Guten Abend,
A hat ein Grundstück in 2er Reihe gekauft.
Das Grundstück fällt an einer Kante um ca. 1 m ab, mittig auf dem Grundstück.
Am südlichen Ende gibt es einen Entwässerungskanal, in den 2 Nachbarn B und C Wasser einleiten.
Über Grundstück D fließt es dann ab.
Der Kanal ist nicht öffentlich.
A wird ein Neubau bauen und das Grundstück aufschütten.
1. Muss A den Kanal , besser Graben, erhalten oder kann er diesen zuschuetten?
2. Die Grundstücke von B und D liegen tiefer. Muss sich A darum kümmern, dass aufgrund der Aufschüttung sich kein Oberflächenwasser bei B und D sammelt?
3. Wenn der Graben erhalten bleiben sollt, benötigt A dann von D die Erlaubnis, sein Regenwasser in den Graben zu leiten?
Danke für Eure Anregungen.
Grundstuecksentwaesserung
Moderator: Klaus
Re: Grundstuecksentwaesserung
Kann man sich so schwer vorstellen das Ganze.
Wenn ABCD vor 50Jahren zusammen einen Entwässerungskanal gebaut haben, da entspricht es Treu und Glauben das sich diese nicht ändert.
Ich würde einfach ein entsprechendes Rohr verlegen, vorne ein Gitter hinten ein Gitter, damit nichts passiert.
Das kostet nicht viel...
Grundbuch und Baulastenverzeichnis mal prüfen !!
Wenn ABCD vor 50Jahren zusammen einen Entwässerungskanal gebaut haben, da entspricht es Treu und Glauben das sich diese nicht ändert.
Ich würde einfach ein entsprechendes Rohr verlegen, vorne ein Gitter hinten ein Gitter, damit nichts passiert.
Das kostet nicht viel...
Grundbuch und Baulastenverzeichnis mal prüfen !!
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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Re: Grundstuecksentwaesserung
Das ging ja schnell, vielen Dank.
50 Jahre sind wohl nicht, dass Grundstück von A wurde in seiner jetzigen Form im Jahre 1989 eingetragen.
Grundbuch und Baulast keine Eintragung.
Verstehe ich das daher richtig, dass
1.) aufgrund der langen Zeit keine Erlaubnis notwendig ist.
2. ich den Graben zumnachen kann, wenn ich ein Drainagerohr reinpacke und B und C so entwässern können
3. ich von D keine Erlaubnis brauche, da das Wasser von A sowieso seit Jahren diesen Weg fließt.
Soweit wäre A zufriedengestellt.
Abschließende Frage:
Wenn A sein Grundstück jetzt auffüllt (es liegt dann ca. 0,5 - 1m höher als das von D), so wird ja vermutlich bei D mehr Oberflächenwasser anfallen.
Ist dafür A verantwortlich und muss Vorkehrungen treffen oder muss D seine Entwässerung selber ggf. anpassen?
Vielen Dank
(PS: Die 3 Meter hohe Mauer würde ich auch nehmen, darf das wohl aber nicht).
Gute Nacht
50 Jahre sind wohl nicht, dass Grundstück von A wurde in seiner jetzigen Form im Jahre 1989 eingetragen.
Grundbuch und Baulast keine Eintragung.
Verstehe ich das daher richtig, dass
1.) aufgrund der langen Zeit keine Erlaubnis notwendig ist.
2. ich den Graben zumnachen kann, wenn ich ein Drainagerohr reinpacke und B und C so entwässern können
3. ich von D keine Erlaubnis brauche, da das Wasser von A sowieso seit Jahren diesen Weg fließt.
Soweit wäre A zufriedengestellt.
Abschließende Frage:
Wenn A sein Grundstück jetzt auffüllt (es liegt dann ca. 0,5 - 1m höher als das von D), so wird ja vermutlich bei D mehr Oberflächenwasser anfallen.
Ist dafür A verantwortlich und muss Vorkehrungen treffen oder muss D seine Entwässerung selber ggf. anpassen?
Vielen Dank
(PS: Die 3 Meter hohe Mauer würde ich auch nehmen, darf das wohl aber nicht).
Gute Nacht
Re: Grundstuecksentwaesserung
Nein ich sagt das ich so nicht beurteilen kann was Sache ist.Verstehe ich das daher richtig, dass
Wenn das Wasser von "oben" kommt ist es dem Wasser egal wie weit "unten" weg ist. Es wird dadurch nicht mehrWenn A sein Grundstück jetzt auffüllt (es liegt dann ca. 0,5 - 1m höher als das von D), so wird ja vermutlich bei D mehr Oberflächenwasser anfallen.
In vielen Nachbarrechten und Baurechten ist das nicht so einfach möglich. Abstände sind einzuhaltenWenn A sein Grundstück jetzt auffüllt (es liegt dann ca. 0,5 - 1m höher als das von D)
Jeder muss sein Wasser selber entsorgen.muss D seine Entwässerung selber ggf. anpassen?
Der Graben kann ja auch länger bestehen?dass Grundstück von A wurde in seiner jetzigen Form im Jahre 1989 eingetragen.
Wie gesagt kann ich das nicht beurteilen. Evtl. kann man die Nutzung des Grundstücks zur Entwässerung auch einfach kündigen.
Man müsste prüfen wie die Entwässung enstanden ist, ob und wie die Grundstücke sonst entwässert werden können.
Am einfachsten man versucht das gütlich, mit offenem Geldbeutel zu lösen.
Sind das chinesische Reisfelder, weil das so viel Wasser anfällt.
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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Re: Grundstuecksentwaesserung
Hallo,
nach reichlicher Zeit hat A mittlerweile klären können, dass
1.) im hinteren Breeich des Grundstücks ein Rohr kommt, wo das Wasser zu- und abfließen kann.
A darf daran sogar seine Entwässerung anschließen.
(Ist in §39 Niedersächsisches Nachbarschaftsrecht geregelt).
2.) Die Aufschüttung wurde von A über die Baufirma besprochen. In der Bauanzeige wird die Erhöung mit 40cm ausgewiesen.
Keine Genehmigung erforderlich.
Eigentlich sind die Probleme damit geklärt, wenn ja wenn...
...nicht in der Zwischenzeit von
Grundstücksinhaber D einen Sichtschutzzaun (blickdicht), Höhe 1,8 m, Länge ca. 22 Meter ! auf der rechten Grundstücksgrenze von A gezogen.
A wurde darüber nicht informiert.
Zum Vordergrundstück von A (ist ja Hintergrundbebauung) steht auf der Grenze eine Garage. Dessen Regenrinne mündete in dem Fallrohr auf Seite von D!
D hat nun die Regenrinne aus dem Fallrohr gezogen, so dass nun das Niederschlagswasser aus ca. 2 m Höhe auf das Grundstück von A prasselt.
Leute gibts
Was ist zu tun?
Gehe ich Recht in der Annahme, dass B
A) 1.) gar keinen Zaun ohne Zustimmung von A hätte errichten dürfen und 2. der Zaun eh viel zu groß ist ("Wirkung wie von Gebäuden").
Lässt sich darüber der Rückbau des Zauns erzwingen?
B) Durch die Entfernung der Regenrinne wurde ja das Gebäude auf dem Vordergrundstück beschädigt (=Sachbeschädigung?). Ebenfalls Sachbeschädigung durch Wasserstrahl auf dem Grundstück von A?
C) Jetzt wirds kompliziert: Das Haus auf dem Vordergrundstück leitet sein Oberflächenwasser unterirdisch auf das Grundstück von A (vermutlich seit immer= sehr langer Zeit). Muss A das hinnehmen und auf eigen Kosten die Entwässerung vornehmen oder dürften so alte Rohre, die kaputt sind, von A verschlossen werden?
Daher auch die Reisfelder....
Vielen Dank
nach reichlicher Zeit hat A mittlerweile klären können, dass
1.) im hinteren Breeich des Grundstücks ein Rohr kommt, wo das Wasser zu- und abfließen kann.
A darf daran sogar seine Entwässerung anschließen.
(Ist in §39 Niedersächsisches Nachbarschaftsrecht geregelt).
2.) Die Aufschüttung wurde von A über die Baufirma besprochen. In der Bauanzeige wird die Erhöung mit 40cm ausgewiesen.
Keine Genehmigung erforderlich.
Eigentlich sind die Probleme damit geklärt, wenn ja wenn...
...nicht in der Zwischenzeit von
Grundstücksinhaber D einen Sichtschutzzaun (blickdicht), Höhe 1,8 m, Länge ca. 22 Meter ! auf der rechten Grundstücksgrenze von A gezogen.
A wurde darüber nicht informiert.
Zum Vordergrundstück von A (ist ja Hintergrundbebauung) steht auf der Grenze eine Garage. Dessen Regenrinne mündete in dem Fallrohr auf Seite von D!
D hat nun die Regenrinne aus dem Fallrohr gezogen, so dass nun das Niederschlagswasser aus ca. 2 m Höhe auf das Grundstück von A prasselt.
Leute gibts
Was ist zu tun?
Gehe ich Recht in der Annahme, dass B
A) 1.) gar keinen Zaun ohne Zustimmung von A hätte errichten dürfen und 2. der Zaun eh viel zu groß ist ("Wirkung wie von Gebäuden").
Lässt sich darüber der Rückbau des Zauns erzwingen?
B) Durch die Entfernung der Regenrinne wurde ja das Gebäude auf dem Vordergrundstück beschädigt (=Sachbeschädigung?). Ebenfalls Sachbeschädigung durch Wasserstrahl auf dem Grundstück von A?
C) Jetzt wirds kompliziert: Das Haus auf dem Vordergrundstück leitet sein Oberflächenwasser unterirdisch auf das Grundstück von A (vermutlich seit immer= sehr langer Zeit). Muss A das hinnehmen und auf eigen Kosten die Entwässerung vornehmen oder dürften so alte Rohre, die kaputt sind, von A verschlossen werden?
Daher auch die Reisfelder....
Vielen Dank
Re: Grundstuecksentwaesserung
1. Nach dem A das Nachbarecht selbst entdeckt hat wird er dort eine Regelung zum Zaun finden oder eben nicht. Findet er eine hat er Anspruch auf Entfernung. Es hat sich bewährt wenn sich zwei verfeindete Affenherden nicht direkt sehen können, daher bauen Zoos solche Zäune.
Klaus
Und dann in den Keller von A oder wie geht das. Wenn damit gemeint ist das B an den Leitungen von A angeschlossen ist, dann bleibt das so. Die Leitungen wurden nach Treu und Glauben (BGB) auf Dauer eingerichtet.2. Jetzt wirds kompliziert: Das Haus auf dem Vordergrundstück leitet sein Oberflächenwasser unterirdisch auf das Grundstück von A
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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Re: Grundstuecksentwaesserung
A ist ja noch ein Baugrundstück.Klaus hat geschrieben:1. Nach dem A das Nachbarecht selbst entdeckt hat wird er dort eine Regelung zum Zaun finden oder eben nicht. Findet er eine hat er Anspruch auf Entfernung. Es hat sich bewährt wenn sich zwei verfeindete Affenherden nicht direkt sehen können, daher bauen Zoos solche Zäune.
Und dann in den Keller von A oder wie geht das. Wenn damit gemeint ist das B an den Leitungen von A angeschlossen ist, dann bleibt das so. Die Leitungen wurden nach Treu und Glauben (BGB) auf Dauer eingerichtet.2. Jetzt wirds kompliziert: Das Haus auf dem Vordergrundstück leitet sein Oberflächenwasser unterirdisch auf das Grundstück von A
Klaus
Man hat wohl in den 90er Jahren die Entwässerung über das Grundstück von A geführt.
Die Leitungen sind schon lange kaputt, so dass das Grundstück von A unter Wasser steht.
Es gibt kein Leitungsrecht.
Muss A die Entwässerung dulden. Wer traegt die Kosten?
Gruß
Re: Grundstuecksentwaesserung
Dazu muss man wissen, wer, was, wann gemacht hat. Auch wichtig wie die Grundstücke entstanden sind. Erst dann kann man klären ob der "Abfluss" bleiben muss oder nicht. Danach kann man sich über die Instandhaltungskosten streiten.
Das gibts keine einfache Antwort.
Klaus
Das gibts keine einfache Antwort.
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !