Urteil des Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. vom 5.12.1996, Az. 3 C 810/96

Ausübung eines Geh- und Fahrtrechts

Sachverhalt:

Das Grundstück der Beklagten ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks mit einem Geh- und Fahrtrecht belastet. Die Kläger begehren zur Ausnutzung ihres Fahrtrechtes, das von den Beklagten am Durchfahrtsweg angebrachte und verschlossen gehaltene Hoftor ständig mittels eines Schlüssels öffnen zu können. Darüber hinaus beantragen sie, die Beklagten sollten in der Zeit von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr insgesamt ein Absperren dieses Hoftores unterlassen.

Das Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. hat die Beklagten verurteilt, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen jeden der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Absperren des Hoftores zu unterlassen, sofern den Klägern kein in das Schloss dieses Hoftores passender Schlüssel ausgehändigt wurde. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Nachfolgend ein Auszug aus den Entscheidungsgründen:





Endscheidungsgründe



"Bezüglich des erstgenannten Begehrens hat die Klage aus §§ 1018, 1027, 1004 BGB Erfolg, hinsichtlich des weiteren Begehrens, auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr das Hoftor nicht abzuschließen, war die Klage abzuweisen.

Zu Unrecht sind die Beklagten der Auffassung, aufgrund des Umstandes, daß die Kläger das Hoftor des öfteren nicht verschlossen haben und darüber hinaus die Kläger einen anderen faktischen Zuweg zum herrschenden Grundstück nutzen, den Schluß ziehen zu können, daß das Fahrtrecht nicht mehr bestehe, jedenfalls nicht mehr ausgeübt werden dürfe (und aufzuheben sei).

Gemäß Auflassung steht den Klägern als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB ein Geh- und Fahrtrecht auf einer 96 Quadratmeter großen Fläche des Grundstücks der Beklagten zu. Dieses Geh- und Fahrtrecht ist als dingliches Recht durch Einigung und Eintragung entstanden. Eine Kündigungsmöglichkeit ist nicht vereinbart. Durch eine Grundstücksveränderung ist die Ausübung nicht ausgeschlossen. Auch ist der Vorteil des herrschenden Grundstücks nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer entfallen: Der Zuweg zu dem herrschenden Grundstück ist nach wie vor recht1ich wie tatsächlich über diesen dienenden Grundstücksteil möglich. Da es sich um ein Geh- und Fahrtrecht, also um eine Grunddienstbarkeit und nicht um ein Notwegerecht handelt, kommt es auf die Frage, ob die Kläger auch auf andere Weise zu ihrem Grundstück gelangen würden, nicht an.

Den Beklagten steht auch ein Anspruch auf Verzicht auf diese Grunddienstbarkeit gegen die Kläger nicht zu. Ein solcher Verzichtsanspruch ist dann denkbar, wenn infolge endgültiger Veränderungen der Nutzen für das herrschende Grundstück in keinem Verhältnis zum Schaden für das belastete stünde, sofern nicht durch Inhaltsänderung der Grunddienstbarkeit dem Rechnung getragen werden könnte. Von unzumutbaren Verhältnissen für die Beklagten ... kann nicht gesprochen werden. ...(wird ausgeführt). Auch aus dem Umstand, daß die Kläger das Hoftor immer wieder offengelassen und nicht versperrt haben, führt zu keinen anderen rechtlichen Bewertungen: Es ist zutreffend, daß die Kläger bei der Ausübung der Grunddienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks "tunlichst zu schonen haben" (§ 1020 BGB). Eine Verletzung dieses Rechts führt aber allenfalls zu Unterlassungsansprüchen oder eventuell Schadensersatzansprüchen der Eigentümer des belasteten Grundstücks, führt aber nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der Grunddienstbarkeit (BGH LM § 1004 Nr. 79).

Daraus folgt, daß die Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch darauf haben, daß ihnen jederzeit die Benutzung der Zufahrt möglich ist. Auf welche Art und Weise dies gewährleistet ist, ist, da hierzu nichts weiter vereinbart ist, zunächst Sache der Beklagten. Diesen steht es frei, entweder das Hoftor nicht abzuschließen oder es abzuschließen und den Klägern einen Schlüssel zu übergeben. In beiden Fällen besteht für die Kläger eine jederzeitige Möglichkeit, ihr Geh- und Fahrtrecht auszuüben.

Einen Anspruch darauf, daß die Beklagten das Absperren des Hoftores von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr unterlassen, haben die Kläger nicht. Mangels besonderer Vereinbarungen ergibt sich der Umfang des Geh- und Fahrtrechts aus der Auslegung der notariellen Urkunden unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Hiernach ist es grundsätzlich Sache des Eigentümers zu bestimmen, ob er beliebigen Dritten die Möglichkeit zum Betreten seines Grundstücks eröffnen will oder nicht. Will er dies nicht, will er dies insbesondere durch Absperren der Türen und Einzäunung verhindern, so ist das seine Sache. Diese sich aus § 903 BGB ergebenden Befugnisse des Eigentümers, eben nach Belieben mit seinem Eigentum zu verfahren, wird durch die vorliegende Grunddienstbarkeit nur bezüglich der Berechtigten, also der Kläger, abgeändert. Mit anderen Worten haben die Beklagten ein Recht darauf, daß nach Nutzung des Zuwegs durch die Kläger das Grundstück der Beklagten wieder abgeschlossen wird. Etwas anderes müßte nur gelten, wenn durch solche Eigentümermaßnahmen die Grunddienstbarkeit der Kläger wesentlich beeinträchtigt werden würde. Das ist aber durch ein solches jeweils erforderlich werdendes Abschließen des Hoftores nach Nutzung des Geh- und Fahrtrechts nicht der Fall."



Urteil des Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. vom 5.12.1996, Az. 3 C 810/96

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