Beschluss des Bundesverfassungsgericht 1BvR 21/97 aus 1998

Enteignung geht nicht so einfach

Enteignung geht nicht so einfach

Eine kleine Gemeinde hatte vor 15 Jahren ein Grundstück gepachtet und darauf einen Sportplatz eingerichtet. Als nun der Pachtvertrag ablief, konnten sich die Parteien nicht auf einen neuen einigen und der Grundstückeigentümer verlangte die Rückgabe des Grundstücks. Darauf hin verlangte die Gemeinde die Enteignung. Alle Rechtsinstanzen gaben der Gemeinde recht, da diese sonst ihr Sportgelände verlieren würde. Der Eigentümer war uneinsichtig und verlangte weiterhin die Herausgabe des Grundstücks. Er zog bis vor das Verfassungsgericht und bekam sein Grundstück zurück. Ein Grundstückbesitzer dürfe zwar enteignet werden, wenn es dem Wohl der Allgemeinheit zwingend erforderlich sei. Aber: Die Kommune hatte jedoch von der Tatsache Kenntnis, dass der Pachtvertrag befristet sei und trotzdem darauf den Sportplatz errichtet. Dass die getätigten Investitionen nach Ablauf der Vertragsdauer verloren sein könnten, war also klar. Eine Enteignung sei jedoch kein Instrument, vertraglichen Bedingungen zu entschleichen. Es geht also nicht, nachteilige Verträge so zu korrigieren und finanzielle Verluste abzufedern.

Beschluss des Bundesverfassungsgericht 1BvR 21/97 aus 1998

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