Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts AZ 2Z BR 71/98

Antennen- oder Kabelanschluss

Wer entscheidet, was man sehen darf?

Bei einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass alle 41 Wohnungen an das Netz einer Kabelgesellschaft angeschlossen werden. Für Service und Wartung sollte monatlich 20 DM pro Wohnung gezahlt werden. Die 16 Jahre alte Dachantenne, die noch funktionstüchtig war, sollte abmontiert werden. Es war jedoch kein einstimmiger Beschluss. Ein Miteigentümer fühlte sich in seinen Rechten beeinträchtigt, da er gegen seinen Willen mit Kosten belastet wird.

Er bekam vom Bayerischen Obersten Landesgericht recht. Der Austausch der Dachantenne durch einen Kabelanschluss ist weder als Instandsetzung, noch als Instandhaltung zu sehen, sondern als bauliche Veränderung, auch wenn die Dachantenne nicht mehr dem heutigen Standart entspricht.

Wenn die Eigentümer einen Kabelanschluss wünschen, sollte es durch entsprechende Neuverhandlungen mit der Kabelgesellschaft möglich sein, dass die Dachantenne bestehen bleibt und nicht alle 41 Wohnungen an das Breitbandnetz angeschlossen werden, so die Richter.

Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts AZ 2Z BR 71/98

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