Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Nelson
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Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Nelson » 21.06.2012, 21:25

Hallo! Nehmen wir mal folgenden Fall an: Ein Weg (mit Gefälle), der zur Hälfte A und zur anderen Häfte B gehört stellt eine Zufahrt für C dar. Es beteht eine Wegerecht für C das das Befahren und Begehen erlaubt. C hat sich verpflichtet den Weg zu pflastern. Zwischen A und B gibt es Unstimmigkeiten, wie der Weg zu bauen sei. A will einen Entwässerungsantrag stellen, B will das partout nicht. Auswirkung wäre ein unterschiedliches Höhenniveau mitten auf dem Weg (einmal per Gulli entwässert (A), einmal über versickerungsfähigem Pflaster (B)). Ein Befahren mit einem PKW wäre nicht mehr möglich. C wiederum hatte sich damals verpflichtet den Weg innerhalb einer bestimmten Zeit herzustellen.
Kann A B verpflichten den Antrag zu unterschreiben?
Muss C jetzt einen Weg bauen, der ein anderes Höhennivau hat?



Artikel lesen
Es gibt keine Gewohnheitswegerechte – Aber

Wegerechte

Das alleine kann man natürlich so nicht stehen lassen. Denn auch eine Gewohnheit resultiert auf eine Erlaubnis oder Vereinbarung. Selbst das stillschweigende Dulden ist eine Vereinbarung an die sich die Nachbarn halten müssen. Das Problem ist aber das solche Vereinbarungen gekündig.....

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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Klaus » 21.06.2012, 21:59

Ein Weg (mit Gefälle), der zur Hälfte A und zur anderen Häfte B
Gehört denen der Weg gemeinsam oder eine "echte" Hälfte dem einen oder anderen ?
C hat sich verpflichtet den Weg zu pflastern.
Gegenüber wem ? Hat C auch das "Recht" den Weg zu pflastern oder nur die "Pflicht"
C wiederum hatte sich damals verpflichtet den Weg innerhalb einer bestimmten Zeit herzustellen.
Wenn man ihm das nicht ermöglicht ist das Pech für A+B und dann wohl auch für C

Wie ist denn der Weg jetzt beschaffen, denn wenn C Pech hat bleibt der eben so wie er ist. C hätte sich auch das "Recht" einen Weg zu errichten eintragen lassen müssen und wenn er meint auch das Recht Kanäle zu legen

Klaus
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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Nelson » 22.06.2012, 08:00

Klaus hat geschrieben:
Ein Weg (mit Gefälle), der zur Hälfte A und zur anderen Häfte B
Gehört denen der Weg gemeinsam oder eine "echte" Hälfte dem einen oder anderen ?


jeweils eine "echte" Hälfte

C hat sich verpflichtet den Weg zu pflastern.
Gegenüber wem ? Hat C auch das "Recht" den Weg zu pflastern oder nur die "Pflicht"


Das Wege- und Leitungsrecht wurde entsprechend eingetragen. C hat das Recht zu befahren und begehen - gegen die Übernahme der Herstellungs- und Unterhaltungskosten.
C wiederum hatte sich damals verpflichtet den Weg innerhalb einer bestimmten Zeit herzustellen.
Wenn man ihm das nicht ermöglicht ist das Pech für A+B und dann wohl auch für C

Es ist ja möglich, nur entweder etwas höher oder auf dem Niveau. Das ursprüngliche Niveau (Also eigentlich der Zustand bei der jeweiligen Vertragsunterzeichnung ohne die Notwendigkeit der Entwässerungsanträge) ohne die Entwässrungsanträge kann technisch nicht beibehalten werden. Erst wenn beide Eigentümer diesen Antrag jeweils stellen, kann der Weg zum Befahren benutzt werden. Die 2. variante wäre das Hochsetzen des Weges, da dann keine technischen Schwierigkeiten vorhanden wären.


Wie ist denn der Weg jetzt beschaffen, denn wenn C Pech hat bleibt der eben so wie er ist. C hätte sich auch das "Recht" einen Weg zu errichten eintragen lassen müssen und wenn er meint auch das Recht Kanäle zu legen

So wie der Weg ursprünglich war, kann er nicht entwässert werden bzw. es läuft komplett auf das Grundstück von C. (Bei Gefälle und Starkregen potentiell gefährlich fürs Haus).

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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Klaus » 22.06.2012, 08:17

Nich alles in Quote packen sondern nur das auf was sich die Antwort direkt bezieht!
So wie der Weg ursprünglich war, kann er nicht entwässert werden bzw. es läuft komplett auf das Grundstück von C.
Wie der Weg "War" oder "Ist", wurde den schon was gebaut, was ist denn vorhanden.
C hat das Recht zu befahren und begehen - gegen die Übernahme der Herstellungs- und Unterhaltungskosten.
Und wo steht nun das C das Recht hat einen neuen Weg zu fordern oder selber Herzustellen ?

Ich würde sagen C kann den Weg nutzen wie er ist. C kann, wenn das Wasser auf C läuft Unterlassung von A und B fordern.

C hat er versäumt sich eine Wege-Erstellungsrecht gewähren zu lassen, daher bleibt der Weg erst man wie er ist.

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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Nelson » 22.06.2012, 08:27

C hat so gebaut, wie es ihm dann technisch möglich war. Er hat erhöht. Den Weg als solchen gab es nicht, es war Wiese. Dieses hätte C z.B. das Befahren bei Regen unmöglich gemacht, er wäre versunken.

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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Klaus » 22.06.2012, 08:50

Hatten wie die Frage nicht vor einiger Zeit mal hier schon ?
C hat so gebaut, wie es ihm dann technisch möglich war.
Und warum sollte das das Problem von A und B sein ?
Dieses hätte C z.B. das Befahren bei Regen unmöglich gemacht, er wäre versunken.
Wer sagt das man zu Lasten anderen sein Grundstück befahren muss

Hier gibt es ein Verständnis Problem. Es ist ganz alleine das Problem von C wie er das löst.
Es ist nur interessant was war "am Tage der Einrichtung des Wegerecht vorhanden, auf dieser Basis besteht das Recht.

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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Nelson » 22.06.2012, 09:00

Ok, dann man angenommen, dass bei Eintragung der Grunddienstbarkeit die technischen Voraussetzungen so gegeben waren, dass der Weg nur erhöht hätte gebaut werden können,da, wenn das ursprüngliche Niveau bebaut worden wäre, eine Baulast auf dem Grundstück von C für jeweils A und B eingetragen werden müsste. Diese wurde aber weder verlangt noch eingetragen.

Würde das die Sachlage ändern?

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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Klaus » 22.06.2012, 09:09

Versteh ich nicht :-(

Wegerecht für Anfänger:

Oh da ist ein Grundstück, wie schön
Lieber Eigentümer erlaubst du mir es zu nutzen um zu meinem Grundstück zu gelangen
Ja gerne, geht (fahr) nur drüber , du kannst auch Pflaster legen wenn du willst.

Alles andere ist nicht vereinbart worden und das Problem von C.
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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von jp10686 » 22.06.2012, 09:13

Nelson hat geschrieben:Ein Weg (mit Gefälle), der zur Hälfte A und zur anderen Häfte B gehört stellt eine Zufahrt für C dar. Es beteht eine Wegerecht für C das das Befahren und Begehen erlaubt. C hat sich verpflichtet den Weg zu pflastern. Zwischen A und B gibt es Unstimmigkeiten, wie der Weg zu bauen sei.
Also gibt es ein Wegrecht auf Parzelle A zugunsten von C und ein weiteres auf Parzelle B zugunsten von C. Also zwei Wegrechte.
Gegenüber wem hat sich C verpflichtet zu pflastern? Gegenüber A und B oder nur gegenüber A?
Da es B nichts angeht, was C mit A abgemacht hat, kann C, wenn der den Weg befestigen MUSS, nur den Teil pflastern, der auf Grundstück A liegt, wenn B dagegen ist, dass C das auf Bs Hälfte auch tut.
Man kann sehr wohl auf Niveau pflastern, muss man halt vorher auskoffern.
Wenn C den Weg befestigen DARF, aber nicht muss, dann kann C warten, bis sich A und B über die Farbe und Form der Pflastersteine geeinigt haben (oder bis einer gestorben ist, was vermutlich eher eintrifft).
Wenn das Wasser auf Grundstück C läuft, kann C dort auf seiner Seite unmittelbar an der Grenze eine Rigole oder eine Entwässerungsrinne anbringen. Wasser, das von Grundstücken natürlicherweise abfliesst, muss der Unterlieger annehmen. Wasser von Bauwerken (Gebäude, befestigte Plätze usw.) hingegen nicht.
C kann nun für 200 Euro so ne Rinne bauen, oder 1000 Euro in nen Anwalt investieren, der den Richter davon überzeugt, dass sich A um das Oberflächenwasser kümmern muss - und C hat dann einen lustigen und teuren Schriftwechsel und immer noch Wasser auf seinem Grundstück.
Wenn A, B und C in einem einzigen Vertrag die Pflästerungspflicht auf Kosten von C vereinbart haben, dann kann C guten Gewissens sagen, er befestige den Weg, sobald sich A ud B geeinigt hätten.

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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Nelson » 22.06.2012, 09:32

Ok, da habe ich eine wohl entscheidende Info vergessen:

Auflage von A und B für die Errichtung des Weges: Es dürfen beiden keine Niederschlagabwassergebühr entstehen. Bei Gefälle von 6% ohne Gulli technisch nicht möglich. Gulli würde bedeuten Abwassergebühr. Oder aber, und das war bei Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht gegeben, Baulasteintragung bei C. Oder aber, Wegniveau anheben, dass das Gefälle nur noch 1,5% aufweist, dann kann es nämlich direkt in den Boden versickern.

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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Klaus » 22.06.2012, 09:41

Auflage von A und B für die Errichtung des Weges: Es dürfen beiden keine Niederschlagabwassergebühr entstehen.


Das ist das wie die Auflage: Mach mal die Augen zu, was du dann siehst gehört dir

Die Vereinbarung ist einfach schlecht gemacht und A und B verhindern damit weitere Bauarbeiten.

Was ist denn "JETZT" für ein Weg, denn kann C doch nutzen.

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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Nelson » 22.06.2012, 09:48

Da C sich ebenfalls vertraglich verpflichtet hat den Weg innerhalb von sechs Monaten herzustellen, er diesem auch nachkommen wollte/muss, und es technisch ohne die Niederschlagsabwassergebühr bzw. die Baulasteintragung bei C (Antrag auf Entwässerung, der dann die Baulasteintragung hätte nötig gemacht, wurde dafür nie von A oder B gestellt), wurde der Weg erhöht hergestellt. A klagt, B findet es gut.

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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Klaus » 22.06.2012, 10:30

er diesem auch nachkommen wollte/muss
Er muss nicht - das ist kein Gesetz. Es ist ein Vereinbarung zwischen A+C , bzw. B+C. Wenn die ihm das unmöglich machen - Pech.

Ist eh die Frage wie der Vertrag bestand hat. Denn C kann gegenüber A keinen Weg versprechen wenn er B dazu auch braucht. Es sei denn es ist ein Weg bei A und ein anderen bei B.

Den Vertrag hat ein I.... gemacht der nicht bedacht hat das es auch Probleme geben kann.

Aber: Ich denke das es andere technische Lösungen gibt den Weg zu befestigen, die A nur jetzt zu teuer kommen.
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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Klaus » 22.06.2012, 10:34

Warum stellst du eigentlich die selbe Frage die bereits letztes Jahr umfangreich beantwortet wurde jetzt wieder ein. Und warum dann noch eine weitere zu immer dem selben Thema

Da ändert sich kaum war - tschüss
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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Nelson » 22.06.2012, 10:51

Baulast war damals kein Thema.

Aber wenn ich es richtig verstehe: Wenn jemand einen Vertrag macht, gelten die damals vorhandenen Zustände. D.h. Grunddienstbarkeit Wege-Leitungsrecht, Wiese, Gefälle und C sollte den Weg in sechs Monaten nach Bauende ohne Staubemissionen und ohne dass für A und B Niederschlagsabwasser anfällt, herstellen. Jetzt hat sich C genau daran gehalten, wird aber von A verklagt, weil ihm der Weg nicht passt. Anders als so hätte man es aber nicht machen können. Es sei denn, C trägt eine Baulast ein, die damals aber nicht vereinbart worden ist. Man kann C aber auch nicht dazu zwingen eine Baulast einzutragen.

Wo hat sich C jetzt juristisch falsch verhalten?

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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Klaus » 22.06.2012, 10:57

Keiner kennt den Vertrag zwischen A und B und C - wie soll da einer raten.

Eigentlich ist so ein Vertrag kein echtes Problem. Da ist ein Weg, den kann man nutzen und soll ihn Pflastern. Schwer wurde es nur deswegen weil A sein Haus auf nen Berg stellt und nun sein Grundstück nicht an den Weg passt.

Da hat sich nicht geändert seither.

Übrigens darf A nicht "irgendeinen" Weg bauen, sondern der muss mit den Eigentümern abgesprochen sein.

Auch das hatten wir letztes Jahr genau so

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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Nelson » 22.06.2012, 11:06

Nein, der Weg wäre auch ohne das Haus ohne Anhebung des Niveaus unter der Vorgabe der Niederschlagsabwasserfreiheit aufgrund des natürlichen Gefälles technisch nicht herstellbar gewesen. Es sei denn, es gäbe eine Baulast auf dem Grundstück von C.

Wenn ich einen Weg mit versickerfähigem Pflaster bauen, darf der Weg nur ein geringfügiges Gefälle aufweisen. Ansonsten versickert es nicht, es fließt ab. Und es darf nicht auf ein anderes Grundstück laufen, wenn ich es zum Ablaufen begünstigt habe. Und das habe ich in dem Moment, wo ich zu dem vorhandenen Boden Beton zumische.

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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Klaus » 22.06.2012, 11:12

Vorgabe der Niederschlagsabwasserfreiheit aufgrund des natürlichen Gefälles technisch nicht herstellbar gewesen
Dann geht eben nicht - ganz einfach

Warum vereinbart man denn einen Weg denn man nie nutzen kann weil er technisch nicht herstellbar ist.

Jetzt bleibt nur tief in die Hintern der Vertragspartner zu kriechen und jeden egal wie doofen Vorschlag anzunehmen nur um das Ziel zu erreichen den Weg nutzen zu können.

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Re: Wegrecht, zwei Eigentümer, einer will nicht...

Beitrag von Nelson » 22.06.2012, 11:25

na, C kann ihn ja herstellen, aber eben nicht auf dem ursprünglichen Niveau

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