Wenden im Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

wegerecht: geh-und fahrtrecht, fahrzeug wenden erlaubt?

Beitragvon cappucino » 20.05.2010, 09:17

hallo zusammen,

ich habe eine frage an die Erfahrenen:

darf nachbar k sein fahrzeug auf dem grundstück von eigentümer w wenden, obwohl er es auf seinem grundstück könnte?

das grundbuch zeigt ein geh-und fahrtrecht. k kann von seinem grundstück aus direkt auf einen weiteren privatweg fahren, um zu einer öffentlichen strasse zu gelangen. er muss nicht auf das grundstück von w fahren , um dies zu tun. er überschtreitet womöglich sein recht auf grunddienstbarkeit, in dem er die fläche von w nutzt, um bei w zu wenden, und um sein grundstück optimaler mit einem holzhäuschen verbaut. dadurch kann er tasächlich nicht mehr auf seinem (k) grundstück wenden. die fläche beträgt 60 qm, von dem gesunkenen verkehrswert gar nicht zu sprechen. die grunddienstbarkeit wurde in einem rundumschlag für alle parteien (9) in dieser siedklung eingetragen, tatsächlich muss sie nur nacbar M nutzen, der muss wenden.

darf nun K auch wenden, oder hat er es zu unterlassen, sein holzhäusschen zu entfernen und auf seinem grundstück wenden, oder 10 meter gerade rückwärts hinausfahren? gibt es hierzu gerichtliche entscheidungen?
Danke vorab,

Stefan
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Beitragvon Klaus » 20.05.2010, 09:22

Ein Wegerecht berechtigt ein Grundstück zu überqueren. Wenden ist dabei nicht vereinbart.

Klaus
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Beitragvon cappucino » 20.05.2010, 09:50

Danke Klaus,

hast nDu dazu ein passendes Urteil, einen Link? ich finde nichts beim googeln...
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Beitragvon Klaus » 20.05.2010, 11:00

Auch das landen eines Flugzeugs wäre verboten. Es gibt kein Urteil da niemand versucht hat so ein Recht anzuklagen

K.
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Beitragvon Präsident » 20.05.2010, 15:28

Nach meinem Herauslesen, ist es kein Wenden auf dem Grundstück.
Wenden ist, wenn er auf dem Grundstück das Auto um 180° dreht.
Er fährt hinauf und wieder runter ohne zu wenden.
Dies ist nicht der Punkt um den es geht!

Der Nachbar hat über einen Privatweg eine Zufahrt zur öffentlichen Straße.
Ist dieser Privatweg auch mit einer Grunddienstbarkeit gesichert?
Hat er zwei Fahrrechte, Privatweg und Grundstück von W um zu der öffentlichen Straße zu gelangen?

Wenn dies ist, sollte der Vertrag von einem RA / Notar geprüft werden.
Diese Grundbucheintragung kann evtl. aus dem Grundbuch entfernt werden.

Es wird ausgesagt: Die Grunddienstbarkeit wurde in einem Rundumschlag für alle Parteien in dieser Siedlung eingetragen. Diese Grunddienstbarkeit muss nur M nutzen.
Zu prüfen wäre, ob der Notar einen Fehler gemacht hat und dies nicht hätte aufnehmen dürfen.

Nach BGB § 1019 muss der Vorteil des herrschenden Grundstücks gegeben sein. Ein Vorteil kann nicht gegeben sein, wenn der Nachbar es nicht benötigt, sein Grundstück verbaut hat.
BGB § 894 Berichtigung des Grundbuchs.

Die Verfahrenskosten könnten dann als Schadensersatz, für die Grundbuchänderung, angesetzt werden.
Präsident
 

Beitragvon cappucino » 20.05.2010, 22:42

Hallo Präsident,

völlig richtig erkannt, K hat 2 Möglichkeiten und 2 Grunddienstbarkeiten eingetragen. Alle Parteien (9) haben bei W Grunddienstbarkeiten eingetragen (und umgekehrt), Bauträger ist über das Ziel hinausgeschossen, Notar und W haben es 02/2008 (Kaufvertrag) nicht erkannt.


K wendet tatsächlich, er fährt rückwärts von seinem Holzt-verbauten Grundstück hinaus, rückwärts (90Grad) auf W Grundstück, dann 90 Grad weiter (Y) nach vorne auf den Privatweg.
Ich denke, K muss bei sich wenden und muss über den Privatweg rausfahren, an dem alle 9 Parteien Miteigentümer sind, also auch K, eine Grunddienstbarkeit (Geh-und Fahrtrecht) eingetragen haben.

K hat wohl keinen Anspruch auf diese Grunddienstbarkeit bei W, genauso wie viele Andere der 9 Parteien. Tatsächlich hätten nur 2 Parteien Anspruch, so sollte auch das dienende Grundstück von W berichtigt werden (875_ZPO etc).
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Beitragvon Klaus » 21.05.2010, 07:28

Also ob er 1 Wegerecht hat oder über 20 Grundstücke eines eintragen lässt ist Sache der Parteien. Solange er es benutzen KANN ist daran kaum zu rütteln.

On er nun "wendet" kann ich nicht erkennen. Wenden wäre ein drehen auf de besagten Wegerecht.

Es geht immer nur im zwei Grundstücke (herrschendes und dienenes Grundstück) . Was das für "Parteien" sein sollen ist mir unklar.

Ob der Bauträger über das Ziel hinausgeschossen ist kann man nur den fragen, kann ja keiner wissen warum er das gemacht hat und ob es nicht Baulasten gibt die das vorSchreiben

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Beitragvon Präsident » 21.05.2010, 12:32

Ich hatte es auch so eingeordnet. Er fährt hinauf, und fährt in diese Richtung, von der er gekommen ist, zurück. Damit steht er auf seinem Grundstück in anderer Fahrtrichtung.
Es ist kein Wenden auf dem Grundstück von W!
Mein Navi, die Puppe im Handschuhfach, sagt auch immer, bitte wenden. Es zeigt deutlich das Verkehrsschild „Wendeverbot“ was Wenden ist.

Hier fährt der Nachbar nicht von der öffentlichen Straße, über das Grundstück, um auf sein Grundstück zu gelangen.

Der Nachbar kann sich kein Vorteil verschaffen, wenn er sein Grundstück verbaut! Er hat die Möglichkeit sein Grundstück zu verlassen, auch wenn es nur im Rückwärtsfahren geht (oder umgekehrt).
Angedacht war nur das Fahrrecht für die 2 Parteien, die es wohl tatsächlich benötigen.
§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
Dies könnte der Auslöser sein, um eine Löschung zu erzwingen!

Nachfrage: Ist es richtig, es ist eine Grunddienstbarkeit und keine Baulast?
Bei einer Baulast wäre es einfacher diese zu löschen. Das Bauamt wäre anzuschreiben die Löschung vorzunehmen.

Der Privatweg ist bestimmt ein eigenständiges Grundstück. Dort gelten die Bestimmungen des BGB § 741 bis § 758.

Es sollte zur Klärung ein RA / Notar für eine Beratung aufgesucht werden, ob eine Löschung, eingeleitet werden kann.. Eine Beratung kostet max. 200 €.
Präsident
 

Beitragvon Klaus » 21.05.2010, 12:44

Angedacht war nur das Fahrrecht für die 2 Parteien, die es wohl tatsächlich benötigen.
§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
Dies könnte der Auslöser sein, um eine Löschung zu erzwingen!


Was "gedacht" war spielt keine Rolle. Der "Vorteil" das er drüber fährt, reicht völlig aus. Da nützt auch ein Anwalt nichts, noch weniger ein Notar.

Das Wort "Wenden" sollte man unmissverständlich verwenden können.

K.
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Beitragvon Präsident » 21.05.2010, 14:28

von Klaus
Was "gedacht" war spielt keine Rolle. Der "Vorteil" das er drüber fährt, reicht völlig aus.

Der Notar hat hier etwas in den Vertrag hinein genommen, was W nicht wollte. Eintragung wegen Irrtums!
von Klaus
Da nützt auch ein Anwalt nichts, noch weniger ein Notar.
Deshalb soll ein Fachanwalt, der auch Notar ist dies prüfen!
Präsident
 

Beitragvon Klaus » 21.05.2010, 15:16

Eintragung wegen Irrtums!


Deswegen muss der Notar den Vertrag 14 Tage vorher zu Ansicht vorlegen. liest ihn vor und fragt ob man alles verstanden hat.

K.
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Beitragvon Präsident » 21.05.2010, 16:00

Von Klaus
Deswegen muss der Notar den Vertrag 14 Tage vorher zu Ansicht vorlegen. liest ihn vor und fragt ob man alles verstanden hat.


Verstanden hat man es erst, wenn man es richtig mit eigenen Worten wiedergegeben hat. Genauso wie hier im Forum.

Nicht klar, was Irrtum ist?

Eine Zustimmung zu einem Notarvertrag ist anfechtbar, wie der normale Vertrag zwischen User Klaus und User Präsident.
Eine Willenserklärung kann nach den Paragrafen BGB §§ 119 ff. angefochten werden.
Man muss nur die Glaubhaftigkeit des § BGB 118 darlegen.

W ging von einem anderen Sachverhalt aus.

Grundstückseigentümer W wollte nur für die „angedachten 2 Parteien“, die die Überfahrt benötigen, ein Wegerecht geben. Für die anderen Nachbarn, die nicht über sein Grundstück hinüberfahren müssen, sollte dies ausgeschlossen werden.

Dies soll von einem RA/ Notar geprüft werden!
Der Vertrag liegt hier nicht vor, deshalb ist die Prüfung des Vertrags notwendig!

Da muss nicht lange diskutiert werden!
Was macht es für einen Sinn, wenn alle Eigentümer über alle Grundstücke ein Fahrrecht haben?
Antwort: Dann kann man eine DTM dort austragen.


Falls nichts kommt, was verbesserungswürdig ist:
Frohe Pfingsten
Präsident
 

Beitragvon cappucino » 21.05.2010, 23:25

dann muss ich noch details hinzufuegen, um deutlicher zu werden:

K faehrt von seinem Gst rueckwaerts und 90 grad auf das Gst von W, um dann vorwaerts um 90grad weiterzufahren, also wie ein Y. K will nicht auf seinem Gst "wenden", sondern aus bequemlichkeit auf Ws Gst wenden.

ich sehe hier 2 ansaetze, wonach K keine GDienstbarkeit hat:

1) er wendet, obwohl er es auf seinem Gst tun koennte und missbraucht das eingetragene fahrtrecht
2) K steht gar keine GDbarkeit an W zu, da er von seinem hof aus , ueber den privatweg (gesamteigentum aller 9 parteien) die oeffentl verkehrsflaeche erreichen kann

in bayern gibt es kein baulastenverzeichnis, alles wird im grundbuch abt.II eingetragen. ich denke, der bautraeger dieser siedlung ist hier zu weit gegangen und hat jedem der 9 eigentuemer grunddienstbarkeiten in den bautraegervertrag eingeschoben, keiner hat es bisher beanstandet, ausser W.
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Beitragvon andy » 22.05.2010, 02:52

Ich weiss gar nicht, was es hier grossartig zu diskutieren und zu spekulieren gibt.
Entweder es gibt ein "Wenderecht" für den Nachbarn oder nicht.
Wenn nicht, dann wendet und rangiert der halt nicht - egal, ob 90° oder 180°.
Hat er ein Wegerecht, dann ist das nicht zum wenden jeglicher Art vorgesehen, sondern nur zum überwegen von öffentlicher Strasse zum begünstigten Grundstück und zurück.

Ausserdem steht der ehemals Loewe wieder kurz vorm nerven ... mich jedenfalls.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
andy
 
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Beitragvon cappucino » 22.05.2010, 06:48

hallo andy,

ich denke schon, dass es hier kritische punkte in bezugf auf K gibt:
1) ist es wenden, und wenn ja, darf er es auf Ws Gst, obwohl er es auf seinem Gst tun kann und W ihn aufgefordert hat, es zu unterlassen
2) steht K ueberhaupt ein fahrtrecht zu, ist es aus dem GBuch zu loeschen, denn er kann von seinem Gst ueber eine weiteres Gst (darauf haben alle fahrtrecht im GBu eingetragen)zu einer oeffentlichen verkehrsflaeche...

was meinst du genau mit deinem beitrag?
cappucino
 
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Beitragvon Klaus » 22.05.2010, 08:15

a) stimmt
b) er hat eins, er nutzt eins, es ist seines.

Ende

Klaus
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Beitragvon Präsident » 22.05.2010, 10:31

@andy,
ich habe mich schon gewundert, wo Sie geblieben sind. Es sind doch interessante Antworten die der Herrschende und sein Diener hier erfinden. Hier regieren der Herrscher und sein Diener, wenn man die Beiträge im Forum mal durchsieht.

von andy
Ausserdem steht der ehemals Loewe wieder kurz vorm nerven ... mich jedenfalls.

Sie machen mich neugierig, mit ihrem Löwen. Zeigen Sie doch mal Beiträge.
Ihre Abwesenheit hat doch nichts mit dem Löwen zu tun, oder waren Sie schon zur Erholung weg. Kann es sein, dass Andy den Löwen mit seinen Antworten auch so genervt hat, wie Sie es hier mit Ihren jahrelangen Beiträgen auch versuchen, andere zu nerven?

Nun sind Sie wieder da und in der Zwischenzeit wurde geklärt, um was es hier geht.

von andy
Entweder es gibt ein "Wenderecht" für den Nachbarn oder nicht.
Wenn nicht, dann wendet und rangiert der halt nicht - egal, ob 90° oder 180°.
Hat er ein Wegerecht, dann ist das nicht zum wenden jeglicher Art vorgesehen, sondern nur zum überwegen von öffentlicher Strasse zum begünstigten Grundstück und zurück.

Sie haben es doch wiederholt, hört sich an wie ein Echo, was ausgeführt worden ist, sogar User Klaus wurde in Ihre Antwort einbezogen, wenn man die Hälfte wegläßt. Genau, es ist kein Überwegen. (Übereinstimmung)

von Klaus
Ein Wegerecht berechtigt ein Grundstück zu überqueren. Wenden ist dabei nicht vereinbart.

Nun folgt auf die Frage von cappucino genau eine Antwort die das Gegenteil aussagt.
von cappucino
1) ist es wenden, und wenn ja, darf er es auf Ws Gst, obwohl er es auf seinem Gst tun kann und W ihn aufgefordert hat, es zu unterlassen


von Klaus
stimmt
Was stimmt denn nun? Ihre Aussagen widersprechen sich.

von Klaus
Es gibt kein Urteil da niemand versucht hat so ein Recht anzuklagen

Nanu, es wird etwas behauptet, was Klaus nicht durch ein Urteil belegen kann! Klaus, Sie sind doch derjenige, der auf Urteile pocht.

Ein Urteil mag es nicht geben, aber die entsprechenden Paragrafen, siehe oben! 8)
Gehen Sie zum RA/ Notar!

Trotzdem frohe Pfingsten
Präsident
 

Beitragvon Klaus » 22.05.2010, 12:01

Wenden ist dabei nicht vereinbart.


+

W ihn aufgefordert hat, es zu unterlassen


stimmt


sind doch das selbe.

Falls cappucino doch zu einem Anwalt gehen möchte, vorher erkundigen welcher sich mit Grunddienstbarkeiten auskennt, ist nicht jedermann Sache. Ich halte eine Anfechtung wegen Irrtum oder gar Nutzlosigkeit für völlig aussichtslos.


Klaus
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Beitragvon andy » 22.05.2010, 13:58

was meinst du genau mit deinem beitrag?


Die Sache wird zu kompliziert diskutiert.

Hat w ein Wegerecht auf k kann, er es zum überwegen nutzen, nicht zum wenden. Ausnahme: das wenden ist zusätzlich vereinbart. Ist es das nicht, kann k auf Unterlassung bestehen nach §1004 BGB.
Was steht denn im Grundbuch und dazugehöriger Bewilligung ?

Was das oder die grosszügig und vielleicht zuviel vereinbarten Wegerechte aller x Parteien anbelangt ... so etwas zu löschen geht i.d.R. nur, wenn die jeweils beteiligten Parteien einverstanden sind oder die Wegerechtsvereinbarung eine Klausel enthält, die besagt, dass das Recht erlischt, wenn die Kondition(en) ... blablabla ... erfüllt ist.
Ansonsten ist das Pech, denn der Notar macht das, was er versteht und die Beteiligten unterschreiben. Das gilt selbst wenn w 5 weitere Zuwegungsmöglichkeiten hätte.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
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Beitragvon Präsident » 24.05.2010, 10:22

Nanu, ich bin der Meinung, hier eine Antwort zu den fragwürdigen Ausführungen eingestellt zu habe. Wird hier etwa zensiert? Anscheinend kommt der Frust doch hoch!
von andy
Die Sache wird zu kompliziert diskutiert.
Nein, es ist nicht kompliziert. Sie machen es kompliziert. Es gibt Paragrafen die es regeln.
von Klaus
Ich halte eine Anfechtung wegen Irrtum oder gar Nutzlosigkeit für völlig aussichtslos.
Der Präsident und auch andere haben die Meinung dass die Grunddienstbarkeit wegen Irrtum oder Täuschung anfechtbar ist.
Damit sie endlich Ruhe geben, abschließend einen Link zum Thema über die Löschung.

http://www.wittmann-baurecht.de/glossar ... ulast.html

Der Text ist unter „ Baulast Anfechtung der Bewilligung“ nachzulesen.
Anmerkung: Die Aussage zur Grunddienstbarkeit steht im 1 Abschnitt
Die Baulast wird ab dem 2. Abschnitt behandelt.
Diesen Hinweis nur, weil hier unnütze Kommentare abgegeben werden, die auch aus dem Zusammenhang gerissen werden.
Der Vertrag ist von einem RA/ Notar zu prüfen
Ich hoffe, dass der Herrscher und sein Diener nun überzeugt sind.
Präsident
 

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