen aber nur drei Elektroautos drüber" gibt es nicht. Zwanzig Harley sind dann auch erlaubt.

Aber irgendeiner muss nun schon aktiv werden.
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Re: Baulast wegerecht keine Grunddienstbarkeit eingetragen

Beitrag von Petra1313 » 01.11.2015, 16:46

Hallo Klaus,

so nun ist das Haus fast fertig und nun wurde das Grundstück das zur Bauerschließung für die LKW benutzt wurde geschlossen.
Ich bin immer davon ausgegangen, das keine weiter Zufahrt zum Grundstück des Eigentümers B besteht. Nun habe ich heute erfahren, das er doch am Ende des Grundstückes eine 3 mtr breite Zufahrt zur öffentlichen Straße besitzt. Ich war sprachlos.
Trotzdem möchte er über unser Grundstück A fahren und dort seine Carports aufstellen.. Er hätte auch die Garagen am Ende des Grundstückes bauen können, dann müsste er gar nicht unser Grundstück benutzten. Nun steht das Haus und er hat keine Möglichkeit mehr zu seinen Carports zu kommen, ohne über unser Grundstück zu fahren. Ich würde sagen, er hat keine Notwegerecht mehr, oder? Er hat ja nur diese Baulast, auf die er sich bezieht und es war natürlich deutlich günstiger die Parkplätze nach oben zu legen bzw. für die Süd/West Ausrichtung des Grundstückes. Da wo die Parkplätze wunderbar hingepasst hätten, hat er sich einen großen Pool bauen lassen, das war nämlich der Hauptgrund warum es alles so gekommen ist. mfg Petra

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Re: Baulast wegerecht keine Grunddienstbarkeit eingetragen

Beitrag von Klaus » 01.11.2015, 16:50

Da nur "gemeckert" wird kann man nicht helfen, es stellt sich weiter die Frage nach Entstehung des Wegerechts. Die "anderen drei Seiten des Nachbargrundstücks" sollte ja nicht wirklich überraschend an einer Straße liegen :-)

Also mal Fakten auf den Tisch
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Re: Baulast wegerecht keine Grunddienstbarkeit eingetragen

Beitrag von Petra1313 » 01.11.2015, 17:39

Hallo Klaus,

Ich meckere nicht, sondern bin nur über das Verhalten des Eigentümers B verärgert.

Also, das mit der Baulast kam zustande, da um das hinter Lieger Grundstück herum Häuser stehen und es eben nicht direkt an irgendeiner Straße liegt. Nun hat sich Eigentümer B von einem diesem Nachbarn eine Weg zu seinem Grundstück gekauft, da dieser auch neu gebaut hat und dieser Nachbar direkt an einer Straße liegt. Dieser Weg wurde neu geschaffen, um die Zufahrt mit Sprintern zum Einzug der Mieter zu Gewährleisten, da dies bei Eigentümer A nicht möglich ist. Er hätte in diesem Zusammenhang auch dort die Carports hinstellen können und das neue Haus einfach auf dem Grundstück anders platzieren müssen. Dies ärgert mich. mfg Petra und uns lässt er im glauben, das er keine anderen Zuwegung hat.

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Re: Baulast wegerecht keine Grunddienstbarkeit eingetragen

Beitrag von Klaus » 01.11.2015, 18:39

Als hat A sich die Mühe gemacht ist aufs Bauamt gelaufen und hat eine Baulast eintragen lassen, damit B einen Weg anlegen kann damit seine Mieter ein paar Kartons nicht so weit tragen müssen.

Und das obwohl "doch am Ende des Grundstückes eine 3 mtr breite Zufahrt zur öffentlichen Straße besitzt" ein Zugang da war. Den man vor dem Bau des Hausesn sogar hätte besser sehen können als nachdem das Haus die Sicht behindert.

Also irgendwie unklar der Vortrag

Nochmal. Wenn er kein Wegerecht hat, hat er aufgrund der Baulast auch keines. Wenn es zudem keine Not gibt hat er keinen Anspruch auf Notwegerecht.

ABER. Kein Bauamt verlangt eine zusätzliche Baulast für ein Grundstück das einen weiteren Zugang besitzt. Daher kann der Vortrag so kaum stimmen.

Man könnte versuchen die Baulast löschen zu lassen, da diese nicht nötig ist wenn es einen weiteren - eigenen - Zugang zu einer öffentlichen Straße gibt.
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