Geh- und Fahrrecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Olli
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Geh- und Fahrrecht

Beitrag von Olli » 22.12.2015, 19:38

Hallo ,

Vor 10 Jahren haben A eine Immobilie (Reiheneckhaus) gekauft, wo A beim Kauf wussten, dass Nachbarn B (insgesamt 4 Stück) einen ca. 1 m breiten Weg (ca. 40 m Länge) an unserem Haus entlang (unser Grundstück) nutzen dürfen, um so - über einen separaten 1,01 m breiten Weg (dieser gehört den 4 Nachbarn jeweils zu 1/4) - mit einer Schubkarre oder den Mülltonnen zu ihren Grundstücken (Gärten) zu gelangen. Im Kaufvertrag wurde auf die eingetragene Grunddienstbarkeit hingewiesen, jedoch hatten A keine Einsicht in die ursprünglichen Urkundenrolle, da A der damalige Vorbesitzer, der Makler und auch die Nachbarn diese Regelung glaubhaft bestätigt hatten. 10 Jahre lang war das auch nie ein Problem. A haben den Weg (unser Grundstück) gehegt und gepflegt und die Nachbarn haben ihn wie o.g. erwähnt hin und wieder mal genutzt. Nun hat sich ein Eigentümerwechsel (B) im äussersten von den 5 Häusern ergeben. Dieser hat uns über seinen Rechtsanwalt kontaktiert und uns mitgeteilt, dass in unserem Grundbuch ein Geh- und Fahrrecht von 3 m eingetragen sei und nun auf einen 3 m breiten Weg bestehe, damit er mit einem PKW oder LKW an unserem Haus vorbeifahren kann. Er könnte jedoch nicht bis zu seinem Grundstück durchfahren, da dieser ja nur - wie oben erwähnt - über einen 1,01 m breiten separaten Weg erreichbar wäre. Bis zum Grundstück von B wären über den 1,01 m breiten Weg noch ca. 30 Meter zurückzulegen. Also ist seine Intention auf unserem Gründstück mit einem PKW oder LKW (Wohngebiet!!!) zu Halten, damit er Be- und Entladen kann und dann die Dinge, die er transportieren will, über die restlichen 30 m mit einer Schubkarre oder ähnliches fährt.
Darauf hin haben A die Urkundrolle beim Amtsgericht in Kopie besorgt. Hier wird darauf hingewiesen, dass eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) auf A Grundstück im Grundbuch wie folgt eingetragen ist: (A) räumen den Nachbarn (B) das Recht ein, die in dem als Anlage zur der Urkundenrolle genommenen Lageplan schraffierten Fläche zum Gehen und Fahren zu benutzen, um so zu ihren Grundstücken (Gärten) zu gelangen. Die schraffierte Fläche ist handschriftlich mit 3 m vermerkt.
Es gibt jedoch keine schriftliche Vereinbarung, wie das Geh- und Fahrrecht ausgeübt wird. Auch sind keine Regelungen getroffen, wie z.B. Kostenbeteiligungen usw.. Die Nachbarn haben auch kein Geh- und Fahrrecht in ihren Kaufverträgen eingetragen. Es gibt nur diesen Satz in der Urkundenrolle und diesen Lageplan. Ansonsten ist nichts beschrieben und geregelt!

Jetzt meine Frage:
A ist der Meinung, dass B nicht mit einem PKW A Grundstück befahren darf, da er nicht mit einem PKW zu seinem Grundstück gelangen kann (1,01 m breiter separater Weg).
A ist auch der Meinung, dass er auf unserem Grundstück nicht parken oder Halten darf. Er müsste ja noch ca. 30 m bis zu seinem Grundstück gehen (mit eine Schubkarre), bis dahin fahren - mit einem PKW - kann er ja nicht.
Wenn er nicht direkt zu seinem Grundstück mit einem PKW fahren kann, entfällt m.E. somit das "Fahrrecht" mit einem PKW. Er könnte mit der Schubkarre, dem Fahrrad, der Mülltonne fahren, aber nicht mit einem Auto.
Des Weiteren würde er somit keine 3 m als Weg benötigen. Eine Schubkarre ist 70-80 cm breit und sein "1/4 Weg" ist ja auch nur 1,01 m breit. Also reicht m.E. der bishere 1 m auf meinem Grundstück aus.


Kannst man mir auch Hinweise auf Urteile/Rechtsgrundlagen geben, damit ich bestmöglichst für ein Gerichtsverahren gewappnet bin, weil A denke, dass es darauf hinaus laufen wird. :(

Vielen Dank!



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Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm Einhalt gebieten. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Gebiet an. Sie machen e.....

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Klaus
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Re: Geh- und Fahrrecht

Beitrag von Klaus » 22.12.2015, 21:53

Also da gibt es erstens einen gemeinsamen Weg
1,01 m breiten Weg (dieser gehört den 4 Nachbarn jeweils zu 1/4)
und dann noch auf dem Gundstück von A noch eine
Grunddienstbarkeit
Etwas undurchsichtig. Und die "Urkundenrolle" ist vermutlich das Grundbuch?

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 A keine Einsicht in die ursprünglichen Urkundenrolle, da A der damalige Vorbesitzer, der Makler und auch die Nachbarn 
Das ist eigentlich die Pflicht des Notars, der dies vorliest :-)

Das ganze ist aber einfach. Auf dem Grundstück von A hat ein B eine Grunddienstbarkeit den "vorhandenen" Weg so zu nutzen wie er eingetragen ist. Geld gibts keins dafür, maximal für die Unterhaltskosten entsprechend der Nutzung. Alles ist im Gesetz geregelt und es bedarf keiner weiteren Vereinbarung,
Gibt es keinen 3 Meter breiten Weg, kann keiner verlangt werden. Wurde der Weg (auch eine Spur im Dreck ist ein Weg) beseitigt muss er wieder hergestellt werden. Ist er bebaut, muss geräumt werden. (Verjährung möglich)
Halten oder Parken ist nicht erlaubt. Des weiteren kann B nur "durchfahren", dazu muss man wo anders ankommen können.

Urteile und Rechtsgrundlagen kann man auf der Webseite, im Forum oder in den Bücherlisten selber rauslesen

REGELN LESEN !!!!
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Re: Geh- und Fahrrecht

Beitrag von Olli » 23.12.2015, 10:27

Danke für die Antwort und den Regelhinweis :)

D.h. im Klartext, dass B mit einem PKW den Weg von A ja nicht nutzen kann, da B nicht zu seinem Grundstück "durchfahren" kann! Richtig?

Würde dies denn im Umkehrschluss bedeuten, dass A für B ein Fahrrecht mit einem PKW grds. auschliessen könnte?

Wenn ja, müsste A dann überhaupt 3 m zur Verfügung stellen? Einen 1 m breiten Weg kann B ja auf dem Grundstück von A bereits nutzen.

Klaus
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Re: Geh- und Fahrrecht

Beitrag von Klaus » 23.12.2015, 11:55

Am Anfang erschuf .... die Welt


Es kommt drauf an wie dieses Wegerecht entstanden ist und wie es dazu kommen kann das man den Weg nicht nutzen kann.

1. Es gab nie einen Weg, dann muss auch keiner Erstellt werden, dann reicht der Meter
2. Es gab einen Weg der wurde zugebaut, dann muss man den Weg wieder freiräumen. Es sei denn das wäre verjährt.

Solange B nicht mit dem Auto "AUF DAS GRUNDSTÜCK VON B, bzw das nächste auf dem er Stehen darf" kommen kann darf er nicht einfahren. Er hat ein "ÜBERFAHR" Recht, kein "DRAUFFAHR" Recht.

Das Wegerecht besteht aber weiter

Das B ja reinfahren "könnte" scheint es ja einen Fahrweg zu geben, da reicht eine Spur im Dreck. Muss er also auf dem grundstück danach Platz schaffen und dann gehts wieder,

Da A aber nicht wirklich.......und so schlecht erzählt... und keine Fragen beantwortet. Erst mal auf das grundbuch amt einen Grundbuchauszug beschaffen, Danach auf das Bauamt einen Baulastenauszug. Dann auf das Katasteramt mal einen Lageplan beschaffen.

Und danach kann man was sagen.

Frags sich ob es nicht einfach ist ...... gleich nachzugeben .....bevor tausende an Kosten entstanden sind.
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