Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Weges
Moderator: Klaus
Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Weges
Liebes Forum,
ich habe schon einiges hier zum Wegerecht, insbesondere bezüglich Wegerstellung und Wiederherstellung, gelesen. Mich interessiert konkret die Handhabung eines Fahrrechtes ohne einen hierfür geeigneten Untergrund (sumpfige Wiese).
A ist dienendes Vordergrundstück, B ein dahinter liegendes und hat folgende GD auf A eingetragen vor rd. 100 Jahren für eine (ehemalige) Wiese: "Recht des jeweiligen Eigentümers der Parzelle B auf einem mind. 2,50m breiten Weg über die belastete Parzelle A an deren Westseite hin und zurück zu gehen, zu fahren und Vieh zu ziehen"
B wurde in den 60ern von Nachbargrundstück C gekauft und hatte somit direkte Anbindung, aber keine Zufahrt nach hinten. Der vordere Teil des Wegerechtes wird auch von A genutzt, das hintere Drittel nicht , da geht das Wegerecht durch den Garten über eine jetzt sumpfige Wiese. Ob es jemals im hinteren Drittel einen "Weg" gab oder einfach über die Wiese gegangen, gefahren wurde kann ich nicht sagen.
Fest steht, dass das Wegerecht seit 50 Jahren nicht mehr genutzt wurde somit auch nicht mehr der "Weg" im letzten 1/3 unterhalten wurde und mittler Weile kaum begehbar und nicht befahrbar ist; Grund ist ein feuchter sumpfiger Untergrund.
Mir geht es hier konkret um die Frage, sollte das Wegerecht noch durchsetztbar sein (wird gerade geklärt, wegen Störungen durch baul. Anlagen), wie verhält es sich mit der Wiederherstellung / Erstellung des Weges. Es gibt hinsichtlich Erstellung und Unterhaltung eines Weges keinerlei Vereinbarungen. Auch in der Beurkundung 1908 nicht.
Kann A sich verweigern oder sperren, dass ein befahrbarer Weg erstellt wird?
Wie kann A das begründen?
Ist der sumpfige Weg eine "Nutzungsbeeinträchtigung" (kein Nutzungsausschluß gem. § 1027/1028 BGB 30 Jahre Verjährung)?
Gilt hier eine Beseitigungsverjährung von 3 Jahren?
Ich freuen mich über Eure Antworten und eigenen Erfahrungen.
Gruß bugschuko
ich habe schon einiges hier zum Wegerecht, insbesondere bezüglich Wegerstellung und Wiederherstellung, gelesen. Mich interessiert konkret die Handhabung eines Fahrrechtes ohne einen hierfür geeigneten Untergrund (sumpfige Wiese).
A ist dienendes Vordergrundstück, B ein dahinter liegendes und hat folgende GD auf A eingetragen vor rd. 100 Jahren für eine (ehemalige) Wiese: "Recht des jeweiligen Eigentümers der Parzelle B auf einem mind. 2,50m breiten Weg über die belastete Parzelle A an deren Westseite hin und zurück zu gehen, zu fahren und Vieh zu ziehen"
B wurde in den 60ern von Nachbargrundstück C gekauft und hatte somit direkte Anbindung, aber keine Zufahrt nach hinten. Der vordere Teil des Wegerechtes wird auch von A genutzt, das hintere Drittel nicht , da geht das Wegerecht durch den Garten über eine jetzt sumpfige Wiese. Ob es jemals im hinteren Drittel einen "Weg" gab oder einfach über die Wiese gegangen, gefahren wurde kann ich nicht sagen.
Fest steht, dass das Wegerecht seit 50 Jahren nicht mehr genutzt wurde somit auch nicht mehr der "Weg" im letzten 1/3 unterhalten wurde und mittler Weile kaum begehbar und nicht befahrbar ist; Grund ist ein feuchter sumpfiger Untergrund.
Mir geht es hier konkret um die Frage, sollte das Wegerecht noch durchsetztbar sein (wird gerade geklärt, wegen Störungen durch baul. Anlagen), wie verhält es sich mit der Wiederherstellung / Erstellung des Weges. Es gibt hinsichtlich Erstellung und Unterhaltung eines Weges keinerlei Vereinbarungen. Auch in der Beurkundung 1908 nicht.
Kann A sich verweigern oder sperren, dass ein befahrbarer Weg erstellt wird?
Wie kann A das begründen?
Ist der sumpfige Weg eine "Nutzungsbeeinträchtigung" (kein Nutzungsausschluß gem. § 1027/1028 BGB 30 Jahre Verjährung)?
Gilt hier eine Beseitigungsverjährung von 3 Jahren?
Ich freuen mich über Eure Antworten und eigenen Erfahrungen.
Gruß bugschuko
Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
Gleich mehrere Baustellen
Eine Spur im Dreck ist ein Weg. Wenn diese Spur verwischt, geht noch lange nicht der Weg unter. Fährt man auf der selben Stur im Dreck ist der Weg ja wieder da. Anders wäre es wenn die Spur entfernt worden wäre. Also die Weise bepflanzt, ungegraben oder ein Graben den Weg blockiert. Gegen eine solche Maßnahme hätte B einen Unterlassungsanspruch der auch verjähren kann. Natürlich beendet der das Wegerecht nicht automatisch. Ist aber der Weg entfernt worden, könnte man die Löschung betreiben. Denn B hat kein Recht einen Weg zu erstellen.
Oder nochmal anders: Wurde die Autobahn durch einen Hafen ersetzt und der Berechtigte hat die Verjährung verpennt, hat er keinen Anspruch das der Hafen entfernt wird. Also kann man das Löschen des Wegerechts verlangen.
Alles andere Spielt keine Rolle. Ein Wegerecht steht deswegen im Grundbuch um zu verhindern das es Untergehen kann.
Warum sollte eine sumpfiger Weg eine "Nutzungsbeeinträchtigung" sein. Der Sumpf wird ja bereits bei der Einrichtung des Wegerechts vorhanden gewesen sein. Hat man ihn durch stauung eines Gewässers erzeugt gelten auch hier die Verjährungsvorschriften. Die kürzeren Verjährungsvorschritfen sind neu, gelten also max. ab deren Einführung.
Eine Spur im Dreck ist ein Weg. Wenn diese Spur verwischt, geht noch lange nicht der Weg unter. Fährt man auf der selben Stur im Dreck ist der Weg ja wieder da. Anders wäre es wenn die Spur entfernt worden wäre. Also die Weise bepflanzt, ungegraben oder ein Graben den Weg blockiert. Gegen eine solche Maßnahme hätte B einen Unterlassungsanspruch der auch verjähren kann. Natürlich beendet der das Wegerecht nicht automatisch. Ist aber der Weg entfernt worden, könnte man die Löschung betreiben. Denn B hat kein Recht einen Weg zu erstellen.
Oder nochmal anders: Wurde die Autobahn durch einen Hafen ersetzt und der Berechtigte hat die Verjährung verpennt, hat er keinen Anspruch das der Hafen entfernt wird. Also kann man das Löschen des Wegerechts verlangen.
Alles andere Spielt keine Rolle. Ein Wegerecht steht deswegen im Grundbuch um zu verhindern das es Untergehen kann.
Warum sollte eine sumpfiger Weg eine "Nutzungsbeeinträchtigung" sein. Der Sumpf wird ja bereits bei der Einrichtung des Wegerechts vorhanden gewesen sein. Hat man ihn durch stauung eines Gewässers erzeugt gelten auch hier die Verjährungsvorschriften. Die kürzeren Verjährungsvorschritfen sind neu, gelten also max. ab deren Einführung.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
Danke für die Antwort! Ja mehrere Baustellen, die weiteren Anlagen, die das Wegerecht stören, sind in Klärung.
Das mit dem Untergrund war wohl nicht immer so, es hat sich durch Veränderungen natürlicher Gewässer und Bachläufe ergeben. Ist aber auch schon lange her.
Zum Weg: Nun ja, wenn der Berechtigte mit seinem Fahrzeug quasi im Untergrund stecken bleiben und versinken würde, dann ist meiner Meinung nach der Weg nicht befahrbar - Ursache - der "Weg" wurde ja 50 Jahre von B weder benutzt noch instand gehalten.
In Bezug dessen hab ich das richtig verstanden:
Ich könnte quasi gegenüber dem Berechtigten sagen - wenn der Weg nicht mehr befahrbar ist, dann Pech gehabt.
Ebenso kann weder von mir eine Wiederherstellung verlangt werden noch muss ich eine von B dulden
Eine mögliche Veränderung / Entfernung des Weges von A wäre ebenso über 30 Jahre her = Verjährung
Dann sieht das doch hinsichtlich Löschung dahingehend ganz gut aus?
Gruß bugschuko
Das mit dem Untergrund war wohl nicht immer so, es hat sich durch Veränderungen natürlicher Gewässer und Bachläufe ergeben. Ist aber auch schon lange her.
Zum Weg: Nun ja, wenn der Berechtigte mit seinem Fahrzeug quasi im Untergrund stecken bleiben und versinken würde, dann ist meiner Meinung nach der Weg nicht befahrbar - Ursache - der "Weg" wurde ja 50 Jahre von B weder benutzt noch instand gehalten.
In Bezug dessen hab ich das richtig verstanden:
Ich könnte quasi gegenüber dem Berechtigten sagen - wenn der Weg nicht mehr befahrbar ist, dann Pech gehabt.
Ebenso kann weder von mir eine Wiederherstellung verlangt werden noch muss ich eine von B dulden
Eine mögliche Veränderung / Entfernung des Weges von A wäre ebenso über 30 Jahre her = Verjährung
Dann sieht das doch hinsichtlich Löschung dahingehend ganz gut aus?
Gruß bugschuko
Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
Das es seit der Eiszeit bei uns keine natürlichen Veränderungen an Gewässern mehr gab. Musste man klären ob es keinen Anspruch auf Unterlassung gegen diese Veränderungen gibt. Wer auch immer das zu verantwortet hatte. Hatte A das dem Dritten erlaubt gäbe es auch Ansprüche gegen A deswegen. Wie auch immer....das entstand
Dem Berechtigten kann es nicht verwehrt werden, den Weg zu unterhalten. Er kann zwar keinen Damm errichten jedoch den Weg entwässen. Da es eine Wiese ist würde ich mal sagen kommt ein Traktor auch bei feuchten Wiesen durch. Notfalls geht er eben zu Fuss.
Warum sollte man sagen "wenn der Weg nicht mehr befahrbar ist, dann Pech gehabt", ergibt sich ja daraus das er ihn nicht befahren kann.
Ich sehe nur das der Weg schwer zu befahren ist, aber das es nicht unmöglich ist. Auch wenn er keine Trecker hat oder kein Pferd. Er könnte ja beines anschaffen.
Dem Berechtigten kann es nicht verwehrt werden, den Weg zu unterhalten. Er kann zwar keinen Damm errichten jedoch den Weg entwässen. Da es eine Wiese ist würde ich mal sagen kommt ein Traktor auch bei feuchten Wiesen durch. Notfalls geht er eben zu Fuss.
Warum sollte man sagen "wenn der Weg nicht mehr befahrbar ist, dann Pech gehabt", ergibt sich ja daraus das er ihn nicht befahren kann.
Eher nicht, es gibt landwirtschaftliche Fahrzeuge die das schaffen. Und da es sich im eine Wiese handelt darf er mit dem Trecker durch.Dann sieht das doch hinsichtlich Löschung dahingehend ganz gut aus?
Ich sehe nur das der Weg schwer zu befahren ist, aber das es nicht unmöglich ist. Auch wenn er keine Trecker hat oder kein Pferd. Er könnte ja beines anschaffen.
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
Ok, dann sollte ich das Thema "kein Weg" erstmal gar nicht ansprechen.
Ich hatte ja Anfangs erwähnt das es eine ehemalige Wiese ist; nach Kauf durch Nachbar C ist die Wiese mit dessen Hausgrundstück verschmolzen und B keine Landw. zu nutzende Wiese mehr sondern nur ein Teil der Gebäude- u Freifläche.
Ändert das etwas an der Situation hinsichtlich Nutzung des Weges ?
Was versteht man denn konkret unter Weg unterhalten - außer entwässern? Darf er diesen verändern z.B. durch Aufschüttungen etc?
Ich hatte ja Anfangs erwähnt das es eine ehemalige Wiese ist; nach Kauf durch Nachbar C ist die Wiese mit dessen Hausgrundstück verschmolzen und B keine Landw. zu nutzende Wiese mehr sondern nur ein Teil der Gebäude- u Freifläche.
Ändert das etwas an der Situation hinsichtlich Nutzung des Weges ?
Was versteht man denn konkret unter Weg unterhalten - außer entwässern? Darf er diesen verändern z.B. durch Aufschüttungen etc?
Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
Was genau ist der Unterschied zwischen Wiese und Gebäude- u Freifläche. Die Farbe des Gras oder das man das Gras nicht als Hasenfutter nutzt
Ist der Weg unbefestigt wird man sicher Löcher mit dem selben Material oder besseren verschließen dürfen. Ist die Fahrdecke weg darf man sie wieder auffüllen. Man wird sich auf kaum gegen eine "Besserstellung" wehren können.
Wenn der Nutzer aus einem Dreckweg einen Teerweg machen will, was spricht dagegen.
Muss dazu erst ein Damm erbaut werden und eine Staumauer....wäre das wohl zuviel. Dann ist der Weg eben "untergegangen".
Irgendwo dazwischen ist eine Grenze die nicht mehr hinnehmbar - dann richtet ein Richter.
Der Eigentümer des grundstücks muss aber nichts tun oder was zahlen. Solange bis sich einer mal draut vos BGH zu ziehen und die Entscheiden anders. Ich sehe da durch aus bereits Tendenzen das man den Weg eben nicht untergehen darf.
Kein Richter wird sich dran beteiligen wenn der Berechtigte "weggemoppt" werden soll.
Ist der Weg unbefestigt wird man sicher Löcher mit dem selben Material oder besseren verschließen dürfen. Ist die Fahrdecke weg darf man sie wieder auffüllen. Man wird sich auf kaum gegen eine "Besserstellung" wehren können.
Wenn der Nutzer aus einem Dreckweg einen Teerweg machen will, was spricht dagegen.
Muss dazu erst ein Damm erbaut werden und eine Staumauer....wäre das wohl zuviel. Dann ist der Weg eben "untergegangen".
Irgendwo dazwischen ist eine Grenze die nicht mehr hinnehmbar - dann richtet ein Richter.
Der Eigentümer des grundstücks muss aber nichts tun oder was zahlen. Solange bis sich einer mal draut vos BGH zu ziehen und die Entscheiden anders. Ich sehe da durch aus bereits Tendenzen das man den Weg eben nicht untergehen darf.
Kein Richter wird sich dran beteiligen wenn der Berechtigte "weggemoppt" werden soll.
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
Naja, das geht jetzt in eine Richtung die nicht mehr sachdienlich ist:
"Wenn der Nutzer aus einem Dreckweg einen Teerweg machen will, was spricht dagegen" - Das war nicht die Frage, es ging darum, ob ich das dulden müsste oder nicht.
"Kein Richter wird sich dran beteiligen wenn der Berechtigte "weggemoppt" werden soll" - Mir geht es nicht um wegmoppen, sondern herauszufinden, was Recht ist oder nicht.
Trotzdem Danke, für die Informationen.
"Wenn der Nutzer aus einem Dreckweg einen Teerweg machen will, was spricht dagegen" - Das war nicht die Frage, es ging darum, ob ich das dulden müsste oder nicht.
"Kein Richter wird sich dran beteiligen wenn der Berechtigte "weggemoppt" werden soll" - Mir geht es nicht um wegmoppen, sondern herauszufinden, was Recht ist oder nicht.
Trotzdem Danke, für die Informationen.
Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
Ja, aber es kommt drauf an. Wie werden die Grundstücke eingetragen, was ist heute zeutegmäß. Es gab mal ein Urteil das sagte das wenn früher der Weg für Pferdekutschen geeignet sein musste dann muss er heute für PKW geeingnet sein. Darauf ergibt sich zwar nicht die Pflicht das der Eigentümer den Weg teeren muss, jedoch wird er das teeren nicht verbieten kann.es ging darum, ob ich das dulden müsste oder nicht.
Das hätte ich bereits im ersten Treath sagen können: Man wird ein Wegerecht nicht wieder los. Es sein denn da steht eine Mauer im Weg und der Anspruch auf 1004 ist verjährt. Und selbst dann wird es schwer.das geht jetzt in eine Richtung die nicht mehr sachdienlich ist
Und bei der Länge der Geschichte und der vielen Winkelzugerklärungen war mir schon klar das A das bereits von seinem Anwalt erklärt bekommen hat.
Und, nur zu Info. Wir diskutieren hier über Wegerechtlich, das ist selten sachdienlich. Dafür hat mal ja den Anwalt, der ist dann aber sachdien(st)lich und immer sehr positiv bewertet, damit der Anwalt auch einen Auftrag bekommt.
Ich sehe bei dem jetzigen Vortrag wenig Chancen den Weg loszuwerden.
Viel Glück
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
Danke für die Info; ob A das Wegerecht los wird oder nicht, sollte hier gar nicht zur Diskussion gebracht werden bzw. geklärt werden, dazu müsste A mehrere Seiten schreiben, um alle Gegebenheiten aufzuzählen.
Es steht lediglich zur Frage, wie A sich verhalten müsste oder könnte, wenn B nach 50 Jahren ankommt, (ginge ja auch nur bei noch bestehenden Wegerecht) er möchte den Bereich, wo das Wegerecht verläuft, und zwar den Teil, den B nur allein nutzen würde - ich sage mal, befestigen möchte.
Offenbar muss A es dulden, dass B dort einige tonnen Kies auf den Rasen kippt um den Abschnitt nutzen zu können? Ohne konkrete Vereinbarungen ist das irgendwie nicht vorstellbar. Dann schon eher die "Schlammschlacht" mit entspr. Fahrzeug - allerdings müsste dann doch jedes mal, der ordnungsgemäße ursprüngliche Zustand wieder hergerichtet werden.
Irgendwie scheint das nicht konkret geregelt zu sein.
Der angesprochene Teil, war schon immer ein Gartenteil von A mit Rasen bzw. Gras bewachsen. Vielleicht ist mal vor über 50 Jahren B über den Rasen gegangen oder gefahren, weiß keiner mehr so genau, jedenfalls nicht seit 50 Jahren, weil auch nicht möglich.
Es steht lediglich zur Frage, wie A sich verhalten müsste oder könnte, wenn B nach 50 Jahren ankommt, (ginge ja auch nur bei noch bestehenden Wegerecht) er möchte den Bereich, wo das Wegerecht verläuft, und zwar den Teil, den B nur allein nutzen würde - ich sage mal, befestigen möchte.
Offenbar muss A es dulden, dass B dort einige tonnen Kies auf den Rasen kippt um den Abschnitt nutzen zu können? Ohne konkrete Vereinbarungen ist das irgendwie nicht vorstellbar. Dann schon eher die "Schlammschlacht" mit entspr. Fahrzeug - allerdings müsste dann doch jedes mal, der ordnungsgemäße ursprüngliche Zustand wieder hergerichtet werden.
Irgendwie scheint das nicht konkret geregelt zu sein.
Der angesprochene Teil, war schon immer ein Gartenteil von A mit Rasen bzw. Gras bewachsen. Vielleicht ist mal vor über 50 Jahren B über den Rasen gegangen oder gefahren, weiß keiner mehr so genau, jedenfalls nicht seit 50 Jahren, weil auch nicht möglich.
Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
A wird sicher das betreffende Urteil selber finden, evt hier auf der Seite oder im Netz.
Dabei ging es darum wie ein Weg ausgestalten sein muss, wenn er früher als Viehweg bezeichnet wurde. Das niemand ernsthaft bezweifelt das ein Gespann früher das selbe war wie ein PKW heute. Ein Fuhrwerk früher ein Traktor heute. Das selbe gilt für die Anforderungen an den Weg.
Der Weg ist eine ca 3-3,5 Meter breite Fläche. Der Dienende hat keinerlei Nachteile wenn die Wegefläche so "erweitert" wird das aus einer Spur im Dreck vom Berechtigten eine geteerter Weg erstellt wird. Selbstverständlich entscheidet der Dienende darüber wie der Weg ausgestaltet wird, wobei er dann auch an den Kosten beteiligen muss.
Natürlich kann man übliche "Handwerkskunst" verlangen.
Einzige Ansatzpunkt ist die "Überschwemmung" der Fläche. Ist diese bereits der "Untergang" des Weges - analog zu einer Bebauung/Beflanzung. Und ist Entfernung der Usache dieses "Untergang" nach 1004BGB bereits verjährt oder nicht.
Solange der Weg aber besteht, kann man ihn nicht durch "Abnutzung" oder "Überflutung" und des "Verbots des Unterhalts" durch den Berechtigte untergehen lassen.
Der "Nachweis" das da 50 Jahre keiner langelaufen sein soll ist doch eh kaum zu führen. Spielt auch keinerlei Rolle
A sollte klar sein das hier nur das bekannt ist was erzählt wird, das ist vor Gericht aber nicht anders
Dabei ging es darum wie ein Weg ausgestalten sein muss, wenn er früher als Viehweg bezeichnet wurde. Das niemand ernsthaft bezweifelt das ein Gespann früher das selbe war wie ein PKW heute. Ein Fuhrwerk früher ein Traktor heute. Das selbe gilt für die Anforderungen an den Weg.
Der Weg ist eine ca 3-3,5 Meter breite Fläche. Der Dienende hat keinerlei Nachteile wenn die Wegefläche so "erweitert" wird das aus einer Spur im Dreck vom Berechtigten eine geteerter Weg erstellt wird. Selbstverständlich entscheidet der Dienende darüber wie der Weg ausgestaltet wird, wobei er dann auch an den Kosten beteiligen muss.
Natürlich kann man übliche "Handwerkskunst" verlangen.
Einzige Ansatzpunkt ist die "Überschwemmung" der Fläche. Ist diese bereits der "Untergang" des Weges - analog zu einer Bebauung/Beflanzung. Und ist Entfernung der Usache dieses "Untergang" nach 1004BGB bereits verjährt oder nicht.
Solange der Weg aber besteht, kann man ihn nicht durch "Abnutzung" oder "Überflutung" und des "Verbots des Unterhalts" durch den Berechtigte untergehen lassen.
Der "Nachweis" das da 50 Jahre keiner langelaufen sein soll ist doch eh kaum zu führen. Spielt auch keinerlei Rolle
A sollte klar sein das hier nur das bekannt ist was erzählt wird, das ist vor Gericht aber nicht anders
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Erstellung oder Wiederherstellung ...abgetrennt (Iris)
Zunächst beachte, was Klaus geschrieben hat unter:" Was sie vorab klären müssen."
Deshalb benötige ich von dir noch folgende Angaben:
1) Was genau steht im Grundbuch hinsichtlich der Grunddienstbarkeit und in welcher Abteilung?
2) Auch für diese alte Grunddienstbarkeit müßte eine sogenannte "Bewilligungsurkunde" bestehen. (Das Grundbuchamt danach fragen, Fotokopien machen lassen, Geld mitnehmen) Was steht in dieser Urkunde genau hinsichtlich der Grunddienstbarkeit.
3) Du machst keine Angaben über eine öffentliche Sraße. Wie kommt das Hinterliegergrundstück B zu einer öffentlichen Sraße?
4) Wohin führt die Verlängerung des Wegerechtsgrundstücks? Zueinem Baugrundstück oder einer Weide/Wiese?
Bis dahin nur eine kurze Info: Eine Formulierung:" Recht des ...auf einen mindestens 2,50 m breiten Weg..." wäre wegen des Bestimmheitsgrundsatzes des Sachenrechts heute nicht mehr eintragungsfähig. Der Berechtigte der Grunddienstbarkeit könnte bei dieser Formulierung eine Breite von weit über 2,50 m verlangen.
MfG
Deshalb benötige ich von dir noch folgende Angaben:
1) Was genau steht im Grundbuch hinsichtlich der Grunddienstbarkeit und in welcher Abteilung?
2) Auch für diese alte Grunddienstbarkeit müßte eine sogenannte "Bewilligungsurkunde" bestehen. (Das Grundbuchamt danach fragen, Fotokopien machen lassen, Geld mitnehmen) Was steht in dieser Urkunde genau hinsichtlich der Grunddienstbarkeit.
3) Du machst keine Angaben über eine öffentliche Sraße. Wie kommt das Hinterliegergrundstück B zu einer öffentlichen Sraße?
4) Wohin führt die Verlängerung des Wegerechtsgrundstücks? Zueinem Baugrundstück oder einer Weide/Wiese?
Bis dahin nur eine kurze Info: Eine Formulierung:" Recht des ...auf einen mindestens 2,50 m breiten Weg..." wäre wegen des Bestimmheitsgrundsatzes des Sachenrechts heute nicht mehr eintragungsfähig. Der Berechtigte der Grunddienstbarkeit könnte bei dieser Formulierung eine Breite von weit über 2,50 m verlangen.
MfG
Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
Das wichtigeste hat er erklärt. Ob das Grundstück anderweitig erschlossen ist spielt keine Rolle, es sein denn im Eintrag gäbe es eine auflösende Bedingung. Bewiligungsurkunden gabs vor 100 Jahren nicht zwingend, der Eintrag reicht aus. Auch steht da selten was anderes drin. Wenn man eh schauen geht, auch ein Baulastenverzeichnis ansehen.
Die 2,5 Meter Breite können heute auch 3,5 sein, denn aus den Fuhrwerk wurde ein Traktor. Aber dazu braucht es 1 Platz und 2 einen Weg.
Nur was würde das alles ändern
Die 2,5 Meter Breite können heute auch 3,5 sein, denn aus den Fuhrwerk wurde ein Traktor. Aber dazu braucht es 1 Platz und 2 einen Weg.
Nur was würde das alles ändern
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
Hier zunächst der Versuch einiger Antworten aus deinem Beitrag vom 15.12.2016:
Du hast eine Grunddienstbarkeit (im Folgenden Gdbk.) mit dem Inhalt "Geh- und Fahrrecht", wenn wir das Ziehen von Vieh einmal unbeachtet lassen wollen. (Dies kann nur relevant werden, wenn im Anschluss deines Grundstücks eine Weide deines Nachbarn B sich anschließt. Deshalb meine Frage hinsichtlich einer Wiese/Weide.)
Für die Benutzbarkeit eines Weges ist der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit im eigenen Interesse verantwortlich, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wenn der Berechtigte den Weg unbefestigt und sumpfig läßt, bewirkt das nicht den Untergang des Rechts. Du kannst also nicht die Löschung der Gdbk verlangen. Das Gehrecht bleibt ja voll bestehen. Im übrigen wirst du und in der Folge dein Grundstück ohne Ausübung des Fahrrechts nach § 1020 Satz 1 BGB geschont.
Eine zeitweilige oder auch längere Nichtnutzung einer Dienstbarkeit insgesamt bewirkt keinen Löschungsanspruch. Der Berechtigte kann für einen später einsetzenden Vorteil die Gdbk vorhalten. Zu einer Befestigung des Weges - von welcher Seite auch immer - später mehr.
MfG
bugschuko hat geschrieben: Mich interessiert konkret die Handhabung eines Fahrrechtes ohne einen hierfür geeigneten Untergrund (sumpfige Wiese).
Du hast eine Grunddienstbarkeit (im Folgenden Gdbk.) mit dem Inhalt "Geh- und Fahrrecht", wenn wir das Ziehen von Vieh einmal unbeachtet lassen wollen. (Dies kann nur relevant werden, wenn im Anschluss deines Grundstücks eine Weide deines Nachbarn B sich anschließt. Deshalb meine Frage hinsichtlich einer Wiese/Weide.)
Für die Benutzbarkeit eines Weges ist der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit im eigenen Interesse verantwortlich, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wenn der Berechtigte den Weg unbefestigt und sumpfig läßt, bewirkt das nicht den Untergang des Rechts. Du kannst also nicht die Löschung der Gdbk verlangen. Das Gehrecht bleibt ja voll bestehen. Im übrigen wirst du und in der Folge dein Grundstück ohne Ausübung des Fahrrechts nach § 1020 Satz 1 BGB geschont.
Eine zeitweilige oder auch längere Nichtnutzung einer Dienstbarkeit insgesamt bewirkt keinen Löschungsanspruch. Der Berechtigte kann für einen später einsetzenden Vorteil die Gdbk vorhalten. Zu einer Befestigung des Weges - von welcher Seite auch immer - später mehr.
MfG
Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
Auch hier gäbe es eine Grenze.Wenn der Berechtigte den Weg unbefestigt und sumpfig läßt, bewirkt das nicht den Untergang des Rechts.
Stellen wir uns vor der Eigentümer lässt das Tal volllaufen und baut einen 10 Meter tiefen Stausee. Der Berechtigt macht 30 Jahre nichts. Alle Ansprüche aus BGB 1004 sind also verjährt.
Dann wäre der Weg untergegangen und man könnte eine Löschung betreiben.
Die Frage ist See oder nasser Weg - dazwischen gibts ne Grenze
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
[quote="bugschuko"]
Du schreibst:
"Fest steht, dass das Wegerecht seit 50 Jahren nicht mehr genutzt wurde somit auch nicht mehr der "Weg" im letzten 1/3 unterhalten wurde und mittler Weile kaum begehbar und nicht befahrbar ist; Grund ist ein feuchter sumpfiger Untergrund."
Du hast sicherlich bemerkt, dass im Grundbuch (GB) die Breite des Weges, welches mit Gdbk belegt ist, benannt wird, aber nicht die Länge. Dies hat einen konkreten Grund. Man kann eine Länge rechtsgeschäftlich - also im GB - festlegen, aber auch der tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit überlassen. Das heißt: wenn sich bei dir in 50 Jahren herausgestellt hat, dass der Berechtigte nur zweidrittel der Gesamtläge benötigt, weil er dann in sein Grundstück abbiegt, ist automatisch - ohne Eintrag im GB - die Gdbk für das letzte Drittel erloschen. Man will mit dieser Handhabung das GB entlasten.
Das letzte Drittel steht also wieder in deiner alleinigen Verfügungsgewalt.
Zunächst ein letzter Hinweis: Alle von mir gemachten Ausführungen - jedenfalls die weitaus meisten - können, wenn du es willst, mit Angabe von Rechtsquellen belegt werden. Dies sollte für alle Teilnehmer dieses Forums gelten.
"Denn ein Blick in´s Gesetz erspart manches Geschwätz."
Dies gilt natürlich nicht für persönliche Erfahrungen oder gut gemeinte Ratschläge.
MfG
Du schreibst:
"Fest steht, dass das Wegerecht seit 50 Jahren nicht mehr genutzt wurde somit auch nicht mehr der "Weg" im letzten 1/3 unterhalten wurde und mittler Weile kaum begehbar und nicht befahrbar ist; Grund ist ein feuchter sumpfiger Untergrund."
Du hast sicherlich bemerkt, dass im Grundbuch (GB) die Breite des Weges, welches mit Gdbk belegt ist, benannt wird, aber nicht die Länge. Dies hat einen konkreten Grund. Man kann eine Länge rechtsgeschäftlich - also im GB - festlegen, aber auch der tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit überlassen. Das heißt: wenn sich bei dir in 50 Jahren herausgestellt hat, dass der Berechtigte nur zweidrittel der Gesamtläge benötigt, weil er dann in sein Grundstück abbiegt, ist automatisch - ohne Eintrag im GB - die Gdbk für das letzte Drittel erloschen. Man will mit dieser Handhabung das GB entlasten.
Das letzte Drittel steht also wieder in deiner alleinigen Verfügungsgewalt.
Zunächst ein letzter Hinweis: Alle von mir gemachten Ausführungen - jedenfalls die weitaus meisten - können, wenn du es willst, mit Angabe von Rechtsquellen belegt werden. Dies sollte für alle Teilnehmer dieses Forums gelten.
"Denn ein Blick in´s Gesetz erspart manches Geschwätz."
Dies gilt natürlich nicht für persönliche Erfahrungen oder gut gemeinte Ratschläge.
MfG
Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
Kannst du ne Quelle für
Deine Kritik ist natürlich sinnvoll. Noch sinnvoller ist es auf den Fehler hinzuweisen und ein paar Quellen zu nennen wie es richtig geht. Dann haben wir alle was davon.
und noch wichtigerzweidrittel der Gesamtläge benötigt, weil er dann in sein Grundstück abbiegt, ist automatisch - ohne Eintrag im GB - die Gdbk für das letzte Drittel erloschen
nennen. Denn damit wäre das Grundbuch sinnlos.ist automatisch - ohne Eintrag im GB - die Gdbk für
Deine Kritik ist natürlich sinnvoll. Noch sinnvoller ist es auf den Fehler hinzuweisen und ein paar Quellen zu nennen wie es richtig geht. Dann haben wir alle was davon.
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
[quote="bugschuko"]
Du schreibst:
"....wie verhält es sich mit der Wiederherstellung / Erstellung des Weges. Es gibt hinsichtlich Erstellung und Unterhaltung eines Weges keinerlei Vereinbarungen. Auch in der Beurkundung 1908 nicht."
Es gibt zwei Unterschiede, die zunächst geklärt werden müssen, wenn der Weg befestigt/gehärtet werden soll. Die Klärung dieser Frage hat Auswirkungen für die u.U. fällige Unterhaltungspflicht einer Anlage nach § 1020 Satz 2 BGB. ( Eine Anlage ist in unserem Fall ein befestigter Weg)
a) Gibt es bereits eine Anlage oder eine Anlage, welche untergegangen ist? Dann gilt dies als eine Wiederherstellung
einer im Untergang befindlichen Anlage und gehört somit zur einsetzenden gesetzlichen Unterhaltungspflicht nach § 1020 Satz 2 BGB.
Um deine Verwirrung, die sicherlich verständlicherweise vorherrscht, noch zu erhöhen, gilt weiter:
Wird der unbefestigte Weg von dir und/oder dem Berechtigten der Gdbk mit Kraftfahrzeugen befahren und weist der Weg solche Fahrspuren aus, gilt dieser unbefestigte Weg als Anlage im Sinne des § 1020 Satz 2 BGB, und müsste entsprechend unterhalten werden.
b) Ist dies alles nicht der Fall, und der unbefestigte Weg wird nunmehr erstmalig befestigt/gehärtet, gilt dies als Ersterstellung und unterliegt nicht der Unterhaltung einer Anlage. Was zur Unterhaltung einer Anlage für den Berechtigten wie für den Verpflichteten einer Gdbk gehört, später mehr.
Um aber deine Frage zu beantworten: Es gibt eine gesetzliche Unterhaltungspflicht nach § 1020 Satz 2 BGB. Gesetzlich bestehende Pflichten dürfen/müssen nicht gesondert im GB vermerkt werden.
M;fG
Du schreibst:
"....wie verhält es sich mit der Wiederherstellung / Erstellung des Weges. Es gibt hinsichtlich Erstellung und Unterhaltung eines Weges keinerlei Vereinbarungen. Auch in der Beurkundung 1908 nicht."
Es gibt zwei Unterschiede, die zunächst geklärt werden müssen, wenn der Weg befestigt/gehärtet werden soll. Die Klärung dieser Frage hat Auswirkungen für die u.U. fällige Unterhaltungspflicht einer Anlage nach § 1020 Satz 2 BGB. ( Eine Anlage ist in unserem Fall ein befestigter Weg)
a) Gibt es bereits eine Anlage oder eine Anlage, welche untergegangen ist? Dann gilt dies als eine Wiederherstellung
einer im Untergang befindlichen Anlage und gehört somit zur einsetzenden gesetzlichen Unterhaltungspflicht nach § 1020 Satz 2 BGB.
Um deine Verwirrung, die sicherlich verständlicherweise vorherrscht, noch zu erhöhen, gilt weiter:
Wird der unbefestigte Weg von dir und/oder dem Berechtigten der Gdbk mit Kraftfahrzeugen befahren und weist der Weg solche Fahrspuren aus, gilt dieser unbefestigte Weg als Anlage im Sinne des § 1020 Satz 2 BGB, und müsste entsprechend unterhalten werden.
b) Ist dies alles nicht der Fall, und der unbefestigte Weg wird nunmehr erstmalig befestigt/gehärtet, gilt dies als Ersterstellung und unterliegt nicht der Unterhaltung einer Anlage. Was zur Unterhaltung einer Anlage für den Berechtigten wie für den Verpflichteten einer Gdbk gehört, später mehr.
Um aber deine Frage zu beantworten: Es gibt eine gesetzliche Unterhaltungspflicht nach § 1020 Satz 2 BGB. Gesetzlich bestehende Pflichten dürfen/müssen nicht gesondert im GB vermerkt werden.
M;fG
Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
Statts die Frage zu beantworten kommen neuen unglaubliche Ideen von dir.
Hier hält der Berechtigte keine "Anlage" auf dem fremden Grundstück, sondern er nutzt(e) eine Spur im Dreck. Um diese zu "unterhalten" reicht das "drüberfahren". Üblicheweise beutzen die Berechtigten keine Anlage(WEG) sondern nutzen die Anlage des Eigentümers.
Aber all das bringt hier nichts zum eigentlichen Thema oder zu deiner Idee des "Untergangs eines Wegerechts durch nicht Nutzung".
Also beim Thema bleiben oder eigenen Treath eröffenen - und Quellen nennen
Hier hält der Berechtigte keine "Anlage" auf dem fremden Grundstück, sondern er nutzt(e) eine Spur im Dreck. Um diese zu "unterhalten" reicht das "drüberfahren". Üblicheweise beutzen die Berechtigten keine Anlage(WEG) sondern nutzen die Anlage des Eigentümers.
Aber all das bringt hier nichts zum eigentlichen Thema oder zu deiner Idee des "Untergangs eines Wegerechts durch nicht Nutzung".
Also beim Thema bleiben oder eigenen Treath eröffenen - und Quellen nennen
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
[quote="bugschuko"],
Zunächst kurz zu der Aufforderung von Klaus, ich möge doch seine Fragen beantworten. Ich bin dafür, vorrangig Fragen zu beantworten, die Teilnehmer dieses Forums gestellt haben. Hier ausgehend vom 15.12.2016. Ich arbeite mich dann tagweise vor.
Die Fragen von eitlen, selbsternannten "Experten" müssen zurückstehen.
Es ist auch nicht verständlich, warum der Administrator glaubt, er müsse nun wirlich jeden Beitrag eines Teilnehmers des Forums kommentieren und zusätzlich Noten vergeben. Diese Vorgehensweise hat einen unseriösen Anstrich.
Zur Sache:
Du schreibst:
"Kann A sich verweigern oder sperren, dass ein befahrbarer Weg erstellt wird?
Wie kann A das begründen?"
Diese Möglichkeit besteht , wenn nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich nicht. Beide Eigentümer, des dienenden wie des herrschenden Grundstücks, können einen befahrbaren, befestigten Weg erstellen: Du als Eigentümer des dienenden Grundstücks sowieso, der Berechtigte der Gdbk hat das Recht, einen der Dienstbarkeit dienenden befestigten Weg, also eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB zu erstellen, damit er insbesondere das Fahrrecht ausüben kann.
Doch Achtung: Danach setzt, wenn- wie bei dir- keine Unterhaltungspflicht vereinbart wurde, die gesetzliche
Unterhaltungspflicht nach § 1020 Satz 2 BGB ein. Diese Pflicht trifft zunächst nur den Berechtigten.
Wenn du die nun erstellte Anlage, wie du angedeutet hast, mitbenutzt, kommen auch anteilige Unterhaltungskosten auf dich zu.
Wie du inzwischen weißt, wird es nun bedeutsam, ob es eine Wiederherstellung oder eine Neuerstellung der Anlage ist. Ist es eine Wiederherstellung, gehören die Kosten für die Erstellung zur Unterhaltung einer Anlage, die du mitzutragen hättest.
MfG
Zunächst kurz zu der Aufforderung von Klaus, ich möge doch seine Fragen beantworten. Ich bin dafür, vorrangig Fragen zu beantworten, die Teilnehmer dieses Forums gestellt haben. Hier ausgehend vom 15.12.2016. Ich arbeite mich dann tagweise vor.
Die Fragen von eitlen, selbsternannten "Experten" müssen zurückstehen.
Es ist auch nicht verständlich, warum der Administrator glaubt, er müsse nun wirlich jeden Beitrag eines Teilnehmers des Forums kommentieren und zusätzlich Noten vergeben. Diese Vorgehensweise hat einen unseriösen Anstrich.
Zur Sache:
Du schreibst:
"Kann A sich verweigern oder sperren, dass ein befahrbarer Weg erstellt wird?
Wie kann A das begründen?"
Diese Möglichkeit besteht , wenn nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich nicht. Beide Eigentümer, des dienenden wie des herrschenden Grundstücks, können einen befahrbaren, befestigten Weg erstellen: Du als Eigentümer des dienenden Grundstücks sowieso, der Berechtigte der Gdbk hat das Recht, einen der Dienstbarkeit dienenden befestigten Weg, also eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB zu erstellen, damit er insbesondere das Fahrrecht ausüben kann.
Doch Achtung: Danach setzt, wenn- wie bei dir- keine Unterhaltungspflicht vereinbart wurde, die gesetzliche
Unterhaltungspflicht nach § 1020 Satz 2 BGB ein. Diese Pflicht trifft zunächst nur den Berechtigten.
Wenn du die nun erstellte Anlage, wie du angedeutet hast, mitbenutzt, kommen auch anteilige Unterhaltungskosten auf dich zu.
Wie du inzwischen weißt, wird es nun bedeutsam, ob es eine Wiederherstellung oder eine Neuerstellung der Anlage ist. Ist es eine Wiederherstellung, gehören die Kosten für die Erstellung zur Unterhaltung einer Anlage, die du mitzutragen hättest.
MfG
Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege
Das ist jetzt aber völliger Quatsch, das steht nicht in 1020, da stehtDu als Eigentümer des dienenden Grundstücks sowieso, der Berechtigte der Gdbk hat das Recht, einen der Dienstbarkeit dienenden befestigten Weg, also eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB zu erstellen, damit er insbesondere das Fahrrecht ausüben kann.
Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
Da steht nur was passiert wenn er eine Anlage auf dem Weg hat, nicht das er Sie auch bauen darf.
Das stimmt nicht! Nur der Eigentümer eine Sache kann das. Eine Wegerecht erlaubt nur die "Nutzung des Weges"Beide Eigentümer, des dienenden wie des herrschenden Grundstücks, können einen befahrbaren, befestigten Weg erstellen:
Das gilt nur wenn der Berechtigte die Anlage erstellt hat, davon war hier nicht die Rededie gesetzliche
Unterhaltungspflicht nach § 1020 Satz 2 BGB ein. Diese Pflicht trifft zunächst nur den Berechtigten.
Er muss nur beim Unterhalt des Weges zahlen, Anteilig der NutzungIst es eine Wiederherstellung, gehören die Kosten für die Erstellung zur Unterhaltung einer Anlage, die du mitzutragen hättest.
Wie kommst du deiner Meinung, gibt irgend eine Quelle. Übrigens beantwortet deine Antwort keine Frage des ursprünglichen Treaths.
Und danke das du mit einen eitlen, selbsternannten "Experten" nennst. Da freut man sich doch immer wieder
Hier mal ein anderer der selbes schreibt:
http://www.brennecke-partner.de/42423/I ... -Wegerecht
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !