Wir haben in der Eigentümergescheinschaft einen Verwalter aus "wichtigem Grund" abberufen. (3 JA / eine Nein/ vier Enthaltungen) Der Beschluss wurde vom (EX-)Verwalter angefochten. Das Gericht hat als "Anmerkung" mitgeteilt, dass der Verwalter die Frist nach § 46 WEG versäumt hat. (4 Wochen nach Beschluss muss, in Verbindung zu § 167 ZPO die Klage zugestellt sein. Da der Kläger die Gerichtskosten nicht pünktlich eingezahlt hat, ist die Zustellung erst nach 3 Monaten erfolgt). Bis das Gericht sich damit befassen wird, dauert es allerdings.
Jetzt steht die Neuwahl eines Verwalters an.
Nun kommt ein Eigentümer (die nein Stimme) und wiegelt die Eigentümer (die sich damals enthalten haben) auf, den alten Verwalter wieder ins Amt zu holen um der Schadenersatzforderung zu entgehen. Dass wollen wir drei "Abwähler" natürlich nicht. Es sei dahingestellt, ob die Gründe, die wir seinerzeit hatten, um die Abwahl durchzudrücken ausgereicht hätten, vor Gericht die Abberufung zu bestehen. Bei einer Neuwahl brauche ich aber keine ausreichenden Verfehlungen um einen Vertrag zu beenden. Die Gründe die uns zur Abberufung veranlassten sind ja nicht aus der Welt. Kann man, wenn die Wahl nun erfolgt dagegen angehen? Ich habe im Internet da keine "Urteile" zu gefunden. Vielleicht noch eines. Zur Neuwahl wurden 4 Angebote von Verwaltungen eingeholt, die den Eigentümern vorliegen. Der "alte" Verwalter soll nun wohl als 5. Nachgeschoben werden. "Steht der auf der Tagesordnung ?"
Sausemaus
Wahl des Verwalters anfechten?
Re: Wahl des Verwalters anfechten?
Ohne das wird man das aber kaum verhindern können. Es bleibt doch dabei - bestehen keine Gründen zur Abwahl aus "wichtigem Grund", bestehen die auch nicht wegen Neubestellung.Es sei dahingestellt, ob die Gründe, die wir seinerzeit hatten, um die Abwahl durchzudrücken ausgereicht hätten, vor Gericht die Abberufung zu bestehen.
Die Schadensersatzansprüche wären dessen monatlichen Kosten, die man bei einer Neubestellung sparen könnte, wenn man das Verfahren eh verliert.
Und selbst wenn es einen "wichtigem Grund" gäbe, kann man die bestellt bwz. das Stellen zu Wahl nicht verhindern. Höchsten Untreue wäre ein Ablehnungsgrund.
Das Problem in WEG's ist wie in der Politik - dumme Entscheidungen werden durch dumme Mehrheiten getroffen.
Uwe
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Wahl des Verwalters anfechten?
Die Messlatte für die Frage, ob der Verwalter geeignet ist dürfte bei einer Neubestellung doch geringer liegen, als bei einer Abwahl.
Um die Gründe anzusprechen: Instandhaltzungsmaßnahme wurde ohne "Not" um 20 % teurer als angeboten. Verwalter hat nachaufträg eohne die Eiegntümer erteilt. Diese Tatsache wurde vor der "Vertragsverlängerung" verschwiegen um gewählt zu werden. Die Protokolle lässt er grundsätzlich nicht vom Beirat und/oder Eigentümer gegenzeichnen. Beschlüsse ebenso nicht. Was ist mit dem Satz : "Die Hamburger Richter untersagten dem Verwalter auch die Verwaltungstätigkeit für die Dauer des Anfechtungsverfahrens, mit der Begründung: Ein Verwalter sollte das Vertrauen sämtlicher Wohnungseigentümer genießen. Insbesondere wegen der Vertretung erheblicher Vermögensinteressen sind die Wohnungseigentümer schutzwürdig."(AG Hamburg, Beschluss v. 04.02.10, Az. 102d C 11/10)
Sausemaus
Um die Gründe anzusprechen: Instandhaltzungsmaßnahme wurde ohne "Not" um 20 % teurer als angeboten. Verwalter hat nachaufträg eohne die Eiegntümer erteilt. Diese Tatsache wurde vor der "Vertragsverlängerung" verschwiegen um gewählt zu werden. Die Protokolle lässt er grundsätzlich nicht vom Beirat und/oder Eigentümer gegenzeichnen. Beschlüsse ebenso nicht. Was ist mit dem Satz : "Die Hamburger Richter untersagten dem Verwalter auch die Verwaltungstätigkeit für die Dauer des Anfechtungsverfahrens, mit der Begründung: Ein Verwalter sollte das Vertrauen sämtlicher Wohnungseigentümer genießen. Insbesondere wegen der Vertretung erheblicher Vermögensinteressen sind die Wohnungseigentümer schutzwürdig."(AG Hamburg, Beschluss v. 04.02.10, Az. 102d C 11/10)
Sausemaus
Re: Wahl des Verwalters anfechten?
Ein oder zwei Millionen Es käme auch auf den Inhalt an. Üblicherweise beschließen die Eigentümer die Abrechnung als falsch und nehmen den Verwalter in die Haftung. Es war noch nie nötig das Beiratstrolle irgendwas "unterschreiben". Die Aufgabe des Beirats steht im Gesetz und für was eine solch kleine Einheit Beiräte braucht... die ja nicht mal in der Lage waren die Bücher zu prüfen.Instandhaltzungsmaßnahme wurde ohne "Not" um 20 % teurer als angeboten. Verwalter hat nachaufträg eohne die Eiegntümer erteilt.
erheblicher Vermögensinteressen
Bedeutet nicht 5,80€, da geht es um viel Geld
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AG Hamburg, Beschluss v. 04.02.10, Az. 102d C 11/10
Ich würde eher mal Prüfen ob man nicht ordentlich kündigt und die Abwahl zurück nimmt. Dann würde ich jeden Beschluss abschießen den der Verwalter macht und vor Gericht ziehen.
So ein Verwalter sollte versichert sein, daher gibts das Geld zurück.
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Wahl des Verwalters anfechten?
Hallo Klaus
Zunächst zu den Unterschriften der Beratsfitzis. Mal im WEG § 24 Abs. 6 nachgelesen?
Zur Frage der Summe, Bei 32.000,-- zu 39.500 geht es nicht um 5,80 €
Der "alte" Beirat hat verkauft und so wurde die Kasse erst nach der Sitzung (nach Beiratswahl) geprüft.
Der Beirat war / ist in der Lage Belege zu prüfen. Sonst wäre das mit den höheren Kosten ja nicht aufgefallen.
Redet aml mit alten Damen, die nichts als ihre Ruhe wollen und von einem Miteigentümer aufgestachelt wird.
Sausemaus
Zunächst zu den Unterschriften der Beratsfitzis. Mal im WEG § 24 Abs. 6 nachgelesen?
Zur Frage der Summe, Bei 32.000,-- zu 39.500 geht es nicht um 5,80 €
Der "alte" Beirat hat verkauft und so wurde die Kasse erst nach der Sitzung (nach Beiratswahl) geprüft.
Der Beirat war / ist in der Lage Belege zu prüfen. Sonst wäre das mit den höheren Kosten ja nicht aufgefallen.
Redet aml mit alten Damen, die nichts als ihre Ruhe wollen und von einem Miteigentümer aufgestachelt wird.
Sausemaus
Re: Wahl des Verwalters anfechten?
Die muss er auch nach § 24 nur die BeschlüsseDie Protokolle lässt er grundsätzlich nicht vom Beirat und/oder Eigentümer gegenzeichnen.
Aber egal, den § 24 kannte ich jetzt nicht.
In meiner letzten WEG hab ich die Unterlagen persönlich geprüft und habe dann gegen die Abrechnung geklagt.
Bis zu Verhandlung hat der Verwalter jedem erzählt das ich gegen die Gemeinschaft arbeite,
Nach dem Urteil war ich dann der neue Beirat und der Verwalter hat selbst gekündigt.
Es steht jedem Eigentümer zu die Unterlagen zu prüfen und gegen Beschlüsse zu klagen. Das ist viel einfacher
als den Verwalter loszuwerden, vor allem geht der dann selber.
Klazs
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !