Was darf der qm kosten

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Hausmatze
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Was darf der qm kosten

Beitrag von Hausmatze »

Hallo,
als Neuling im Forum bin ich nicht sicher, ob diese Frage hier reinpasst, aber ich stelle sie trotzdem.

A+B kaufen gerade ein Haus. Über das Grundtück geht die Zufuhrt zum Nachbarn. Diese Fläche (rund 42 qm) kann ich also nicht nutzen. Also keine Garage draufbauen o.ä. Aber den vollen Preis von 340Euro/qm soll A+B zahlen. Ist das ok?!
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Und die REGELN nicht gelesen.

Mein persönlicher Rat: Finder weg, es sein denn man kann diesen Grundstücksteil so gestalten als wenn er nicht dazu gehört. Nach dem Motto gehört dem Nachbarn.

Wenn der Besitzer wechselt kann es übel werden. Aus der alten Oma kann schnell eine laute Familie mit 26 Kindern werden und alle haben ein Moped mit dem sie den Weg nutzen.

Der Preis richtet sich nach Angebot und Nachfrage, wobei ein belastetes Grundstück natürlich billiger sein muss.

Klaus
andy
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Beitrag von andy »

Das begünstigte Grundstück gewinnt an Wert, wenn es durch eine Grunddienstbarkeit erschlossen ist (von Null auf irgendwas), das belastete Grunddstück verliert an Wert (vom max. erzielbaren Wert auf irgendwas).

Beide Grundstücke aber verlieren an Wert (auf irgendwas).
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
Der Amtsschimmel
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Beitrag von Der Amtsschimmel »

Mal eine Frage:
Ist das in NRW?
Wenn ja gibt es über das Internet die Seite www.boris.nrw.de
Dort sind Bodenrichtwerte ablesbar.
Wenn der Weg von A+B nicht gebraucht wird, würde ich Ihn vermessen lassen, und an den Nachbarn verkaufen, das ist immer besser als eine Grunddienstbarkeit!

Gruß

Der Amtsschimmel
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Den Preis hat er doch: 340Euro/qm

Das Problem ist das die man nicht jedes Grundstück einfach teilen kann und dann dadurch Kosten entstehen die den Wert des Grundstücks überschreiten.

Auch hat das für den Rest des Grundstücks Nachteile da sich auch die Bebauungsgrenzen / Grenzabstände verschieben würden.

Einen Sinn haben Wegerecht schon, auch wenn es nervt.

Es reicht den Teil mental abzutrennen.

Klaus

P.S. Falls es noch möglich ist das Wegerecht zu ändern, würde ich Einfluss auf die Eintragung nehmen ( Fall der VK der Hinterlieger ist)
Der Amtsschimmel
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Beitrag von Der Amtsschimmel »

Also, durch eine Grundstücksteilung, wie in diesem Fall, ändern sich keine Baugrenzen.
Durch den Verkauf würde aber der Vorteil darin bestehen, dass künfig weniger Grundbesitzabgaben zu zahlen wären, und die Sache sauber geregelt würde.

Der Amtsschimmel
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Klar, ich muss bis zur Grundstücksgrenze Abstände einhalten. Aber diese Abstände werden natürlich nicht verändert wenn ich einen Teil meines Grundstücks verkaufe. Nur fehlen dann eben 2-3 Meter ?
Ist also besser ein belastetes Grundstück habe, bis zu dessen Grenzen ich bauen darf, als ein verkauftes von dem ich 2 Meter Abstand halten muss.

Klaus
Der Amtsschimmel
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Beitrag von Der Amtsschimmel »

In diesem Fall darf der Streifen eh nicht bebaut werden, und bleibt von der Berechnung der Abstandfläche unberücksichtigt.
Bei einem 3m breiten Streifen dürfete man also sogar auf die neue Grenze bauen!

Gruß
Der Amtsschimmel
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Ich muss von Nachbars Grundstück 2 Meter lt. Nachbarrecht Abstand halten. Rückt der Nachbar näher weil ich den Rand meines Grundstücks verkaufe dann von dieser Grenze wieder 2 Meter.

Wieso mein Weg von der Berechnung der Abstandflächen ausgenommen werden sollte ist mir neu

Klaus
Der Amtsschimmel
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Beitrag von Der Amtsschimmel »

Meine Angaben beziehen sich auf NRW, das kann in anderen Bundesländern, speziell in Bayern alles anders sein.
In NRW ist es so, dass die Abstandfläche bis in die Mitte einer Verkehrsfläche ragen darf.
Oder warum Häuser in Fußgängerzonen keine 3m breiten Vorgärten. :wink:

Gruß

Der Amtsschimmel
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Auch dort ist ein privater Weg keine Verkehrsfläche !

Klaus
Der Amtsschimmel
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Beitrag von Der Amtsschimmel »

In NRW kann man auch private Verkehrsflächen in das Kataster eintragen, das ist sogar kostenfrei.
Dort wird nicht zwischen öffentlicher und privater Verkehrsfläche, baurechtlich unterschieden.

Gruß
Der Amtschimmel
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