Eingangstor zur Privatstraße errichten

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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roemchen
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Eingangstor zur Privatstraße errichten

Beitrag von roemchen » 08.07.2015, 09:44

Erste Frage: Bild wird nicht angezeigt. Was soll ich tun??

Bei A handelt sich um zwei Grundstückseigentümer (auf Bild Nr. 35 + 36), die je zum halben Teil auch Besitzer einer Privatstraße sind. Laut Notarvertrag dient die Gemeinschaftsfläche ausschließlich dem Zugang und der Zufahrt zu den vorgenannten Parzellen sowie zum Be- und Entladen. Das Abstellen von jeglichen Fahrzeugen auf der Verkehrsfläche ist nicht erlaubt.

http://www.123upload.de/image.php?id=df ... 30b2cd76e3

Nun möchte Grundstücksbesitzer B (auf dem Bild 34) ein Eingangstor zur Privatstraße hin bauen, obwohl der Zugang zu dessen Grundstück über die öffentliche Straße läuft. Diese Einfahrt ist "nur" 3 Meter breit und B möchte dort ein Schiebetor für den PKW bauen und hat somit keine Möglichkeit für ein gesondertes Eingangstor. Auch kann B die Zufahrt zum Grundstück nicht verbreitern, da die Seitenflächen zur Niederschlagsversickerung angelegt werden (siehe Bild "Mulden").

A sind sich nun uneinig, was hier getan werden muss/kann. Zum einen kann das Problem von B verstanden werden, wiederum wusste B von Beginn an des Kaufes, dass die Zufahrt "so eng" ist. A möchten nicht unbedingt, dass die Privatstraße zusätzlich genutzt wird (u. a. auch Stichwort Lärm), möchten aber auch nicht von vornherein eine schlechte Nachbarschaft verursachen (neues Baugebiet). Sollten sich A darauf einigen, dass B das Tor bauen darf, dann sollte B ein Wegerecht erhalten und sich im Gegenzug am Winterdienst und der Instandhaltung der Straße finanziell beteiligen oder eine Nutzungsentschädigung bezahlen. Was ist hier die beste Lösung?

Danke im Voraus!
Zuletzt geändert von roemchen am 08.07.2015, 11:10, insgesamt 1-mal geändert.



Artikel lesen
Absetzen von Prozesskosten beim Hausbau

Genau gesagt die Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein.


In dem Fall ging es um den Fall das Eheleute einen Massivhaus Unt.....

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Re: Eingangstor zur Privatstraße errichten

Beitrag von Klaus » 08.07.2015, 10:08

Bilder irgendwo im Internet hochladen (Google fragen) und hier nur ein Link einstellen.
je zum halben Teil auch Besitzer einer Privatstraße sind
Gehört jedem eine Hälfte des Weges (1). Oder bilden beide Zusammen eine Gemeinschaft die den Weg zusammen besitzt (2)?

Bei 2, kann keiner was ohne den anderen auf dem Weg machen
Bei 1, kann er auf seinem Grund machen was er will, es sei denn es bestehen Rechte für die Nutzung

Daher die Frage was soll der "Notarvertrag" sein.

Ideal wäre mal ein Lageplan, ein Grundbuchauszug, eine Auszug aus dem Baulastenverzeichnis und der Wortlaut des Notarvertrags.
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Re: Eingangstor zur Privatstraße errichten

Beitrag von roemchen » 08.07.2015, 11:14

Klaus hat geschrieben:Bilder irgendwo im Internet hochladen (Google fragen) und hier nur ein Link einstellen.
Link ergänzt!
Klaus hat geschrieben:Gehört jedem eine Hälfte des Weges (1). Oder bilden beide Zusammen eine Gemeinschaft die den Weg zusammen besitzt (2)?.
Es handelt sich um eine Gemeinschaft.

Die jeweilige Teilfläche der Straße ist im Grundbuch eingetragen.

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Re: Eingangstor zur Privatstraße errichten

Beitrag von Klaus » 08.07.2015, 11:22

Es handelt sich um eine Gemeinschaft.

Die jeweilige Teilfläche der Straße ist im Grundbuch eingetragen.
Beides geht nicht. Bei einer Gemeinschaft stehen zwei Eigentümer im Grundbuch eines Grundstücks, da gibt es eigentlich keine Teilfläche. Im Plan gibt es zwei Teilflächen.... aber der Plan ist für die Katz

Bitte mal genauer beschreiben.
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Re: Eingangstor zur Privatstraße errichten

Beitrag von roemchen » 08.07.2015, 11:34

Hier mal der Auszug aus dem Notarvertrag, da gerade nichts anderes vorliegt:

§ 1 Kaufgegenstand

Ferner verkauft der Verkäufer an den Käufer aus dem Flurstück XX einen ½ Anteil an einer unvermessenen Teilfläche aus dem Flurstück XX, welche in der Anlage 2 grün schraffiert gekennzeichnet ist. Bei dieser Teilfläche handelt es sich um die private Stichstraße - nachfolgend auch „Grundstück Stichstraße“ genannt.

[...]

Das endgültige Ausmaß der Stichstraße wird durch das Ergebnis der amtlichen Vermessung bestimmt.

§ 5 Besitzübergang

Der Besitzübergang hinsichtlich des Grundstücks „Stichstraße“ - entsprechend des erworbenen ½ Anteils - erfolgt am Tage der Fertigstellung der Stichstraße.

Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt in Abteilung II und III des Grundbuches lastenfrei - bezüglich des Grundstücks Stichstraße bis auf die dingliche Sicherung der Gemeinschaftsordnung (vgl. § 18) -, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist sowie frei von jeglichen rechtlichen und tatsächlichen Nutzungsverhältnissen.

§ 18 Gemeinschaftsordnung

1. Der Käufer als zukünftiger Miteigentümer an der privaten Stichstraße und der Verkäufer treffen hinsichtlich der Nutzung und Unterhaltung der Verkehrsfläche folgende Vereinbarung (Gemeinschaftsordnung):

a. Die Rechtsverhältnisse der Miteigentümer untereinander regeln sich nach den §§ 741, 749ff, 1010 BGB soweit nicht nachstehend etwas anderes vereinbart ist.

b. Eigentümer eines Miteigentumsanteils kann nur derjenige sein, der auch Eigentümer einer der Flurstücke XX und XX ist. Ein Miteigentumsanteil kann nicht ohne das Eigentum an einer der vorgenannten Parzellen auf einen Dritten übertragen und auf-gelassen werden.

c. Die Gemeinschaftsfläche dient ausschließlich dem Zugang und der Zufahrt zu den vorgenannten Parzellen sowie zum Be- und Entladen. Das Abstellen von jeglichen Fahrzeugen auf der Verkehrsfläche ist nicht erlaubt.

d. Die Nutzung der Flächen durch einzelne Miteigentümer über den im Rahmen des Wohnens üblichen Gebrauch hinaus bedarf der Zustimmung sämtlicher anderer Miteigentümer.

e. Die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten der Gemeinschaftsfläche tragen die zukünftigen Eigentümer jeweils anteilig.

Kosten, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Gebrauch oder aus sonstigen Gründen entstehen, werden nur diesen belastet. Hier ist insbesondere an etwa größere Reparaturen, die durch Beschädigung der Erschließungswege erforderlich werden können, gedacht.

2. Die Aufhebung der Gemeinschaft an der Verkehrsfläche darf nie verlangt werden.

3. Verkäufer und Käufer bewilligen und beantragen hiermit in das Grundbuch als Belastung seines Anteils zugunsten der jeweils anderen Miteigentümer einzutragen.

a. die vorstehende Benutzungsregelung

b. den Ausschluss des Rechts die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.


Ich hoffe das ist nun aussagekräftiger?

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Re: Eingangstor zur Privatstraße errichten

Beitrag von Klaus » 08.07.2015, 11:41

Also seit ihr zusammen Eigentümer des gesamten Grundstücks. Es ist ausschliesslich die vereinbarte Nutzung möglich. Ohne die Zustimmung des anderen kann nicht gebaut werden. Ohne Zustimmung bleibt alles wie es ist.

Es gibt auch keine "meine Hälfte" oder sonst was.

Sind sich A und B einig können Sie machen was Sie wollen. Ich denke aber die hinteren Grundstücke 35+36 haben ein Wegerecht und benutzen den Weg auch ?
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Re: Eingangstor zur Privatstraße errichten

Beitrag von roemchen » 08.07.2015, 12:44

Ich glaube da haben wir uns falsch verstanden. Dass die beiden Eigentümer sich untereinander absprechen müssen, ist klar. Die Eigentümer auf Grundstück 35 und 36 habe ich gesamthaft als A bezeichnet. Nummer 34 als B. Wenn dies falsch war, tut es mir Leid.

Es geht darum, dass die beiden Eigentümer der hinteren Grundstücke entscheiden müssen, ob das vordere Grundstück ein Zugangstor bauen darf zur Privatstraße hin. Wenn ja, unter welchen Auflage. Brauch Grundstück 34 dann ein Wegerecht und ist es realistisch den Eigentümer von 34 dann für Winterdienst/Instandhaltung mit in die Verantwortung zu nehmen?

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Re: Eingangstor zur Privatstraße errichten

Beitrag von Klaus » 08.07.2015, 12:51

Ok. Es gibt 33,44,35,36,und den Weg.
Wem gehört was und wer hat an was irgendwelche Rechte ?

dem Flurstück XX einen ½ Anteil an einer unvermessenen Teilfläche aus dem Flurstück XX, welche in der Anlage 2 grün schraffiert gekennzeichnet ist. Bei dieser Teilfläche handelt es sich um die private Stichstraße - nachfolgend auch „Grundstück Stichstraße“ genannt.
Auf dem Plan ist nichts grün. Ich nehme mal an "der Weg"


Generell kann ein Eigentumer (oder mehrere) machen was Sie wollen. Es sei denn Sie haben Recht vergeben die das einschränken.

Ich würde doch mal aufs Katasteramt und auf das Grundbuch, nachsehen was tatsächlich eingetragen wurde.
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Re: Eingangstor zur Privatstraße errichten

Beitrag von roemchen » 08.07.2015, 13:12

Der Plan ist nicht der genannte Anhang vom Notar. Deshalb ist nichts grün, entschuldigung!

Also Grundstück 35 + 36 gehört die braune Privatstraße (Weg). 33 und 34 haben kein Recht an diesem Weg, ihre Grundstücke laufen da nur lang und sie haben ihre Zufahren zum Grundstück auf der grauen, öffentlichen Straße (Planstraße B). Nun hat 34 gefragt, ob er ein Tor in Richtung Privatstraße bauen darf wegen o. g. Problem (Einfahrt zu klein für PKW Tor UND Eingang). Grundstück 35 + 36 möchten das nicht von vorherein ausschließen, möchten aber wissen, was man von Grundstück 34 erwarten/verlangen kann, wenn er die Privatstraße nun mitnutzt (als Eingang/Ausgang, Postzustellung, Anlieferung ...)

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Re: Eingangstor zur Privatstraße errichten

Beitrag von Klaus » 08.07.2015, 13:21

Also ich glaube nicht das es keine Rechte von 35+36 am dem Weg gibt. Denn mir scheint zumindest 36 ist dann ja nicht erschlossen. Also evtl. doch mal Grundbuch und Baulastenverzeichnisse einsehen.

Ansonst kann 34+36 als Eigentümer erwarten, verlangen und als Bedingung aufstellen was immer die wollen. Ich würde mir den zu erwartenen Lieferverkehr ersparen. Denn aus der alten Oma mit einem Fahrrad kann bei der Eintragung eines Wegerechts im laufe der Jahr auch eine Rockergruppe werden.

Ich sehen anhand des Plans auch nicht was zu klein ist und warum er ein Tor will. Ist aber aber egal
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Re: Eingangstor zur Privatstraße errichten

Beitrag von roemchen » 08.07.2015, 13:36

Klaus hat geschrieben:Also ich glaube nicht das es keine Rechte von 35+36 am dem Weg gibt. Denn mir scheint zumindest 36 ist dann ja nicht erschlossen. Also evtl. doch mal Grundbuch und Baulastenverzeichnisse einsehen.
Doch, doch. DIE beiden haben Rechte. Ist ihre Straße. Es ist ein Baufeld und die Straßen und Einfahrten wurden erst angelegt.

Die vorderen Grundstücke 34 + 33 haben aber keine Rechte bzw. nichts mit der Straße zu tun, da dort nur der Zaun angrenzt.
Klaus hat geschrieben:Ich würde mir den zu erwartenen Lieferverkehr ersparen. Denn aus der alten Oma mit einem Fahrrad kann bei der Eintragung eines Wegerechts im laufe der Jahr auch eine Rockergruppe werden.
Ja, diese Befürchtung besteht....!
Klaus hat geschrieben:Ich sehen anhand des Plans auch nicht was zu klein ist und warum er ein Tor will.
Er meint 3 Meter Zufahrt ist zu klein für ein Schiebetor und eine extra Eingangstür. Aber dann muss er eben Flügeltüren nehmen...

Danke!

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Re: Eingangstor zur Privatstraße errichten

Beitrag von Klaus » 08.07.2015, 13:52

Jetzt bin ich restlos verwirrt.

Die hinteren Grundstücke sind Eigentümer, es geht nur zu den hinteren Eigentümern. Was würde es die hinten stören wenn nur vorne einer reinfährt.

Könnte man die Kosten auf mehr Leute umlegen.
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Re: Eingangstor zur Privatstraße errichten

Beitrag von roemchen » 08.07.2015, 14:01

Jetzt bin ich restlos verwirrt.

Die hinteren Grundstücke sind Eigentümer, es geht nur zu den hinteren Eigentümern. Was würde es die hinten stören wenn nur vorne einer reinfährt.

Könnte man die Kosten auf mehr Leute umlegen.
Ja richtig, die hinteren sind Eigentümer und es ihr Weg. Der vordere möchte da immer rein- und rausgehen. Die hinteren Grundstücke denken halt, dass es laut werden kann. Leute verabschieden, begrüßen sich dort. Poszustellung oder was so anfällt. Auf der anderen Seite kann man den Grundstücksbesitzer aber eben zum Winterdienst mit einbeziehen und sich die Reparaturkosten teilen. Deswegen überlegen die hinteren Grundstücke ja, was man am besten vereinbart, wenn man das Tor einbauen lässt.

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